Urteil des BVerwG vom 22.08.2005

Jugend Und Sport, Änderung der Rechtsprechung, Angemessene Frist, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 9.05
OVG 6 A 475/04.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Brandenburg - Fachsenat für Landesperso-
nalvertretungssachen - vom 16. März 2005 wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 Bra-
PersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG greift nicht durch.
In der Beschwerdebegründung wirft der Antragsteller die Frage auf, "ob
ein Lehrerrat im Sinne des § 91 Abs. 3 PersVG des Landes Brandenburg eine Per-
sonalvertretung im Sinne des § 104 BPersVG ist und für den Fall, dass diese Frage
verneint wird, dennoch im Sinne des § 104 BPersVG mitwirkt und mitbestimmt."
a) Soweit der Antragsteller mit dem ersten Teil seiner Fragestellung ge-
klärt wissen will, ob die Lehrerräte trotz eingeschränkter Rechtsstellung ihrer Mitglie-
der gleichwohl Personalvertretungen im Sinne der rahmenrechtlichen Bestimmungen
sind, ist die Grundsatzrüge unbegründet. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie offensichtlich zu vernei-
nen ist und daher nicht der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf.
Geht man - wie der Antragsteller - mit dem Oberverwaltungsgericht davon aus, dass
die Mitglieder der Lehrerräte keinen Freistellungsanspruch nach § 45 BraPersVG,
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keinen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach
§ 46 BraPersVG und keinen Schutz vor Versetzungen und Abordnungen nach § 47
Abs. 2 BraPersVG haben (vgl. Beschlussabdruck S. 17; ferner Beschluss vom
12. Juni 1997 - 6 A 40/96.PVL - PersR 1998, 169), so sind die Lehrerräte mit Blick
auf die Regelungen in § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 2 BPersVG zweifelsfrei keine Per-
sonalvertretungen im rahmenrechtlichen Sinne. Dies hat auch das Oberverwaltungs-
gericht ausdrücklich so gesehen. Es hat freilich die Verdrängung von Beteiligungs-
rechten des Antragstellers durch solche des Beteiligten zu 3 als Sonderregelung für
den Bildungsbereich gemäß § 95 Abs. 1 Halbsatz 2 BPersVG für einen Übergangs-
zeitraum gebilligt und insofern auch einen Gleichheitsverstoß verneint. Dies ist nicht
gleichbedeutend mit der Aussage, die Lehrerräte seien Personalvertretungen im
Sinne des Bundesrahmenrechts.
b) Mit dem zweiten Teil seiner Fragestellung will der Antragsteller sinn-
gemäß geklärt wissen, ob die Lehrerräte trotz fehlender Eigenschaft als Personalver-
tretungen im Falle ihrer Beteiligung nach § 91 Abs. 4 Satz 2 BraPersVG die Beteili-
gung des Personalrats beim Schulamt ohne Verstoß gegen Bundesrahmenrecht
verdrängen. Diese Rechtsfrage hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, wenn ihre Klärung ent-
weder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tat-
sächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils
der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 9 AZN
982/04 - juris Rn. 17 m.w.N.). Dass die Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage
von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist, behauptet der Antragsteller
nicht. Entgegen dessen Auffassung hat die Klärung der Frage aber auch keine tat-
sächlichen Auswirkungen, welche die Interessen von größeren Teilen der Allgemein-
heit berühren. Diese Voraussetzungen sind nämlich im personalvertretungsrechtli-
chen Beschlussverfahren nicht gegeben, wenn die zu klärende Rechtsfrage nur eine
geringe Anzahl von Dienststellen vorübergehend betrifft. In einem derartigen Fall
gebieten Zwecke der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. So liegt es hier.
