Urteil des BVerwG vom 12.04.2006

Bier

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PKH 1.06
VGH 24 ZB 05.3074
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:
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Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen
die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 25. Januar 2006 und vom 22. Februar 2006 Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizu-
ordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht
beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss
des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 über die
Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
31. August 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos
erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m.
§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil dieser Beschluss
von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Das Gleiche gilt für den vorangegangenen Beschluss desselben Gerichts vom
25. Januar 2006 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe; auch er kann
nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Dr. Bardenhewer Dr. Graulich Dr. Bier
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