Urteil des BVerwG vom 08.07.2010

Kommission, Verwaltung, Bestimmtheit, Klinik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 5.10
OVG 12 LB 3/09
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für
Mitbestimmungssachen/Land - vom 12. Oktober 2009 wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgerichts gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entschei-
dungserheblich. Von ihnen hängt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
nicht ab.
1. Der Antragsteller will ausweislich seiner Ausführungen in Abschnitt II 1 a der
Beschwerdebegründung insbesondere mit Blick auf die Regelung in Art. 87
Abs. 2 Satz 2 GG geklärt wissen, ob und inwieweit auf die Deutsche Renten-
versicherung Nord, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in den
Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, das
Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein Anwendung findet. Er hält stattdes-
sen offenbar - bezogen auf den Standort Hamburg - das Hamburgische Perso-
nalvertretungsgesetz für anwendbar. Sein Hinweis auf die Klinik in einem vier-
ten Bundesland könnte möglicherweise auf die Geltung des Bundespersonal-
vertretungsgesetzes abzielen (vgl. Art. 87 Abs. 2 GG). Diese Fragestellungen
sind jedoch für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ohne jede Be-
deutung. Dieses hat alle Anträge als unzulässig abgelehnt, und zwar die ersten
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drei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und den vierten wegen feh-
lender Bestimmtheit. Dabei hat es prozessuale Erwägungen angestellt, wie sie
für alle personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren unabhängig davon
Geltung beanspruchen, welches der 17 Personalvertretungsgesetze von Bund
und Ländern jeweils Anwendung findet.
Im vorliegenden Zusammenhang belanglos ist der Hinweis des Oberverwal-
tungsgerichts auf § 88 Abs. 2 MBGSH zur Begründung seiner Entscheidung
über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die vorbezeichnete Bestimmung
unterscheidet sich mit ihrer Verweisung auf die Vorschriften des Arbeitsge-
richtsgesetzes über das Beschlussverfahren nicht von § 100 Abs. 2
HmbPersVG und § 83 Abs. 2 BPersVG.
2. Der Antragsteller hat ferner in Abschnitt II 1 b seiner Beschwerdebegründung
Rechtsfragen angesprochen, die im Zusammenhang mit der Dienstvereinba-
rung zum Personalveränderungsmanagement vom 4. Juni 2007 und einer da-
nach gebildeten, von Verwaltung und Personalräten paritätisch besetzten
Kommission steht. Diese Rechtsfragen haben für die Entscheidung des Ober-
verwaltungsgerichts keine Rolle gespielt, weil dieses die Begehren des An-
tragstellers nicht in der Sache beschieden, sondern als unzulässig abgelehnt
hat. Zu den entscheidungstragenden Ausführungen des Oberverwaltungsge-
richts enthält die Beschwerdebegründung keine Rügen, die den Anforderungen
an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a
Satz 2 ArbGG Rechnung tragen. In dieser Hinsicht erschöpft sich die Be-
schwerdebegründung in tatsächlichen und rechtlichen Angriffen, die nach Art
einer Berufung vorgebracht werden. Entsprechendes gilt für die Ausführungen
im Schriftsatz vom 5. Juli 2010, die im Übrigen schon deswegen unbeachtlich
sind, weil dieser Schriftsatz erst bei Gericht eingegangen ist, nachdem die Be-
schwerdebegründungsfrist längst abgelaufen war (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a
Satz 2 Arb.GG).
Neumann
Büge
Vormeier
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