Urteil des BVerwG vom 29.08.2005

Leiter, Bier, Kreis, Personalauswahl

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 6.05
OVG 5 A 10100/05.OVG
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 8. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung
erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der
Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfor-
dernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten
Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hin-
weis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen
soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26).
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Die Beschwerde möchte - sinngemäß - geklärt wissen, nach welchen
Kriterien die Zuständigkeit zwischen dem örtlichen Personalrat der Hauptdienststelle
und dem Gesamtpersonalrat abzugrenzen ist, wenn Nebenstellen einer Dienststelle
nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 RhPPersVG verselbständigt worden sind. Er sieht die-
se Frage durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
hinreichend geklärt: Insbesondere fehle bislang eine hinreichende Beschreibung,
unter welchen Voraussetzungen bei personellen Maßnahmen von einer Betroffenheit
der Mitarbeiter der Gesamtdienststelle auszugehen sei. Auch sei ungeklärt, wann
eine "primäre" oder aber eine nur "mittelbare" Betroffenheit dieser Mitarbeiter vorlie-
ge und ob das betreffende Kriterium überhaupt eine hinreichend sichere Zuständig-
keitsabgrenzung zulasse. Insoweit werde auch die "Frage nach der demokratischen
Legitimität bzw. der richtigen Auslegung der unklaren gesetzlichen Zuständigkeitsab-
grenzung auf der Basis des Demokratieprinzips" aufgeworfen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Soweit die Fragestellung einer generellen und abstrakten Klärung zugänglich ist, be-
darf es dazu nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Mit der Verteilung
der Zuständigkeit zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle und dem Ge-
samtpersonalrat in Fällen verselbständigter Nebenstellen hat sich der Senat
- bezogen auf die Rechtslage nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und nach
dem Personalvertretungsgesetz Rheinland-Pfalz - schon wiederholt befasst. Danach
ist geklärt, dass der Gesamtpersonalrat beteiligt wird, wenn der Leiter der Haupt-
dienststelle für eine beteiligungspflichtige Maßnahme zuständig ist, die Beschäftigte
einer verselbständigten Dienststelle oder mehrerer verselbständigter Dienstellen oder
den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle (d.h. Hauptdienststelle und verselb-
ständigte Dienststellen) betrifft. Der "Hauspersonalrat" der übergeordneten Dienst-
stelle ist dagegen zuständig, wenn es um beteiligungspflichtige Angelegenheiten
ausschließlich der Beschäftigten der übergeordneten Dienststelle geht (Urteil
vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1;
Beschluss vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG
Nr. 18).
In dem Urteil vom 20. August 2003 hat der Senat seine bisherige Recht-
sprechung dahin zusammengefasst, dass für die diesbezügliche personalvertre-
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tungsrechtliche Beurteilung das Schwergewicht der mitbestimmungspflichtigen Maß-
nahme auf ihren künftigen Auswirkungen liegt. Für das typische Beispiel der Vergabe
eines Beförderungsdienstpostens folgt daraus, dass sie grundsätzlich (nur) eine Per-
sonalangelegenheit derjenigen Dienststelle ist, bei der der betreffende Dienstposten
planstellenmäßig eingerichtet ist. Die bei dieser Dienststelle Beschäftigten sind von
der fraglichen Personalmaßnahme primär betroffen, denn sie sind es, die mit dem
beförderten Beamten künftig zusammenarbeiten müssen. Der Senat hatte seither
keinen Anlass, allgemein zu klären, ob und inwieweit diese Grundsätze
- insbesondere im Hinblick auf eine etwaige dienststellenübergreifende Personal-
auswahl - der Fortentwicklung bedürfen. Er hat allerdings ausgesprochen, dass ein
der Stellenbesetzung vorausgehendes Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehre-
ren Dienststellen eine übergreifende Betroffenheit der Beschäftigten nur dann be-
gründen kann, wenn es tatsächlich zu Bewerbungen aus dem Kreis der Beschäftig-
ten mehrerer Dienststellen gekommen ist (siehe Beschluss vom 15. Juli 2004
- BVerwG 6 P 1.04 - a.a.O.). Auch für andere personelle Maßnahmen i.S.v. § 75
Abs. 1 und § 76 Abs. 1 BPersVG (§ 78 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 RhPPersVG) - wie die
vorliegend umstrittenen Fälle von Ein- bzw. Anstellungen, Höhergruppierungen, Ver-
setzungen und eines Laufbahngruppenwechsels - hat der Senat bereits entschieden,
dass diese in der Regel jeweils nur eine einzelne Dienststelle betreffen. Sind aller-
dings solche Maßnahmen etwa mit einem Dienststellenwechsel oder mit einer Aus-
wahl unter mehreren Bewerbern verbunden oder sind die ausgewählten Bewerber für
einen späteren dienststellenübergreifenden Einsatz vorgesehen, können die Interes-
sen der Beschäftigten mehrerer oder gar aller Dienststellen des Geschäftsbereichs
berührt sein (Beschluss vom 13. September 2002 - BVerwG 6 P 4.02 - Buchholz 250
§ 82 BPersVG Nr. 17).
