Urteil des BVerwG vom 14.11.2005

Daten, Erlass, Medien, Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 12.05 (6 A 2.04)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G r a u l i c h und Dr. B i e r
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht 6 A 2.04 Prozesskostenhilfe zu be-
willigen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, weil seine beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Klage
(BVerwG 6 A 2.04) gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Prä-
sidenten des Bundesnachrichtendienstes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Mit der beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klage (BVerwG 6 A
2.04) begehrt der Kläger, 1. einen "Bescheid der Beklagten aus den 90er Jahren an
den Kläger, wonach beim BND keine Daten über den Kläger vorliegen", aufzuheben,
und 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Bescheid auszustellen, "wo-
nach der Kläger in Massen bei Behörden Erklärungen zu Medienmeldungen abge-
geben hat, die er auf sich bezieht und wo zum großen Teil so genannte Medien-
ENTE-n vorliegen".
Die Beklagte hat demgegenüber angegeben, dass beim Bundesnach-
richtendienst ein Bescheid, wie er vom Kläger behauptet werde, nicht vorhanden sei.
Es gebe im Bundesnachrichtendienst weder Unterlagen, die einen Bezug zum Kläger
aufwiesen, noch werde dort ein Schriftverkehr des Klägers verwahrt oder seien
personenbezogene Daten über ihn gespeichert. Der Bundesnachrichtendienst sei
darüber hinaus nicht verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung der von ihm ver-
langten Art auszustellen.
Unter Beachtung des bislang vom Kläger Vorgebrachten hat die Klage
keine Aussicht auf Erfolg. Soweit der Kläger die Aufhebung eines Bescheides be-
gehrt, dessen Erlass der Bundesnachrichtendienst bestreitet, ist er den Nachweis der
Existenz eines solchen Bescheides schuldig geblieben, insbesondere hat er diesen
selbst oder eine Abschrift davon nicht vorgelegt.
Soweit der Kläger den Erlass eines Bescheides begehrt, steht ihm ein
entsprechender Anspruch bereits aus Rechtsgründen nicht zu. Die Auskunftspflich-
ten des Bundesnachrichtendienstes bestimmen sich nach § 7 BNDG. Die vom Kläger
begehrte Art eines Auskunftsbescheides zählt nicht dazu. Aus dem insgesamt sehr
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umfangreichen Vortrag des Klägers ergibt sich aber auch darüber hinaus kein An-
spruch auf einen solchen Bescheid. Er hat keinerlei überprüfbare Tatsachen für die
von ihm angeführten Zusammenhänge zwischen Nachrichten in Medien und der
Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes angegeben. Der Kläger verkennt auch
kompetentiell die Tätigkeit des Bundesnachrichtendienstes. Die in den Begründun-
gen von Klage und Antrag auf Prozesskostenhilfe beschriebenen Sachverhalte
betreffen Vorgänge im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Auf-
gabe des Bundesnachrichtendienstes ist aber das Sammeln "zur Gewinnung von
Erkenntnissen über das Ausland" (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG).
An der mit gerichtlichem Schreiben vom 15. August 2005 mitgeteilten
Absicht zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid wird festgehal-
ten.
Bardenhewer Graulich Bier