Urteil des BVerwG vom 16.06.2011
Erfahrung, Betriebsrat, Dozent, Veranstaltung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 5.11
OVG 18 LP 6/09
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Landes) vom 21. Dezember
2010 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Soweit das Oberverwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller wegen
fehlender Erforderlichkeit der streitigen Schulungskosten abgelehnt hat, greift
die insoweit allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgewor-
fene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Antragsteller wollen geklärt wissen, ob die durch den Besuch einer Schu-
lungsveranstaltung bei einem gewerkschaftseigenen Träger anfallenden Kosten
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der sparsa-
men Verwendung öffentlicher Mittel als nicht erforderlich anzusehen sind, wenn
auf diesem Gebiet eine gleichwertige behördeninterne Schulung zu wesentlich
niedrigeren Kosten angeboten wird. Diese Frage ist mit Blick auf die hier vorlie-
genden Umstände eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beant-
worten, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
bedarf.
Die Antragsteller berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts zur Freistellung von Schulungskosten im Betriebsverfassungsrecht. Da-
nach ist der Betriebsrat nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanaly-
se den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwä-
gungen auszuwählen. Seine Auswahlentscheidung kann er bei vergleichbaren
Seminarinhalten auch von dem Veranstalter selbst abhängig machen. Er muss
sich nicht allein aus Kostengründen auf eine vom Arbeitgeber getragene Bil-
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dungseinrichtung verweisen lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1995 - 7 ABR
55/94 - BAGE 80, 236 <239>, vom 19. September 2001 - 7 ABR 32/00 - BAGE
99, 103 <111> und vom 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - juris Rn. 15).
In der zuletzt genannten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zum Aus-
druck gebracht, dass die vorbezeichneten Grundsätze nicht uneingeschränkt
gelten. Zwar ist der Betriebsrat nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungs-
veranstaltung auszuwählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser
hält. Er muss jedoch bei erheblicher Preisdifferenz eine nachvollziehbare Be-
gründung anführen (vgl. Beschluss vom 19. März 2008 a.a.O. Rn. 24). Diese
Auffassung ist für den Bereich des Personalvertretungsrechts zu bestätigen, in
welchem mit Rücksicht auf das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher
Mittel ohnehin partiell strengere Maßstäbe zugrunde zu legen sind (vgl. Be-
schlüsse vom 14. November 1990 - BVerwG 6 P 4.89 - Buchholz 250 § 46
BPersVG Nr. 25 S. 7 f. und vom 14. Juni 2006 - BVerwG 6 P 13.05 - BVerwGE
126, 122 = Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 35 Rn. 45 und 49).
Im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die be-
hördeninterne und die gewerkschaftliche Schulung im Hinblick auf das Semi-
narprogramm und die Qualifikation des Referenten gleichwertig waren. In der
um einen Tag kürzeren Veranstaltungsdauer der behördeninternen Schulung
hat es keinen hinreichenden Grund gesehen, auf deren mindere Qualität zu
schließen (Beschlussabdruck S. 10). Gegen diese Würdigung erheben die An-
tragsteller in der Beschwerdebegründung keine Einwände; die von ihnen formu-
lierte Fragestellung spricht selbst von einer „gleichwertigen behördeninternen
Schulung“. Sie meinen jedoch, eine gewerkschaftliche Schulung sei wegen des
natürlichen Interessengegensatzes von Dienststelle und Personalrat gegenüber
einer behördeninternen Schulung stets vorzuziehen. Dem kann in dieser Allge-
meinheit keineswegs gefolgt werden. Namentlich verbietet sich die pauschale
Annahme, eine von der Dienststelle angebotene Schulung vermittle einseitig
den interessegeleiteten Rechtsstandpunkt der Behördenleitung. Eine derartige
Befürchtung wäre etwa begründet, wenn ein Ministerium zum Beteiligungsrecht
der Personalvertretungen Richtlinien für die nachgeordneten Dienststellen er-
lassen und ein Beamter des Ministeriums dazu referieren würde. Nicht begrün-
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det ist sie dagegen, wenn der Referent einer wissenschaftlichen Einrichtung
angehört und in seiner unterrichtenden Tätigkeit weisungsfrei ist. In einem sol-
chen Fall kann erwartet werden, dass der Dozent bislang höchstrichterlich nicht
geklärte Beteiligungsrechte in Offenheit für verschiedene denkbare Ausle-
gungsergebnisse darstellt. Geschieht dies, so ist eine derartige Veranstaltung
ebenso wie eine gewerkschaftliche Schulung geeignet, dem Personalrat Betei-
ligungsmöglichkeiten aufzuzeigen, die sich aus neuem Tarifrecht ergeben. Das
solches hier erwartet werden konnte, lässt sich den Feststellungen des Ober-
verwaltungsgerichts entnehmen, wonach die vom Beteiligten angebotene Schu-
lung von einem Dozenten des Studieninstituts Niedersachsen durchgeführt
wurde, der mit der Thematik des neuen Tarifrechts vertraut war (Beschlussab-
druck S. 2 und 10).
