Urteil des BVerwG vom 27.06.2003

Wissenschaft Und Forschung, Rechtskraft, Rechtsnorm

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 6.03
OVG 5 L 3/02
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt – Fachsenat für Landespersonal-
vertretungssachen – vom 9. April 2003 wird verworfen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulas-
sungsbeschwerde und ist deshalb zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß § 78 Abs. 2
SAPersVG, § 92 a Satz 1 ArbGG nur auf eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung
von einer divergenzfähigen Entscheidung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG gestützt
werden. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Abweichung besteht nur dann, wenn das
Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abstrakten, die Entscheidung tragenden
Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in
einer als Divergenzentscheidung bezeichneten Entscheidung steht. Hingegen liegt keine
Abweichung vor, wenn das Beschwerdegericht einen Rechtssatz, den eines der in § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG erwähnten Gerichte aufgestellt hat, fehlerhaft oder nicht anwendet. Ge-
mäß § 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 3 ArbGG muss die Entscheidung, von der die angefochtene
Entscheidung abweicht, in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet
werden. Dies umfasst die Pflicht zur Darlegung einer Abweichung in dem vorbezeichneten
Sinn. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beteiligten nicht.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass das Oberverwaltungsgericht in unrichtiger
Anwendung einer Rechtsnorm die "Revision" nicht zugelassen habe. Sie legt jedoch nicht
dar, inwiefern in diesem offenkundigen Versehen ein Grund für die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde liegen könnte.
Der Beteiligte begründet seine Beschwerde weiter damit, dass das Oberverwaltungsgericht
nicht über den hier gegebenen Sachverhalt entschieden, sondern ihn unzutreffend als "Fall-
gruppenwechsel" eingeordnet und behandelt habe. Er leitet dies aus bestimmten tarifvertrag-
lichen Regelungen und dem Runderlass des ehemaligen Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung vom 2. Dezember 1992 ab und bezieht sich insoweit auf näher bezeichnete Ent-
scheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt und des Bundesarbeitsgerichts.
Auch diese Ausführungen sind darauf gerichtet, eine unrichtige Rechtsanwendung durch das
Oberverwaltungsgericht aufzuzeigen. Ihnen kann aber nicht entnommen werden, inwiefern
das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung abstrakte Rechtssätze zugrunde gelegt
haben könnte, die in Widerspruch zu solchen stünden, die in den genannten Entscheidungen
aufgestellt worden sind. Sollte - worüber der beschließende Senat nicht zu befinden hat - das
Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben, dass Frau W. mit dem Schreiben
vom 1. August 2000 im Wege "korrigierender Rückgruppierung" die ohne diese bestehende
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Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs genommen worden ist, könnte dies zwar eine unrich-
tige Rechtsanwendung darstellen, diese beruhte aber nicht zwangsläufig zugleich auf einer
Divergenz namentlich zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2002 - 8 AZR
499/01 -. Gemäß § 72 a Abs. 3 ArbGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die an-
gefochtene Entscheidung auf einer Abweichung beruht. Dies ist hier nicht geschehen.
Soweit die Beschwerde auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eingeht, weist
sie darauf hin, dass diesen entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts keine Maß-
stäbe für die Beurteilung des Streitfalles entnommen werden können. Auch insoweit legt sie
nicht dar, inwiefern darin eine Abweichung im Sinne einer die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde rechtfertigenden Divergenz liegen könnte.
Aus den hier anzuwendenden, einleitend erwähnten Bestimmungen des arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahrens folgt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG) gestützt werden kann. Deshalb kommt es weder auf den Beschwerdevortrag, dass
das Bundesverwaltungsgericht über die in Rede stehende Fallgestaltung noch nicht ent-
schieden habe, noch darauf an, welche Konsequenzen die angefochtene Entscheidung im
Fall ihrer Rechtskraft nach sich ziehen könnte.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier