Urteil des BVerwG vom 14.08.2012

Mitbestimmung, Einsichtnahme, Anstellung, Offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 9.12
OVG 5 A 11412/11
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Da das Klageverfahren bei Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen Gesetzes
zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 28. September
2010 (GVBl S. 292) am 6. Oktober 2010 bereits anhängig gewesen ist, ist es
aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes in Ver-
bindung mit § 121 Abs. 1 LPersVG in seiner bis zum 5. Oktober 2010 geltenden
Fassung nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu führen.
Die mit Art. 1 Ziff. 50 des Gesetzes vom 28. September 2010 für Streitigkeiten
nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz wieder ein-
geführte Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes über
das Beschlussverfahren (siehe § 121 Abs. 2 LPersVG in seiner seit dem
6. Oktober 2010 geltenden Fassung) kommt nicht zum Tragen. Die Revisibilität
des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes folgt für das vorliegen-
de Verfahren aus § 121 Abs. 2 des Gesetzes in seiner bis zum 5. Oktober 2010
geltenden Fassung.
2. Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sowie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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a. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine
Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine
konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage
des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren
zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur
Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012
- BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11). Aus den Darlegungen der Beschwerde er-
gibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
aa. In erster Linie macht der Kläger rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf hin-
sichtlich der Frage geltend, ob Bedienstete der rheinland-pfälzischen Universi-
täten im hochschulrechtlichen Status von wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 56
Abs. 1 Satz 1 HochSchG RP) schon kraft dieses Status dem Personenkreis
zuzurechnen sind, in dessen Personalangelegenheiten der Personalrat gemäß
§ 81 Satz 1 LPersVG nur auf Antrag des Betroffenen mitbestimmt, ohne dass
es darauf ankäme, inwieweit tatsächlich im Einzelfall - wie in dieser Bestim-
mung vorgesehen - ihre Tätigkeit einen überwiegend wissenschaftlichen Cha-
rakter aufweist (Ziff. 2 Beschwerdebegründung). Das Oberverwaltungsgericht
hat diese Frage in seinem angefochtenen Urteil in Bezug auf sämtliche dort in
Frage stehenden Personenkategorien bejaht (UA S. 7 f. bzw. S. 14) und sich
hierfür auf die Bestimmung in § 99 Abs. 2 LPersVG berufen, wonach u.a. „wis-
senschaftliche Beschäftigte“ als „Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftli-
cher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes“ anzusehen sind. Das Oberverwal-
tungsgericht entnimmt dieser Norm die gesetzgeberische Entscheidung, den
hochschulrechtlichen Status der in ihr aufgeführten Personengruppen auch dem
Landespersonalvertretungsrecht zu Grunde zu legen mit der Folge, dass eine
inhaltliche Überprüfung der konkret ausgeübten Tätigkeit insoweit entbehrlich
sei (a.a.O.).
Die erhobene Grundsatzrüge greift nicht durch. Die vom Oberverwaltungsge-
richt angenommene Maßgeblichkeit des hochschulrechtlichen Status von Be-
diensteten im Rahmen der Anwendung von § 81 Satz 1 LPersVG erweist sich
als offenkundig zutreffend, so dass es der Durchführung eines Revisionsverfah-
rens nicht bedarf (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom
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24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz
310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
Der gemeinsame Nenner der in § 99 Abs. 2 LPersVG bezeichneten Personen-
gruppen liegt darin, dass sie von der Vorschrift anhand ihres hochschulrechtli-
chen Status erfasst werden. Mit der Maßgabe, dass sie „Beschäftigte mit über-
wiegend wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes (sind)“, ver-
wendet die Vorschrift eine wortgleiche Formulierung wie in § 81 Satz 1
LPersVG („... sowie der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder
künstlerischer Tätigkeit ...“). Es liegt auf der Hand, dass § 99 Abs. 2 LPersVG
u.a. bezweckt, für die von ihm erfassten Personengruppen im Rahmen der An-
wendung von § 81 Satz 1 LPersVG eine materielle Prüfung der jeweiligen Tä-
tigkeitsmerkmale obsolet zu machen, um durch Anknüpfung an den hochschul-
rechtlichen Status eine abgrenzungssichere Bestimmung desjenigen Personen-
kreises zu ermöglichen, für den die Mitbestimmung in personellen Angelegen-
heiten nur auf Antrag greift. Hätte der Gesetzgeber im Sinn gehabt, eine solche
Prüfung lediglich für Zwecke der Bestimmung der Gruppenzugehörigkeit gemäß
§ 99 Abs. 1 LPersVG - der ebenso wie § 81 Satz 1 LPersVG von „Beschäftigten
mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit“ spricht - in Verbindung mit § 4
Abs. 2 LPersVG obsolet zu machen, hätte er bei Beachtung der üblichen geset-
zesredaktionellen Gepflogenheiten am Ende von § 99 Abs. 2 LPersVG die
Formulierung „im Sinne von Absatz 1“ verwendet. Die stattdessen verwendete
Formulierung „im Sinne dieses Gesetzes“ macht deutlich, dass der Gesetzge-
ber für die fragliche Anordnung mindestens einen weiteren Anwendungsfall im
Auge gehabt haben muss. Nach Lage der Dinge kann es sich hierbei nur um
die Festlegung des Personenkreises im Sinne von § 81 Satz 1 LPersVG han-
deln; in den übrigen Regelungszusammenhängen des Gesetzes spielen Be-
dienstete mit wissenschaftlichem Tätigkeitsfeld keine Rolle.