Das Oberverwaltungsgericht hat am Ende seiner Entscheidung maßgeblich
darauf abgestellt, der Antragsteller zu 2 hätte seine Mitglieder an der vom Betei-
ligten angebotenen Fortbildung teilnehmen lassen müssen und sodann auf der
Grundlage dieser Erfahrung und etwaiger Kritikpunkte konkrete Nachschu-
lungswünsche äußern können (Beschlussabdruck S. 11). Diese Beurteilung
beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass die Qualität einer Schulungsveran-
staltung sich im Vorhinein häufig nicht verlässlich einschätzen lässt. Ist die Er-
fahrung positiv, so erübrigt sich jeder weitere, insbesondere kostenaufwendige
Schulungsbedarf bei vergleichbarem Schulungsprogramm. Der Personalrat ist
daher nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot, welches sich
nicht bereits im Vorhinein nach den dazu in Betracht zu ziehenden Umständen
als nicht gleichwertig erweist, zu Gunsten einer wesentlich kostenaufwendige-
ren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen. Zur Wahrung seiner Rechte
muss er vielmehr für die Teilnahme sorgen. Erst die Erfahrung der Teilnahme
gibt ihm das Recht, eine weitergehende Schulung zu verlangen.
2. Soweit das Oberverwaltungsgericht das Begehren der Antragsteller wegen
Fehlens eines ordnungsgemäß abgefassten Entsendebeschlusses abgelehnt
hat, kommt weder die Divergenzrüge noch die Grundsatzrüge zum Tragen
(§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Das Oberverwaltungsge-
richt hat das streitige Begehren selbstständig tragend wegen fehlender Erfor-
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derlichkeit der Schulungskosten abgelehnt. Da diesbezüglich die in Abschnitt III
der Beschwerdebegründung formulierte Grundsatzrüge - wie ausgeführt - nicht
greift, beruht der angefochtene Beschluss nicht auf der in Abschnitt II der Be-
schwerdebegründung bezeichneten Divergenz, und die dort formulierte Rechts-
frage ist nicht entscheidungserheblich.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
NdsPersVG § 37 Abs. 1
Stichworte:
Schulungskosten des Personalrats; behördeninterne und gewerkschaftliche
Schulung.
Leitsatz:
Der Personalrat ist nicht berechtigt, ein behördeninternes Fortbildungsangebot,
welches sich nicht bereits im Vorhinein nach den dazu in Betracht zu ziehenden
Umständen als nicht gleichwertig erweist, zu Gunsten einer wesentlich kosten-
aufwendigeren gewerkschaftlichen Schulung auszuschlagen.
Beschluss des 6. Senats vom 16. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 5.11
I. VG Hannover vom 09.06.2009 - Az.: VG 17 A 2226/08 -
II. OVG Lüneburg vom 21.12.2010 - Az.: OVG 18 LP 6/09 -