Urteil des BVerwG vom 28.05.2002

Urteil vom 28.05.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 6.02
OVG 17 L 4452/00
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des
Bundes - vom 30. Januar 2002 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Die mit ihr allein erhobenen
Grundsatz- und Verfahrensrügen sind im Beschwerdeverfahren we-
gen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unstatthaft.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG gelten die Vorschriften des Arbeits-
gerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Ge-
mäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG ist im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe von § 72 Abs. 2
Nr. 2 ArbGG die Abweichungsrüge zulässig. Diese erhebt der Be-
teiligte zu 2 ausweislich seiner Beschwerdebegründung nicht.
Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt im Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a Satz 1 ArbGG
nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über
die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
- 3 -
betrifft. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, so dass
die gleichwohl erhobene Grundsatzrüge unstatthaft ist.
Schließlich ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass
im Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde die Verfahrensrüge gänzlich ausgeschlossen ist (vgl.
Beschluss vom 23. August 1989 - BVerwG 6 PB 10.89 - Buchholz
250 § 83 BPersVG Nr. 49).
Bardenhewer Gerhardt Büge