Dieses Verständnis, das - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend aufge-
zeigt hat (UA S. 10) - durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird (siehe
LTDrucks 8/2757 S. 115), deckt sich mit der bereits vorliegenden Rechtspre-
chung. Der Senat hat zwar in Bezug auf eine dem § 81 Satz 1 LPersVG ver-
gleichbare Vorschrift im Personalvertretungsrecht des Landes Berlin ausge-
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sprochen, dass die Tätigkeit eines Universitätsbeschäftigten nicht unabhängig
von den ihm konkret übertragenen Aufgaben schon aufgrund seiner hochschul-
rechtlichen Rechtsstellung als „wissenschaftliche Tätigkeit“ angesehen werden
darf (Beschluss vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 6 P 30.85 - BVerwGE 80, 265
<267> = Buchholz 251.2 § 89 BlnPersVG Nr. 1 S. 3). Hierbei hat der Senat al-
lerdings eigens hervorgehoben, dass im Berliner Recht eine dem damaligen
§ 94 Abs. 2 LPersVG - der Vorgängernorm des § 99 Abs. 2 LPersVG - ver-
gleichbare Vorschrift fehlt (a.a.O. S. 4). Der Sinn dieser Hervorhebung lag of-
fenkundig darin, kenntlich zu machen, dass es bei Existenz einer solchen Vor-
schrift im Berliner Recht auf die materiellen Tätigkeitsmerkmale des fraglichen
Bediensteten nicht angekommen wäre.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist vom Senat nicht zu prüfen, ob das
Oberverwaltungsgericht die in Rede stehenden Personengruppen zu Recht als
wissenschaftliche Mitarbeiter im hochschulrechtlichen Sinne eingestuft hat.
bb. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht daraus,
dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.
Weder das Oberverwaltungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht sind
allein mit Rücksicht darauf, dass der Berufungszulassungsgrund des § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich dem Revisionszulassungsgrund des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO entspricht, verpflichtet, nach Zulassung der Berufung je-
weils auch die Revision zuzulassen (Beschluss vom 8. Juni 2010 - BVerwG 5 B
52.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
b. Der Kläger erhebt in verschiedener Hinsicht Verfahrensrügen (Ziff. 4 und 6,
Ziff. 5 a.E. der Beschwerdebegründung), die sich auf denjenigen Teil der Ent-
scheidungsgründe des angefochtenen Urteils beziehen, in dem das Oberver-
waltungsgericht im Hinblick auf die Fachbereichsreferenten der Universität Trier
sowie im Hinblick auf die dortigen Mitarbeiter des Zentrums für Informations-,
Medien- und Kommunikationstechnologie (ZIMK) dargelegt hat, ihre Tätigkeit
sei bei materieller Betrachtung als überwiegend wissenschaftlich im Sinne von
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§ 81 Satz 1 LPersVG einzuordnen (UA S. 10 ff.). Diese Verfahrensrügen führen
schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil das angefochtene Urteil
auf ihnen nicht beruhen könnte. Denn die fragliche Einordnung hat das Ober-
verwaltungsgericht lediglich zum Zweck einer Hilfsbegründung vorgenommen
und ist somit für das angefochtene Urteil nicht entscheidungstragend.
