Urteil des BVerwG vom 20.08.2007

Beendigung, Inhaber, Sperre, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 8.07
OVG 5 PO 873/06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Thürin-
gischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 ThürPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Frage hat keine grund-
sätzliche Bedeutung.
Der Beschwerdebegründung lässt sich sinngemäß allenfalls die Rechtsfrage
entnehmen, ob die Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin auch dann un-
zumutbar ist, wenn die Dienststelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung
des Ausbildungsverhältnisses über ausbildungsadäquate Stellen verfügt, deren
Inhaber sich in der Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteilzeit
befinden. Diese Frage ist unter den hier gegebenen und vom Senat bereits in
seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilten haushaltsrechtlichen Umständen
eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses zu beantworten, sodass es
ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt
der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer
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angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann. Darüber, ob in der Ausbildungs-
dienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ein von diesem für alle
freien oder frei werdenden Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbeset-
zung ist als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten. Eine Stelle,
die einer solchen Sperre unterliegt, kann dem Jugendvertreter daher nicht über-
tragen werden (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 6 PB 1.07 - juris
Rn. 4 m.w.N.).
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Thüringi-
schen Haushaltsgesetzes 2005 eine Grundsatzentscheidung des Haushaltsge-
setzgebers für die Nichtbesetzung freier Planstellen und Stellen erblickt. Daraus
lässt sich ohne weiteres ableiten, dass auch solche Stellen nicht neu besetzt
werden dürfen, deren Inhaber sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
befinden. Andernfalls würde die Grundsatzentscheidung des Haus-
haltsgesetzgebers in diesem Umfang konterkariert. Zutreffend hat daher das
Oberverwaltungsgericht die entsprechende Aussage im Erlass der Finanzminis-
terin als bloße Verlautbarung dessen gewertet, was sich bereits der grundsätz-
lichen Festlegung des Haushaltsgesetzgebers entnehmen lässt.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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