Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Rechtliches Gehör, Reisekosten, Verkehrsmittel, Höchstbetrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 7.10
OVG 16 A 164/08.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Das Verfahren wird zur Anhörung und Entscheidung an
den Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen für
das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen, soweit
das Verfahren das Begehren des Antragstellers zum Ge-
genstand hat, den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, ihm für
die Dienstreise vom 15. bis 19. April 2007 weitere
196,80 € zu zahlen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg.
1. Zunächst ist klarzustellen, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde des
Antragstellers ausschließlich auf den Antrag zu 1 des erstinstanzlichen Verfah-
rens bezieht, über den das Oberverwaltungsgericht nicht entschieden hat. Die-
ser Leistungsantrag war auf die Verpflichtung des Beteiligten zu 1 gerichtet,
dem Antragsteller für die Reise zur Sitzung des Bezirkspersonalrats beim
Streitkräfteunterstützungskommando, des Beteiligten zu 2, vom 15. bis 19. April
2007 weitere 196,80 € zu zahlen. Dagegen erstreckt sich die Nichtzulassungs-
beschwerde nicht auf den Feststellungsantrag, über den das Oberverwaltungs-
gericht entschieden hat. Dieser Antrag, der sinngemäß dem Antrag zu 2 des
erstinstanzlichen Verfahrens entsprach, war auf die Feststellung gerichtet, dass
gegenüber dem Antragsteller als Mitglied des Beteiligten zu 2 die Höchstbe-
grenzung der Reisekostenentschädigung auf 150 € keine Anwendung finden
kann. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die er-
loschene Mitgliedschaft des Antragstellers im Bezirkspersonalrat wegen feh-
lenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgelehnt.
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Dass sich die Verfahrensrüge, mit welcher der Antragsteller die fehlende Ent-
scheidung des Oberverwaltungsgerichts über seinen Leistungsantrag bemän-
gelt, eben nur auf diesen Leistungsantrag bezieht, liegt auf der Hand. Im Er-
gebnis dasselbe gilt für die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge. In den Ausfüh-
rungen dazu in Abschnitt II der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde
unterstellt der Antragsteller ausdrücklich, dass die Behandlung seines Feststel-
lungsantrages durch das Oberverwaltungsgericht nach Ergebnis und Begrün-
dung richtig war (S. 7). Wörtlich heißt es dort, dass die aufgeworfene Rechts-
frage „zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Antragstellers auf Zah-
lung einer weitergehenden Entschädigung beantwortet werden muss“ (S. 10).
Eine Rüge, die sich mit der Ablehnung seines Feststellungsantrages durch das
Oberverwaltungsgericht befasst, enthält die Beschwerdebegründung des An-
tragstellers dagegen nicht. In dieser Hinsicht ist der Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts ebenso rechtskräftig geworden wie hinsichtlich der Ablehnung
des ähnlich lautenden Feststellungsantrages des Beteiligten zu 2, der selbst
keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hat.
2. Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2
ArbGG greift durch. Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch in entschei-
dungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör
verletzt, dass es über den Verpflichtungsantrag nicht entschieden hat.
a) Die Gehörsrüge kann nicht mit der Erwägung als unstatthaft und damit als
unzulässig betrachtet werden, der Antragsteller hätte durch einen Antrag auf
Beschlussergänzung nach § 321 ZPO eine Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts über sein Verpflichtungsbegehren erreichen können.
