Urteil des BVerwG vom 13.08.2010

Weisung, Tagung, Ermessen, Gefahr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 9.10
OVG 62 PV 5.08
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Anträge 1
und 2 des zweitinstanzlichen Verfahrens eingestellt.
Hinsichtlich des Antrages 3 wird die Beschwerde des An-
tragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Ber-
lin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssa-
chen des Bundes - vom 18. März 2010 zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 des zweitinstanzlichen Verfahrens wird das
Beschwerdeverfahren eingestellt, nachdem der Antragsteller in diesem Umfang
seine Beschwerde zurückgenommen hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94
Abs. 3 ArbGG analog). Hinsichtlich des Antrages zu 3 hat die Beschwerde des
Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1
ArbGG keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch.
Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob sich eine oberste Dienstbe-
hörde gegenüber dem Hauptpersonalrat treuwidrig verhält, wenn sie einer
Dienstvereinbarung zustimmt, die Raum lässt für ergänzende Regelungen auf
der örtlichen Ebene, und nach Abschluss der Dienstvereinbarung in einer Be-
sprechung mit den Leitern der nachgeordneten Dienststellen derartige ergän-
zende Regelungen für rechtlich unzulässig erklärt. Er will ferner geklärt wissen,
ob die oberste Dienstbehörde sogar verpflichtet ist, auf „rechtliche Bedenken“
bei der Anwendung der Dienstvereinbarung hinzuweisen. Die aufgeworfenen
Fragen sind unter den hier gegebenen Umständen eindeutig im Sinne des
Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klärung im Rechts-
beschwerdeverfahren nicht bedarf.
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a) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die insoweit von der
Darstellung in der Beschwerdebegründung bestätigt werden, war zwischen den
Beteiligten umstritten, ob die hier in Rede stehende Teilnahme von Personal-
ratsmitgliedern an Beurteilungskonferenzen rechtlich zulässig ist. Diese Rechts-
frage ist ungeachtet des Formelkompromisses in Nr. 65 der Dienstvereinbarung
vom 14. Dezember 2007 ungeklärt geblieben. Angesichts dessen war der Be-
teiligte berechtigt, den rechtlichen Hintergrund für die genannte Regelung
- insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme des Bundesministeriums des
Innern vom 8. Oktober 2007 - in der Besprechung mit Leitern der nachgeordne-
ten Dienststellen zu erläutern. Er war dazu verpflichtet, um diesen die rechtli-
chen Risiken einer ergänzenden Regelung zu verdeutlichen, für die durch
Nr. 65 der Dienstvereinbarung formal der Weg geöffnet war. Es bestand näm-
lich die Gefahr, dass in erheblichem Umfang Beurteilungen unter Hinweis auf
die Beteiligung unbefugter Personen erfolgreich vor Gericht angegriffen werden
konnten (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 K 905/03 -
juris).
b) Die Annahme des Antragstellers, dass die Mitteilung des Beteiligten in der
Verwaltungsleitersitzung vom 29. Januar 2008 faktisch die Wirkung einer Wei-
sung gehabt habe und von einigen Dienststellenleitern auch so verstanden
worden sei, erscheint durchaus realitätsgerecht. Die Schlussfolgerung jedoch,
der Beteiligte habe durch sein Verhalten treuwidrig den Zweck der Öffnungs-
klausel vereitelt, trifft nicht zu.
Die örtlichen Personalräte im Geschäftsbereich des Beteiligten können auf der
Grundlage von Nr. 65 der Dienstvereinbarung bei ihren jeweiligen Dienststellen-
leitern beantragen, von ihnen zu entsendende Mitglieder an den Beurteilungs-
konferenzen teilnehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Wird dies unter
dem Gesichtspunkt rechtlicher Unzulässigkeit abgelehnt, so steht es den
Personalräten frei, die Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren mit dem Begehren auf Feststellung anzurufen, dass die
Dienststellenleiter berechtigt sind, die Teilnahme zuzulassen. Wird deren recht-
liche Zulässigkeit verneint, so ist Nr. 65 der Dienstvereinbarung in diesem Um-
fang nicht anwendbar; der Antragsteller kann keinesfalls verlangen, dass von
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der Öffnungsklausel in rechtlich unzulässiger Weise Gebrauch gemacht wird.
Wird dem Begehren dagegen stattgegeben, so steht es im Ermessen der
Dienststellenleiter, Personalratsmitglieder zu den Beurteilungskonferenzen zu-
zulassen. Damit ist der Rechtszustand erreicht, den der Antragsteller mit der
Regelung in Nr. 65 der Dienstvereinbarung angestrebt hat. Es erweist sich da-
her, dass das Verhalten des Beteiligten im Ergebnis nicht geeignet ist, die
Rechtspositionen der Personalvertretungen des Geschäftsbereichs zu beein-
trächtigen.
2. Eine Verfahrensrüge, die den Darlegungsanforderungen entspricht (§ 72a
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 92a Satz 2 ArbGG), enthält die Beschwerdebegründung
nicht. Zwar kritisiert der Antragsteller, dass das Oberverwaltungsgericht Vortrag
und Beweisangebot aus der Antragsschrift zur Tagung der Verwaltungsleiter
vom 29. Januar 2008 nicht hinreichend berücksichtigt habe (Beschwerdebe-
gründung S. 8 Abs. 3), und bestreitet weiterhin, dass der Beteiligte dort keine
ausdrückliche Untersagung ausgesprochen habe (Beschwerdebegründung S. 9
Abs. 3). Aus dem Kontext der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass
damit keine eigenständige Verfahrensrüge erhoben werden, sondern dass es
sich dabei lediglich um ein Teilelement der allein erhobenen Grundsatzrüge
handeln sollte. Ersichtlich wollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen,
dass es für die rechtliche Bewertung als treuwidriges Verhalten letztlich uner-
heblich ist, ob die Äußerung des Beteiligten eine förmliche Weisung war oder
faktisch wie eine solche wirkte. Die sprachliche Einkleidung der zitierten Passa-
ge in der Beschwerdebegründung („In diesem Zusammenhang ist darauf hin-
zuweisen, …“; „derartige ‚rechtliche Bedenken’, selbst wenn sie nicht in einer
ausdrücklichen Untersagungsform stattgefunden haben sollten, ...“), bestätigen
dieses Verständnis.
Neumann
Büge
Vormeier
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