Vor diesem Hintergrund lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen,
inwieweit das angestrebte Revisionsverfahren geeignet sein könnte, die Zuständig-
keitsabgrenzung zwischen dem Personalrat der Hauptdienststelle und dem Gesamt-
personalrat weitergehend zu klären. Insbesondere würde sich die bislang noch nicht
abschließend beantwortete Frage, unter welchen Voraussetzungen ein der Stellen-
besetzung vorausgehendes Auswahlverfahren mit Bewerbern aus mehreren Dienst-
stellen in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht eine Betroffenheit der Beschäftigten
aller dieser Dienststellen begründen kann, in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
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Denn eine derartige Fallgestaltung einer dienststellenübergreifenden Konkurrenzsi-
tuation lag nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier erkenn-
bar nicht vor. Ebenso wenig ist ein späterer dienststellenübergreifender Einsatz der
von den Personalmaßnahmen betroffenen Mitarbeiter vorgetragen oder ersichtlich.
Inwieweit die "Frage nach der demokratischen Legitimität" geeignet sein soll, der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen, ist ebenfalls nicht zu erkennen.
Sollte die Beschwerde auf den personalvertretungsrechtlichen Repräsentations-
grundsatz abheben wollen, sind auch die damit zusammenhängenden Fragen bereits
geklärt. So betont der Senat in ständiger Rechtsprechung - übereinstimmend mit
dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 2 RhPPersVG, wonach der Gesamtpersonalrat
"anstelle der Personalräte" zu beteiligen ist - die Ersatzfunktion des Gesamtpersonal-
rats (Beschluss vom 15. Juli 2004 - a.a.O. m.w.N.). Trifft der Leiter der Hauptdienst-
stelle eine Maßnahme ausschließlich für die Beschäftigten seiner Dienststelle, so
besteht für ein ersatzweises Tätigwerden des Gesamtpersonalrats kein Anlass. Viel-
mehr trägt die Beteiligung des "Hauspersonalrats" der Hauptdienststelle dem sog.
Partnerschaftsgrundsatz (Beteiligung des Personalrats, der bei der für die Maßnah-
me zuständigen Dienststelle gebildet ist) ebenso Rechnung wie dem von der Be-
schwerde wohl sinngemäß angesprochenen Repräsentationsgrundsatz, wonach der
Personalrat nur für Beschäftigte tätig werden kann, die er aufgrund eines durch Wahl
erworbenen Mandates repräsentiert.
2. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision wegen Divergenz
nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Eine Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Be-
schwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragen-
den Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen ge-
nügt dagegen nicht (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buch-
holz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Beschwerde macht lediglich geltend, das
schon mehrfach erwähnte Urteil des Senats vom 20. August 2003 habe hinsichtlich
der damals umstrittenen Beförderungen eine Betroffenheit der Mitarbeiter der Ne-
bendienststellen bejaht, wohingegen eine solche nunmehr vom Berufungsgericht
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hinsichtlich anderer Personalmaßnahmen - aber bei gleicher Ausgangslage - verneint
werde. Damit zeigt die Beschwerde keine Divergenz im Sinne der gesetzlichen An-
forderungen auf, denn es fehlt bereits an der Bezeichnung eines bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festset-
zung des Streitwertes aus § 47 Abs. 1, 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Bardenhewer Büge Bier