Das vereinfachte Verfahren der Beschlussergänzung ist nur dann an Stelle ei-
nes Rechtsmittelverfahrens vorgesehen, wenn ein nach dem Tatbestand von
einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil
übergangen, also versehentlich nicht beschieden worden ist. Mit diesem verein-
fachten Verfahren kann bei einer unvollständigen Endentscheidung der auf Un-
achtsamkeit beruhende Fehler der Unvollständigkeit beseitigt werden. Wurde
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dagegen ein Anspruch rechtsirrtümlich nicht beschieden, etwa weil das Gericht
unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör den für die Auslegung
des Antrags erheblichen Vortrag des Antragstellers nicht zur Kenntnis
genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so kann von einem Überge-
hen im Sinne des § 321 ZPO nicht gesprochen werden (so zu § 120 VwGO:
Urteil vom 22. März 1994 – BVerwG 9 C 529.93 – BVerwGE 95, 269 <273> =
Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1 S. 4 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat
hier den Verpflichtungsantrag nicht versehentlich, sondern rechtsirrtümlich
übergangen.
b) Indem das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsantrag übergangen
hat, hat es Antragstellung und Vortrag des Antragstellers im zweitinstanzlichen
Verfahren nicht in der gebotenen Weise zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen.
aa) In seiner Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2008 hat der Antragstel-
ler beantragt,
„den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
23.11.2007 aufzuheben und
festzustellen, dass dem Antragsteller als Mitglied des Be-
zirkspersonalrates gegenüber eine Höchstbegrenzung ei-
ner Reisekostenentschädigung im Sinne von § 5 BRKG
auf 150,00 € keine Anwendung finden kann“.
Diese Antragsformulierung war insoweit unvollständig, als es an der positiven
Aufnahme des Verpflichtungsantrages fehlte. Andererseits war sie auf eine
vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses gerichtet, so dass
bereits nach dem Wortlaut der Antragstellung die Einbeziehung des Verpflich-
tungsantrages nicht ausgeschlossen war. Die Ausführungen in der Beschwer-
debegründung bezogen sich zumindest teilweise auf die Reise vom 15. bis
19. April 2007 und damit der Sache nach auf den Verpflichtungsantrag.
Die Interessenlage des Antragstellers war eindeutig. Hätte man annehmen wol-
len, der Antragsteller hätte seinen Verpflichtungsantrag im Beschwerdeverfah-
ren nicht weiter verfolgen wollen, so hätte dies bedeutet, dass der ablehnende
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erstinstanzliche Beschluss insoweit rechtskräftig geworden wäre. Der An-
tragsteller hätte dann die vollständige Erstattung seiner Aufwendungen für die
Reise vom 15. bis 19. April 2007 selbst dann nicht mehr erreichen können,
wenn sein Feststellungsantrag in höherer Instanz Erfolg gehabt hätte. Weshalb
der Antragsteller sich derart sachwidrig und den eigenen Interessen offensicht-
lich widersprechend hätte verhalten sollen, ist nicht ersichtlich.
bb) Dass beide Begehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren, hat
auch der Beteiligte zu 1 ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung vom
19. März 2008 so gesehen. Er hat dort beantragt, „die Anträge des Antragstel-
lers abzulehnen“, und ist in der nachfolgenden Begründung auf beide Begehren
eingegangen.
cc) Aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 2. April 2008 ergibt sich nichts
Abweichendes. Im Gegenteil ist der Zusammenfassung am Ende dieses
Schriftsatzes (S. 3) sinngemäß zu entnehmen, dass der Antragsteller weiterhin
von zwei anhängigen Begehren ausging, wenngleich eine ausdrückliche Wie-
derholung des Verpflichtungsbegehrens auch hier unterblieben ist.
dd) Sein entgegengesetztes Verständnis hat das Oberverwaltungsgericht frei-
lich in seiner Verfügung vom 16. Dezember 2009 offengelegt. Missverständlich
waren indes seine Ausführungen in Abschnitt I 2 der Verfügung, die sich der
Sache nach auf die Reise vom 15. bis 19. April 2007 und damit auf den konkre-
ten Leistungsantrag bezogen, so dass beim Antragsteller der Eindruck entste-
hen konnte, das Oberverwaltungsgericht erwäge weiterhin die sachliche Be-
scheidung dieses Begehrens.
