Urteil des BVerwG vom 24.08.2010

Bier, Staatsschutz, Auskunft, Daten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 12.10 (6 A 1.10)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des
Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist abzulehnen. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO,
§ 114 ZPO).
Der Kläger begehrt im zugehörigen Klageverfahren Einsicht in eine Akte, die
nach seiner Auffassung beim Bundesnachrichtendienst zu seiner Person ge-
führt wird. Es spricht nichts dafür, dass ein solcher Anspruch gegen den Bun-
desnachrichtendienst bestehen könnte. Der Bundesnachrichtendienst hat dem
Kläger auf dessen Auskunftsersuchen gemäß § 7 BND-Gesetz mit Schreiben
vom 7. Juli 2010 mitgeteilt, dass der Bundesnachrichtendienst keine Daten zu
seiner Person gespeichert hat. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass
diese Auskunft unzutreffend sein könnte. Der Kläger verweist darauf, er sei in
den Jahren 1977 und 1978 in West-Berlin insgesamt dreimal vom „Staats-
schutz“ vorgeladen worden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei
um Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes gehandelt hat und deshalb dort
noch heute ein Vorgang zum Kläger existiert.
Neumann
Graulich
Bier
1
2