Urteil des BVerwG vom 24.05.2012
Qualifikation, Berufsausbildung, Berufsbildungsgesetz, Übereinstimmung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 5.12
OVG 17 LP 10/10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Bundes - vom 11. Januar
2012 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat
keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Antragstellerin will geklärt wissen, ob ein Arbeitsplatz bereits dann als aus-
bildungsadäquat anzusehen ist, wenn der Jugendvertreter nur einen Teil der
geforderten Tätigkeiten ausüben kann und für die restlichen zunächst noch zu
qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang wirft die Antragstellerin ferner die
Frage nach den Fortbildungskosten sowie nach den Folgen des Nichtbestehens
der Fahrerlaubnisprüfung auf. Diese Fragen sind, soweit sie im vorliegenden
Fall entscheidungserheblich sind, eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsge-
richts zu beantworten, so dass es zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines
Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf.
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach § 9 Abs. 2 BPersVG be-
gründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund
derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbe-
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schäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung des Arbeitsverhält-
nisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum
Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten
Dauerarbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005
- BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 293 <295 f.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 25 Rn. 90 und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 6 P 1.08 - BVerwGE 133, 42
= Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 33 Rn. 24). Der Gesichtspunkt der Ausbil-
dungsadäquanz erfordert einen Vergleich zwischen der Ausbildung des Ju-
gendvertreters und den Anforderungen des in den Blick genommenen Arbeits-
platzes. Bei der Berufsausbildung muss es sich nach § 9 Abs. 1 BPersVG um
eine solche nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach hier nicht einschlägigen
Spezialgesetzen handeln. Ausbildungsadäquat ist der Arbeitsplatz daher, wenn
auf ihm diejenige Qualifikation gefragt ist, welche der Jugendvertreter in der
beruflichen Abschlussprüfung erlangt hat. In diesem Fall ist der Arbeitsplatz
vorrangig mit dem Jugendvertreter zu besetzen (vgl. Beschluss vom
1. November 2005 a.a.O. S. 303 bzw. Rn. 33). Daran ändert sich nichts, wenn
die Arbeitsplatzvorgaben eine Zusatzqualifikation enthalten, die selbst nicht
Gegenstand einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer noch
höherwertigen Ausbildung (Fachhochschule, Hochschule) ist und innerhalb ei-
nes vergleichsweise kurzen Zeitraums erworben werden kann. So verhält es
sich mit der hier in Rede stehenden Fahrerlaubnis der Bundeswehr, welche die
Beteiligte zu 1 nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nach ihrer
Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis alsbald hätte erwerben können.
Diese kurzfristig erreichbare Zusatzqualifikation tritt mit Blick auf den Schutz-
zweck in § 9 BPersVG gegenüber der dreijährigen Berufsausbildung zur Tisch-
lerin zurück, welche die Beteiligte zu 1 bei der Antragstellerin absolviert hatte
und welche nach der vom Oberverwaltungsgericht ausgewerteten Tätigkeits-
darstellung für die Besetzung des fraglichen Dienstpostens gefordert war. Diese
qualifizierte Berufsausbildung ist es, die den Anwendungsbereich der Schutz-
vorschrift eröffnet (§ 9 Abs. 1 bis 3 BPersVG) und damit für die Abwägung in
§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG prägend ist.
Nach der Senatsrechtsprechung ist der öffentliche Arbeitgeber in der Definition
von ihm benötigter Arbeitsplätze frei und unterliegt dabei mit Blick auf den
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Schutzgedanken in § 9 BPersVG lediglich einer Missbrauchskontrolle (vgl. Be-
schlüsse vom 1. November 2005 a.a.O. S. 300 ff. bzw. Rn. 30 ff., vom 11. März
2008 - BVerwG 6 PB 16.07 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30 Rn. 8 f. und
vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 39 Rn. 4). Der Jugendvertreter kann daher nicht verlangen, dass der öffent-
liche Arbeitgeber Arbeitsplätze schafft oder fortschreibt, welche auf die von ihm
erworbene Qualifikation zugeschnitten sind. Der in § 9 BPersVG angelegte Inte-
ressenausgleich wird jedoch einseitig zu Lasten des Jugendvertreters und der
Jugendvertretung verlagert, wenn trotz berufsausbildungsbezogener Überein-
stimmung von Qualifikation und Anforderungsprofil die Übernahme letztlich an
einer kurzfristig zu erwerbenden Zusatzqualifikation scheitert.
Ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden mit dem Oberverwaltungsgericht
davon auszugehen, dass das gesetzlich begründete Arbeitsverhältnis fortzuset-
zen ist, so bezieht sich die dadurch erworbene Rechtsposition des Jugendver-
treters auf den konkreten Arbeitsplatz und seine Anforderungen. Sie ist daher
mit der Verpflichtung verbunden, die Zusatzqualifikation unverzüglich zu erwer-
ben. Ein Verstoß dagegen ist mit dem Risiko arbeitsrechtlicher Konsequenzen
verbunden.
Die Kostenfrage ist nicht geeignet, die hier bestätigte Rechtsauffassung des
Oberverwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der öffentliche Arbeitgeber ist
zur Übernahme der Kosten der Zusatzausbildung verpflichtet, wenn er dies in
vergleichbaren Fällen (andere Auszubildende, externe Bewerber) ebenfalls zu
tun pflegt (§ 8 BPersVG).
2. Die Divergenzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist
unstatthaft und daher unzulässig. Nach der durch § 83 Abs. 2 BPersVG gebo-
tenen entsprechenden Anwendung des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG sind - abgese-
hen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen
Senats und des Bundesverwaltungsgerichts - Entscheidungen eines anderen
Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Senats desselben Oberverwal-
tungsgerichts divergenzfähig. Die Antragstellerin stützt sich hier zur Begrün-
dung ihrer Divergenzrüge allein auf die Entscheidung des Oberverwaltungsge-
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richts Lüneburg vom 7. Juli 2011 - 17 LP 16/08 -. Dabei handelt es sich aber
ebenso wie in der vorliegenden Sache um eine Entscheidung des Fachsenats
für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg.
Dadurch, dass der zuständige Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts seine
eigene Rechtsprechung ändert, wird die Rechtseinheit nicht gefährdet.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2,
§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Der Senat vermag anhand der Darlegungen in der
Beschwerdebegründung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) nicht zu erkennen,
dass das Oberverwaltungsgericht Vortrag der Antragstellerin nicht zur Kenntnis
genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen hat. Das Oberverwal-
tungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführung zur Ausbildungsadäquanz des
fraglichen Dienstpostens berücksichtigt, dass dieser als Stelle für einen Kraft-
fahrer ausgewiesen ist und dass nach der Tätigkeitsdarstellung lediglich 41%
der Tätigkeiten auf dem Dienstposten auf die Qualifikation als Tischler entfielen
(BA S. 8). Dass der vormalige Dienstposteninhaber gelernter Maurer war, war
für das Oberverwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 9 BPersVG
nicht erheblich, weil es nach seiner Rechtsauffassung darauf ankam, dass nach
der Tätigkeitsdarstellung die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf als Tischler mit einer Ausbildungsdauer von drei
Jahren gefordert war.
Neumann
Büge
Dr. Möller
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
BPersVG § 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; ausbildungsadäquater Arbeits-
platz; Zusatzqualifikation; Fahrerlaubnis der Bundeswehr.
Leitsatz:
Ein Arbeitsplatz ist auch dann ausbildungsadäquat, wenn seine Anforderungen
außer einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf eine kurzfristig
erreichbare Zusatzqualifikation (hier: Fahrerlaubnis der Bundeswehr) vorsehen.
Beschluss des 6. Senats vom 24. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 5.12
I. VG Osnabrück vom 19.05.2010 - Az.: VG 7 A 7/08 -
II. OVG Lüneburg vom 11.01.2012 - Az.: OVG 17 LP 10/10 -