Urteil des BVerwG vom 12.08.2003

Hochschule, Haushalt, Vorschlagsrecht, Stellenausschreibung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 7.03
VGH 22 TL 2720/01
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertre-
tungssachen (Land) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. April 2003 wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die
hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 111 Abs. 3 Satz 1
HePersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der ange-
fochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P
32.85 - (BVerwGE 79, 101) ab.
In diesem Beschluss hat der Senat aus den Mitbestimmungstatbeständen nach § 87 Abs. 1
Nr. 22 HmbPersVG (Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen) und § 75 Abs. 3
Nr. 14 BPersVG (Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sol-
len) jeweils den Grundsatz abgeleitet, dass zu besetzende Stellen dienststellenintern
auszuschreiben sind (a.a.O. S. 107). Zugleich hat er indes zu den Grenzen dieser Pflicht
Stellung genommen: Sie besteht angesichts der Organisations- und Personalhoheit dann
nicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlass her darauf angelegt ist,
einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre
Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Voraussetzung für eine Pflicht zur Ausschrei-
bung ist mithin, dass nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschie-
denen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt (a.a.O. S. 109).
Dass der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss von den vorbezeichneten
Grundsätzen abgewichen ist, ist unter zwei selbständig tragenden Gesichtspunkten zu ver-
neinen.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass drittmittelfinanzierte Stellen wegen
der damit verbundenen Besonderheiten (keine direkte Finanzierung über den staatlichen
Haushalt, für die Hochschule bindendes Vorschlagsrecht des das Forschungsvorhaben
durchführenden Hochschullehrers) vom Grundsatz der Ausschreibungspflicht ausgenommen
sind (S. 11 f. des Beschlussabdrucks). Darin liegt kein Widerspruch zu den Rechtssätzen im
zitierten Senatsbeschluss. Die dortigen Ausführungen beziehen sich auf den Normalfall von
Stellen, deren Besetzung den staatlichen Haushalt belastet. Obschon der damals entschie-
dene Fall ebenfalls den Forschungsbereich betraf, hatte der Senat keinen Anlass, den hier in
Rede stehenden Sonderfall der Drittmittelfinanzierung mit in den Blick zu nehmen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bezweifelt, ob der vom Senat entwickelte Grundsatz der
dienststelleninternen Ausschreibungspflicht wegen des anders strukturierten Mitbestim-
mungstatbestandes nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 HePersVG (Grundsätze des Verfahrens bei Stel-
lenausschreibung) auch im Bereich des hessischen Personalvertretungsrechts zum Zuge
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kommt. Es hat diese Zweifel aber auf sich beruhen lassen, weil es die vom Senat aufgezeig-
ten Grenzen der Ausschreibungspflicht hier mit der Erwägung als gegeben betrachtet hat,
die Bindung der Hochschule durch den Vorschlag des Hochschullehrers lasse für eine Aus-
wahl unter mehreren Kandidaten keinen Raum (S. 13 des Beschlussabdrucks). Mit dieser
Erwägung hat der Verwaltungsgerichtshof den vom Senat aufgestellten Grundsätzen nicht
widersprochen, sondern diese Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall angewandt.
Bardenhewer Büge Vormeier