Urteil des BVerwG vom 21.02.2007

Auskunft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 1.07
VG M 17 K0 06.4091
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Dr. Graulich und
Vormeier
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Klage gegen
die Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Dem Antragsteller kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt
beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
In seinem Schreiben vom 10. November 2006 an das Verwaltungsgericht hat
der Antragsteller ausgeführt, er fühle sich durch den Bundesnachrichtendienst
überwacht; er wolle ihm keine Auskunft erteilen. Dementsprechend ist das mit
der beabsichtigten Klage verfolgte Begehren dahin zu verstehen, dass er ge-
genüber dem Bundesnachrichtendienst Auskunft über Überwachungsmaßnah-
men begehrt. Der Bundesnachrichtendienst hat mit Schreiben vom 13. Novem-
ber 2006 an das Bayerische Verwaltungsgericht München u.a. mitgeteilt, dass
er „gegenüber (ihm) keinerlei Überwachungsmaßnahmen oder sonstige opera-
tiven Maßnahmen vorgenommen hat oder vornimmt“. Diese Auskunft zieht der
Antragsteller nicht in Zweifel. Es ist nicht erkennbar, was darüber hinaus vom
Bundesnachrichtendienst mit dem angestrebten gerichtlichen Verfahren begehrt
werden soll. Auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis hat der An-
tragsteller nicht reagiert. Der beabsichtigten Klage fehle es daher am Rechts-
schutzbedürfnis, so dass der Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht
abzulehnen ist.
Dr. Hahn Dr. Graulich Vormeier
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