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Der Antragsteller meint, die Beteiligung des Lehrerrats anstelle des Per-
sonalrats beim Schulamt in den gemäß § 71 Abs. 3, § 146 BraSchulG i.V.m. Nr. 8
DAÜVV vom 30. August 2003 (ABl MBJS S. 267) auf die Schulleiter zur Entschei-
dung übertragenen Angelegenheiten werfe bundesrahmenrechtliche Bedenken auf,
die die Interessen der Schulöffentlichkeit in Brandenburg und damit eines wesentli-
chen Teils der Allgemeinheit berührten. Dem ist nicht zu folgen.
Die Aufgabenübertragung nach Nr. 8 DAÜVV und damit auch die ent-
sprechende Beteiligung des Lehrerrats findet nur statt an Schulen, die am Modell-
vorhaben "Stärkung der Selbstständigkeit von Schulen" teilnehmen. Es handelt sich
dabei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Schuljahr
2005/2006 um 18 von insgesamt 1 100 Schulen in Brandenburg. Das Modellvorha-
ben ist befristet auf das Ende des Schuljahres 2006/2007 (Nr. 3.4 der Ausschreibung
vom 23. Dezember 2002, ABl MBJS S. 766). Auch die DAÜVV treten am
30. September 2007 außer Kraft. Die Klärung der vom Antragsteller aufgeworfenen
Rechtsfrage durch den Senat hätte daher Bedeutung nur für einen Bruchteil der
Brandenburger Schulen, und dies auch nur für einen Übergangszeitraum, der sich im
voraussichtlichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung über die Rechtsbeschwerde auf
nur wenig mehr als ein Schuljahr beliefe. Dass die Senatsentscheidung ungeachtet
dieser Umstände generelle Auswirkungen auf die Gestaltung des Personalvertre-
tungsrechts in den Brandenburger Schulen haben würde, ist nicht anzunehmen, weil
auch ohne eine solche Entscheidung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon
ausgegangen werden kann, dass eine Transformation des Modellvorhabens in den
Regelbetrieb der Brandenburger Schulen nicht ohne Veränderung des gegenwärti-
gen personalvertretungsrechtlichen Rechtszustandes vonstatten gehen wird.
Wie bereits aus der Begründung für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes hervorgeht, ist sich die
Landesregierung dessen bewusst, dass mit der Übertragung von Aufgaben der
Schulaufsichtsbehörden auf die Schulen die entsprechenden Beteiligungsrechte der
Personalräte auf die Lehrerräte übergehen (vgl. LTDrucks 3/2371 S. 62 zu § 71; fer-
ner Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Mitteilung 30/02 vom 14. Mai 2002;
Mitteilung 38/03 vom 30. August 2003). Die Annahme ist daher nicht fern liegend,
dass Gesetzgebung und Regierung des Landes Brandenburg, wenn sie sich für die
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Übertragung des Modellvorhabens auf den Regelbereich der Schulen ab dem Schul-
jahr 2007/2008 entscheiden, der wachsenden Bedeutung der Lehrerräte dadurch
Rechnung tragen, dass sie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder an diejenige der Per-
sonalratsmitglieder ausdrücklich angleichen. Sollte dies unterbleiben, so ist mit einer
Änderung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu rechnen, wie aus
dem angefochtenen Beschluss deutlich hervorgeht. Dieses sieht die Beteiligung des
Lehrerrats anstelle des Personalrats beim Schulamt angesichts der schwächeren
Rechtsstellung der Lehrerratsmitglieder unter dem Gesichtspunkt des Rahmenrechts,
insbesondere des § 95 Abs. 1 Halbsatz 2 und des § 104 BPersVG, sowie des
Gleichbehandlungsgrundsatzes nur noch für die Übergangszeit bis zum Ende des
Schuljahres 2006/2007 als gerechtfertigt an. Schon jetzt hat es angekündigt, seine
bisherige Rechtsprechung, wonach die Mitglieder des Lehrerrats nicht in den Genuss
der Schutzvorschriften in § 47 BraPersVG kommen, bei sich ihm bietender Gelegen-
heit zu überprüfen (vgl. Beschlussabdruck S. 25). Es ist daher anzunehmen, dass
das Oberverwaltungsgericht nach Ablauf des Übergangszeitraums und Übertragung
des Modellprojekts in den Regelbereich erwägen wird, ob eine rahmenrechts- und
grundgesetzkonforme Auslegung des § 91 Abs. 3 BraPersVG die Angleichung der
Rechtsstellung der Lehrerratsmitglieder an diejenige der Personalratsmitglieder er-
laubt und gebietet.
