Urteil des BVerwG vom 16.08.2007

Form, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 7.07 (6 P 12.07)
OVG PL 9 B 387/06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72
Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Sie kann dem Senat Gele-
genheit geben, seine Rechtsprechung zur Mitbestimmung bei der Übertragung
einer höher zu bewertenden Tätigkeit fortzuentwickeln (vgl. Beschlüsse vom
8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwGE 105, 241 sowie vom 8. Dezem-
ber 1999 - BVerwG 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39).
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Ak-
tenzeichen BVerwG 6 P 12.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungs-
beschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung die-
ses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie
muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektroni-
scher Form eingereicht werden.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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