c. Nicht zur Zulassung der Revision führt die Rüge des Klägers (Ziff. 5, 3. und
4. Absatz der Beschwerdebegründung), das Oberverwaltungsgericht habe (auf
UA S. 9) die hochschulrechtliche Zuordnung der Bediensteten des ZIMK sowie
der Fachbereichsreferenten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter aus
Anstellungsverträgen abgeleitet, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden seien und daher keine zulässige Grundlage für die fragliche
Schlussfolgerung darstellen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat für die
fragliche Zuordnung auf die „Ein- bzw. Anstellung als wissenschaftliche Mit-
arbeiter“ als maßgebliches Kriterium abgestellt (UA S. 9). Sein anschließender
Verweis auf die „entsprechenden“ Anstellungsverträge, aus denen „sich die
vorgenannte Zuordnung in der Regel ergibt“, macht kenntlich, dass nach sei-
nem Verständnis - hinsichtlich der Tarifbeschäftigten - die Anstellung als wis-
senschaftlicher Mitarbeiter regelmäßig im Arbeitsvertrag zum Ausdruck ge-
bracht wird. Sie impliziert nicht, dass das Oberverwaltungsgericht seine An-
nahme, bei den im Verfahren konkret in Rede stehenden Bediensteten des
ZIMK bzw. den Fachbereichsreferenten handele es sich um wissenschaftliche
Mitarbeiter im hochschulrechtlichen Sinne, auf eine Einsichtnahme in einzelne
Arbeitsverträge gestützt hätte. Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht ge-
halten, eine solche Einsichtnahme vorzunehmen. Nach dem Vortrag des Be-
klagten im Verfahren wurden die in Rede stehenden Bediensteten als wissen-
schaftliche Mitarbeiter eingestellt (UA S. 4; vgl. Schriftsätze des Beklagten vom
16. Januar 2012 S. 7 f. - GA Bl. 352 f. - und vom 22. November 2010 S. 5 - GA
Bl. 78 -). Es ist nicht erkennbar - und im Übrigen vom Kläger auch nicht subs-
tantiiert dargetan (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) -, inwiefern das Oberverwal-
tungsgericht, indem es sich hierauf gestützt und weitere Ermittlungen unterlas-
sen hat, gegen seine Aufklärungspflicht oder gegen den Überzeugungsgrund-
satz verstoßen haben könnte.
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d. Der Kläger führt (Ziff. 5 der Beschwerdebegründung) an, im Tatbestand des
angefochtenen Urteils finde sein Vorbringen aus der Begründung seiner An-
schlussberufung keine Erwähnung, wonach die Bibliotheksmitarbeiter nicht
schon aufgrund hochschulgesetzlicher Regeln den wissenschaftlichen Mitarbei-
tern zuzurechnen seien. Hierin liegt kein Verfahrensverstoß. Das Oberverwal-
tungsgericht war nicht gehalten, sämtliches Beteiligtenvorbringen im Tatbestand
seines Urteils wiederzugeben; es hat hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstands zulässigerweise u.a. auf den Inhalt der zwischen den
Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen (UA S. 6). Auf die Frage der
hochschulrechtlichen Einordnung der Bibliotheksmitarbeiter ist das Oberverwal-
tungsgericht in den Entscheidungsgründen eingegangen (UA S. 13 f.). Inwiefern
es hierbei Vorbringen des Klägers übergangen haben könnte, ist nicht ersicht-
lich und vom Kläger auch nicht dargetan.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LPersVG
§ 81 Satz 1, § 99 Abs. 2
Stichworte:
Personalvertretungsrecht; antragsabhängige Mitbestimmung in personellen Ange-
legenheiten von wissenschaftlichen Mitarbeitern; Maßgeblichkeit des hochschul-
rechtlichen Status.
Leitsatz:
Bei Anwendung von § 81 Satz 1 LPersVG, wonach die Mitbestimmung des
Personalrats in personellen Angelegenheiten von Bediensteten mit überwie-
gend wissenschaftlicher Tätigkeit nur auf deren Antrag hin greift, ist aufgrund
von § 99 Abs. 2 LPersVG auf den hochschulrechtlichen Status des Betroffenen
als wissenschaftlicher Mitarbeiter und nicht auf die materiellen Merkmale seiner
Tätigkeit abzustellen.
Beschluss des 6. Senats vom 14. August 2012 - BVerwG 6 PB 9.12
I. VG Mainz
vom 12.07.2011 - Az.: VG 5 K 1021/10.MZ -
II. OVG Koblenz vom 02.03.2012 - Az.: OVG 5 A 11412/11 -