Urteil des BVerwG vom 30.01.2014

Rechtliches Gehör, Fristversäumnis, Wiederholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 10.13 (6 B 61.13)
OVG 2 A 525/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
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Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
G r ü n d e :
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 (BVerwG 6 PKH 7.13) abge-
lehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
vom 23. April 2013 zu bewilligen; ferner hat der Senat in diesem Beschluss ab-
gelehnt, dem Kläger einen Rechtsanwalt auf der Grundlage von § 173 VwGO
i.V.m. § 78b ZPO beizuordnen.
Mit Beschluss vom 25. November 2013 (BVerwG 6 B 48.13) hat der Senat die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013 zurückgewiesen.
II
1. Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen die o.g.
Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 2013 und vom 25. November 2013. Dieser
Antrag kann keinen Erfolg haben, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt nicht vor,
wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (Beschluss vom 5. Januar 1994
- BVerwG 1 A 14.92 - juris Rn. 3). So verhält es sich hier. Eine Anhörungsrüge
ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur dann begründet, wenn das Ge-
richt den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungser-
heblicher Weise verletzt hat. Ein derartiger Verstoß ist hier nicht ansatzweise
dargetan und auch in keiner Weise ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, auf-
grund der vorgelegten zwei Kontoauszüge hätten alle für die Beurteilung der
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persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Angaben bzw. Un-
terlagen vorgelegen, greift er lediglich die anderslautende rechtliche Würdigung
des Senats an, legt aber nicht dar, dass der Senat entscheidungserheblichen
Vortrag von ihm nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen
hätte. Soweit der Kläger darüber hinaus vorträgt, der Senat hätte ihm gegen-
über auf eine Vervollständigung der Unterlagen dringen müssen, kann er hier-
mit schon deshalb nicht durchdringen, weil in der fraglichen Konstellation - die
eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügte nicht
den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO und war
mithin nicht prozessordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1
VwGO eingelegt - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als Vorausset-
zung für die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde im
Sinne von § 114 Satz 1 ZPO - vorausgesetzt hätte, dass der Kläger innerhalb
der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein ordnungsgemäß begründetes und
vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe eingereicht hätte (Beschluss vom
21. Januar 1999 - BVerwG 1 B 3.99 - juris Rn. 3 f.). Mit seinen weiteren Ausfüh-
rungen auf den Seiten 4 bis 6, 1. Absatz des Schriftsatzes vom 15. Dezember
2013 legt der Antragsteller dar, dass der Senat mit seinem Beschluss vom
8. Oktober 2013 aus seiner Sicht in der Sache fehlerhaft entschieden hat; An-
haltspunkte für einen Gehörsverstoß ergeben sich hieraus nicht. Auf den Seiten
6, 2. Absatz bis 40 wendet sich der Kläger teils gegen die rechtliche Würdigung
des Senats in den Randnummern 5 ff. des Beschlusses vom 8. Oktober 2013,
vor allem aber unter Wiederholung früheren Vortrags gegen die rechtliche Wür-
digung im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2013.
Auch insoweit vermag der Senat keinerlei Anhaltspunkte für einen Gehörsver-
stoß durch den Beschluss vom 8. Oktober 2013 zu erkennen. Dass der Senat in
den Gründen seines Beschlusses vom 8. Oktober 2013 bzw. seines Beschlus-
ses vom 25. November 2013 nicht auf sämtliches Vorbringen des Klägers im
Detail eingegangen ist, belegt keine Gehörsverletzung. Damit fehlt jede Basis
für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1
ZPO.
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2. Für die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 ferner beantragte Wiederein-
setzung in den vorigen Stand für die Verfahren BVerwG 6 PKH 7.13 sowie
BVerwG 6 B 48.13 fehlt im erstgenannten Verfahren ein Anlass - es lag im Hin-
blick auf die dort beschiedenen Anträge keine Fristversäumnis im Sinne von
§ 60 Abs. 1 VwGO vor - und im letztgenannten Verfahren eine rechtliche
Grundlage. Daher bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit kei-
ne Aussicht auf Erfolg und es kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.
3. Die mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2013 darüber hinaus vorgetragene
Gegenvorstellung des Klägers veranlasst aus Sicht des Senats keine weiteren
Schritte.
Neumann
Büge
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