ee) Den nachfolgenden Schriftsätzen des Antragstellers kann nicht entnommen
werden, dass er seinen Verpflichtungsantrag fallen gelassen hat. Das Gegenteil
ist vielmehr richtig. Im Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 spricht der Anfang
ausdrücklich von der „streitgegenständlichen Dienstreise“ und erklärt am Ende:
„Insofern ist in der Angelegenheit ‚zumindest’ hinsichtlich der geltend gemach-
ten Reisekosten eine Entscheidung des Gerichts notwendig.“
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Die Interessenlage des Antragstellers war weiterhin eindeutig. Dieser war zum
1. Januar 2009 in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteil-
zeit eingetreten und damit aus dem Bezirkspersonalrat ausgeschieden (vgl.
Beschluss vom 15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 = Buch-
holz 250 § 29 BPersVG Nr. 4). Daraus hat das Oberverwaltungsgericht zutref-
fend auf die Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens in der Person des An-
tragstellers geschlossen. Folgerichtig hat der Beteiligte zu 2 durch eine eigene
Antragstellung das abstrakte, nicht auf eine konkrete Dienstreise bezogene An-
liegen des Antragstellers „übernommen“. Weshalb unter diesen Umständen der
Antragsteller ausgerechnet sein Leistungsbegehren wegen noch ausstehender
Reisekosten hätte fallen lassen sollen, ist nicht erklärbar.
c) Die nach alledem festzustellende Gehörsverletzung ist entscheidungserheb-
lich. Bei Vermeidung dieses Fehlers hätte das Oberverwaltungsgericht den
Verpflichtungsantrag möglicherweise positiv beschieden.
d) Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, das Verfahren hinsichtlich
des unbeschieden gebliebenen Verpflichtungsantrages zur Anhörung und Ent-
scheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7,
§ 92a Satz 2 ArbGG).
3. Mit seiner Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
kommt der Antragsteller nicht zum Zuge. Die in der Beschwerdebegründung
aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, weil es auf ihre
Beantwortung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ankäme.
Der Antragsteller will ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II seiner
Beschwerdebegründung sinngemäß geklärt wissen, ob die Höchstbetragsbe-
grenzung in § 5 Abs. 1 BRKG für Reisen Anwendung findet, die Mitglieder des
Bezirkspersonalrats in Ausübung ihres Personalratsmandats unternehmen.
Über diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf die Anträge des
Antragstellers nicht entschieden, weil sie insoweit nicht entscheidungserheblich
war. Über den Verpflichtungsantrag des Antragstellers hat es verfahrensfehler-
haft überhaupt nicht, über den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinte-
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resse des Antragstellers nicht in der Sache entschieden. Die aufgeworfene
Frage ist in dem angestrebten Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht klärungs-
fähig, weil es auf sie für die Entscheidung des Senats, ließe er die Rechtsbe-
schwerde zu, nicht ankommen kann. Eine Entscheidung des Oberverwaltungs-
gerichts über den allein noch streitigen Verpflichtungsantrag ist nicht ergangen
und könnte deshalb auch durch Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht beim
Senat anhängig werden, mit der Folge, dass der Senat in dem angestrebten
Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht zur Sache entscheiden könnte.
4. Der Senat sieht sich für das weitere Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-
richt zu folgenden Hinweisen veranlasst:
a) Dem Antragsteller ist es unbenommen, über sein Begehren durch die Wahl
der Antragstellung zu disponieren (§ 81 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 308 Abs. 1
Satz 1 ZPO). Nicht verfügen kann er aber über die dabei anzuwendenden
Rechtsnormen. Es ist daher Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob
und inwieweit auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf die hier
noch streitigen Reisekosten § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 BRKG Anwendung fin-
det.
