Urteil des BVerwG vom 28.09.2005

Arbeitsrecht, Betriebsrat, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 8.05
OVG 1B A 4759/03.PVB
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonal-
vertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2005 wird aufgehoben, soweit
es um die Schulungskosten für das Personalratsmitglied …
geht; insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im vorbezeichneten Be-
schluss zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat teilweise Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß
§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG hinsichtlich der Schulungskosten für das
Personalratsmitglied … zuzulassen; hinsichtlich der Schulungskosten für den Per-
sonalratsvorsitzenden … ist sie nicht zuzulassen.
1. In der Beschwerdebegründung wird folgende Rechtsfrage aufgewor-
fen: "Ist eine Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für jedes Personalratsmitglied, das
solche Grundlagenkenntnisse im Arbeitsrecht noch nicht hat, erforderlich i. S. der
§§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG, so dass die Kosten dafür vom Dienststellenleiter
zu übernehmen sind?" Diese Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Sie bedarf
zum Zwecke der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung der Klärung durch
den Senat.
Zwar geht die bislang zum angesprochenen Themenkreis vorliegende
Senatsrechtsprechung dahin, dass die Teilnahme an Schulungen zu Grundlagen des
Arbeitsrechts nicht für alle, sondern nur für einzelne Personalratsmitglieder erforder-
lich ist, die im Personalrat mit diesen Fragen befasst sind (vgl. Beschluss vom
27. April 1979 - BVerwG 6 P 17.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 5; Be-
schluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG
Nr. 12). Bei diesem Verständnis handelte es sich bei einer Schulungsveranstaltung
zu Grundlagen des Arbeitsrechts nicht um eine Grundschulung, welcher das Perso-
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nalratsmitglied bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß
ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 -
BVerwGE 118, 1, 9), sondern um eine Spezialschulung, die das Personalratsmitglied
benötigt, um den ihm innerhalb der Personalvertretung zukommenden besonderen
Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003
- BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
Doch hat das Bundesarbeitsgericht die Notwendigkeit von Schulungen
für Betriebsratsmitglieder zum allgemeinen Arbeitsrecht wegen dessen enger Ver-
flechtung mit dem Betriebsverfassungsrecht generell, d.h. ohne Nachweis eines be-
sonderen Erfordernisses, anerkannt und dabei sowohl auf die allgemeine Überwa-
chungspflicht des Betriebsrats als auch auf seine Mitbestimmungsrechte in personel-
len und sozialen Angelegenheiten verwiesen (vgl. Beschluss vom 16. Oktober
1986 - 6 ABR 14/84 - BAGE 53, 186, 191 f.). Es bedarf der Klärung, ob und inwieweit
jedenfalls für die Arbeitnehmervertreter im Personalrat (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1
BPersVG) mit Blick insbesondere auf die Überwachungsaufgabe nach § 68 Abs. 1
Nr. 2 BPersVG, die Mitbestimmungsbefugnisse nach § 75 Abs. 1 und 3 BPersVG
sowie die Mitwirkung bei Kündigungen gemäß § 79 BPersVG Entsprechendes gilt.
2. Die vorbezeichnete Rechtsfrage ist teilweise entscheidungserheblich.
a) Entscheidungserheblichkeit ist zu bejahen in Bezug auf Frau …, die
dem Personalrat im Zeitpunkt der in Rede stehenden Schulungsveranstaltung seit
1 1/2 Jahren angehörte. Insoweit kann beim gegenwärtigen Erkenntnisstand ange-
nommen werden, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, falls die aufgeworfene
Rechtsfrage im Sinne des Antragstellers beantwortet wird.
b) Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf den Vorsitzenden des Antragstel-
lers, der im Zeitpunkt der Schulungsveranstaltung bereits seit sechs Jahren Perso-
nalratsmitglied war. Er bedurfte der Schulung zu Grundlagen des Arbeitsrechts da-
mals bereits nicht mehr.
Eine Grundschulung im Personalvertretungsrecht, die erst gegen Ende
des auf die Personalratswahl folgenden Kalenderjahres stattfindet, ist unaufschiebbar
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und der entsprechende Kostenerstattungsanspruch gegen die Dienststelle
"haushaltsfest". Denn zu einem späteren Zeitpunkt kann die Grundschulung ihren
Zweck nicht mehr erfüllen, weil anzunehmen ist, dass sich das betreffende Personal-
ratsmitglied inzwischen das zur Bewältigung seiner Personalratstätigkeit erforderliche
Grundwissen auf andere als die im Gesetz vorgesehene Weise angeeignet hat (vgl.
Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - a.a.O. S. 10). Dieser Grund-
satz muss für eine Grundschulung im Arbeitsrecht in gleicher Weise gelten, wenn
man mit dem Antragsteller eine solche Schulung für die Personalratstätigkeit für e-
benso unentbehrlich hält wie die Grundschulung im Personalvertretungsrecht. Dem-
entsprechend hält das Bundesarbeitsgericht ausweislich der zitierten Entscheidung,
auf welche der Antragsteller seine Beschwerde maßgeblich stützt, die Entsendung
eines Betriebsratsmitgliedes, das bereits längere Zeit im Betriebsrat mitgearbeitet
hat, zu einer Schulungsveranstaltung "Grundkenntnisse des Arbeitsrechts" regelmä-
ßig nicht für erforderlich, weil anzunehmen ist, dass die Grundkenntnisse durch die
langjährige Tätigkeit im Betriebsrat bereits erworben wurden (Beschluss vom
16. Oktober 1986, a.a.O. S. 192 f.). Es ist daher auch im Falle des Vorsitzenden des
Antragstellers davon auszugehen, dass er sich im Laufe seiner damals bereits sechs
Jahre währenden Personalratstätigkeit dasjenige Grundwissen im Arbeitsrecht be-
reits angeeignet hatte, welches in der fraglichen Grundschulung vermittelt wurde.
Dass es in seinem Fall ausnahmsweise anders war, ist weder aus dem angefochte-
nen Beschluss ersichtlich noch in der Beschwerdebegründung dargelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Akten-
zeichen 6 P 13.05 fortgesetzt; Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als
Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses
Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesver-
waltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Bardenhewer Büge Vormeier