Die möglichen Auswirkungen einer Senatsentscheidung auf die vom
Antragsteller aufgeworfene Frage werden dadurch weiter relativiert, dass die Mitglie-
der des Lehrerrats im Hinblick auf die Wahrnehmung materiell personalvertretungs-
rechtlicher Befugnisse schon nach der jetzigen Rechtspraxis nicht schutzlos sind.
Nach Auffassung der Landesregierung und des Oberverwaltungsgerichts genießen
sie den allgemeinen Benachteiligungsschutz nach § 8 BraPersVG, sodass sie vor sie
belastenden personellen Maßnahmen geschützt sind, die wegen ihrer Lehrerratstä-
tigkeit ausgesprochen werden. Dies ist zwar nicht gleichzusetzen mit der Regelung in
§ 47 Abs. 2 BraPersVG, die Personalratsmitglieder unabhängig davon schützt, ob ein
Zusammenhang mit der Personalratstätigkeit nachgewiesen ist. Doch verlangt das
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport immerhin, dass Zweifel am ausschließlich
dienstlichen Charakter personeller Einzelmaßnahmen gegenüber Mitgliedern des
Lehrerrats ausgeräumt werden. Ebenso hat das Ministerium zugesagt, dafür Sorge
zu tragen, dass den Mitgliedern der Lehrerräte - ungeachtet eines fehlenden
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Rechtsanspruchs nach § 46 BraPersVG - geeignete Schulungen zu den sie betref-
fenden Teilen des Personalvertretungsrechts angeboten werden (vgl. Nr. 3 der Mit-
teilung 30/02 vom 14. Mai 2002).
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von
den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverfas-
sungsgerichts ab.
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Mai
1970 - 2 BvR 311/67 - (BVerfGE 28, 314, 322) hat der Personalrat nach dem Perso-
nalvertretungsgesetz als Repräsentant der Bediensteten die Aufgabe, die Beteiligung
der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeits-
verhältnisse zu verwirklichen und die Interessen der Bediensteten zu vertreten, so-
weit diese von der Tätigkeit in der Dienststelle berührt werden. Nach dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2001 - 2 BvL 2/96 - (NVwZ 2001, 1394,
1395) werden die Landesgesetzgeber allein durch die Rahmenvorschriften der
§§ 94 ff. BPersVG gebunden. Davon abweichende Rechtssätze hat das Oberverwal-
tungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht aufgestellt. Seine Auffassung, dass
die Beteiligung des Lehrerrats trotz der schwächeren Rechtsstellung seiner Mitglie-
der an die Stelle der Beteiligung des Personalrats beim Schulamt tritt, hat es unter
Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. März 1979
- 2 BvL 2/77 - (BVerfGE 51, 43, 54 ff.) begründet, wonach § 104 Satz 1 BPersVG
weniger als einen allgemeinen Programmsatz beinhaltet und in diesen weiten Gren-
zen der Landesgesetzgeber frei ist zu regeln, für welche Gruppen von Beschäftigten
besondere Bestimmungen gelten. Seine Auffassung, wonach auch der Gleichheits-
satz nicht verletzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet, wonach dem Gesetz-
geber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemes-
sene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebührt und wonach die Mängel einer
Regelung erst dann Anlass zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn
der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender
Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlässt (vgl. Urteil vom 8. Februar
1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291, 321 m.w.N.; ferner Urteil vom 3. April
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2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 104, 242, 267). Dass das Oberverwaltungsgericht
mit der Zugrundelegung dieser Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts nicht den vom Antragsteller zitierten Rechtssätzen aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht, liegt auf der Hand.
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