b) Nach § 44 Abs. 1 Satz 2, § 54 Abs. 1 BPersVG erhalten Mitglieder des Be-
zirkspersonalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,
Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz. Anzuwenden
sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG
bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird
Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraft-
fahrzeugen gewährt. Die Erstattung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG
auf 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke und auf einen Höchstbetrag
von 150 € beschränkt. Die Regelung ist nicht auf Kostendeckung angelegt, weil
der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffent-
licher Verkehrsmittel vorzieht. Ist daher einem Mitglied des Bezirkspersonalrats
- auch bei Anerkennung eines begrenzten Beurteilungsspielraums - die Benut-
zung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zu Sitzungen des Bezirksper-
sonalrats an vom Dienst- und Wohnsitz verschiedenen Orten möglich und zu-
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mutbar und benutzt es gleichwohl - in Ausübung seiner reisekostenrechtlichen
Wahlfreiheit - ein privates Kraftfahrzeug, so ist die Begrenzung der Wegstre-
ckenentschädigung auf 20 Cent je Kilometer sowie auf einen Höchstbetrag von
maximal 150 € gemäß den Regelungen in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG ge-
rechtfertigt. Eine Benachteiligung der Personalratstätigkeit liegt darin offensicht-
lich nicht, weil das Personalratsmitglied genauso behandelt wird, wie jeder an-
dere Anspruchsberechtigte ohne personalvertretungsrechtliche Funktion und
weil spezielle personalvertretungsrechtliche Gründe es nicht gebieten, die vom
Gesetzgeber gewollte ökologische Verhaltenssteuerung zu vernachlässigen
(vgl. Beschlüsse vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 4.08 - juris Rn. 5 und 7
sowie vom 12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - juris Rn. 17).
Anders liegt es, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet
und die zugunsten des Personalratsmitgliedes eingreifenden Regelungen in § 5
Abs. 1 BRKG eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulas-
sen. In solchen Fällen hält die „große Wegstreckenentschädigung“ nach § 5
Abs. 2 BRKG eine Regelung bereit, die bei sachgerechter Anwendung im Ein-
klang mit dem Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG sicherstellt, dass der
Beschäftigte nicht mit Kosten belastet bleibt, die er bei ordnungsgemäßer
Wahrnehmung seines Personalratsmandats nicht vermeiden kann (vgl. Be-
schluss vom 12. November 2009 a.a.O. Rn. 19).
c) Der Beteiligte zu 1 mag erwägen, ob er den Antragsteller durch Bewilligung
der allein noch streitigen restlichen Reisekosten in Höhe von 196,80 € klaglos
stellt. Der Senat nimmt Bezug auf den sachgerechten Vergleichsvorschlag des
Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 und die bereits erklärte Zu-
stimmungsbereitschaft des Beteiligten zu 1 im Schreiben vom 19. Januar 2010.
Neumann
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
ArbGG
§ 72 Abs. 2 Nr. 3
ZPO
§ 321
BPersVG
§ 44
BRKG
§ 5
Stichworte:
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; übergangener Antrag; Ge-
hörsrüge; Reisekosten von Mitgliedern des Bezirkspersonalrats; große Weg-
streckenentschädigung.
Leitsätze:
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kommt das verein-
fachte Verfahren der Beschlussergänzung nach § 321 ZPO nicht in Betracht,
wenn das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch rechtsirrtümlich nicht be-
schieden hat; ein dahingehender Verfahrensfehler ist der Gehörsrüge im Rah-
men der Nichtzulassungsbeschwerde zugänglich.
2. Die Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2
BRKG an Personalratsmitglieder kommt in Betracht, wenn die Benutzung öf-
fentlicher Verkehrsmittel ausscheidet und die Regelung in § 5 Abs. 1 BRKG
eine auch nur annähernd kostendeckende Erstattung nicht zulässt.
Beschluss des 6. Senats vom 1. Juli 2010 - BVerwG 6 PB 7.10
I. VG Köln
vom 23.11.2007 - Az.: VG 33 K 2828/07.PVB -
II. OVG Münster vom 10.02.2010 - Az.: OVG 16 A 164/08.PVB -