Urteil des BVerwG vom 14.08.2007

Rechtliches Gehör, Beteiligungsrecht, Übertragung, Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 5.07
OVG P A 1/06.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fach-
senat für Personalvertretungssachen - vom 17. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 70 Abs. 2 BrPersVG
i.V.m. § 39 Abs. 3 BrRiG und § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
greift, soweit sich die Antragsteller mit ihr gegen die Verneinung einer gemein-
samen Angelegenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BrRiG durch das Ober-
verwaltungsgericht wenden, nicht durch. Die Frage, ob die Übertragung der
allgemeinen Dienstaufsicht über das Sozialgericht Bremen auf deren Direktorin,
die Beteiligte zu 1, bei gleichzeitiger Übertragung der Dienstaufsicht über die
beim Sozialgericht Bremen beschäftigten Richterinnen und Richter auf die Prä-
sidentin des Landessozialgerichts durch die allgemeine Verfügung des Beteilig-
ten zu 2 vom 28. Mai 2003 eine sowohl Richter als auch andere Bedienstete
des Gerichts betreffende Angelegenheit ist, hat keine grundsätzliche Bedeu-
tung. Sie ist nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsbedürftig, weil sie mit
dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen ist.
Die Grundsätze, nach denen sich das Vorliegen einer gemeinsamen Angele-
genheit beurteilt, sind bereits dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom
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8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 6.75 - (Buchholz 238.36 § 107b NdsPersVG Nr. 1) zu
entnehmen, in welchem es um die Angelegenheiten von Beschäftigten der
Staatsanwaltschaft ging. Danach kann zwar auf die Rechtsprechung zur Be-
stimmung von Gruppenangelegenheiten zurückgegriffen werden (vgl. § 38
BPersVG und § 35 BrPersVG). Infolge der organisatorischen Gestaltung und
Verselbständigung der „Gruppe“ der Staatsanwälte zu einem eigenen Personal-
rat ist hier die Grenzziehung aber noch schärfer akzentuiert. Durch die Schaf-
fung besonderer Personalvertretungen bringt der Gesetzgeber nämlich zum
Ausdruck, dass die Interessen der in dieser Sondervertretung repräsentierten
Bediensteten grundsätzlich von denen der anderen Bediensteten abweichen,
sodass gemeinsame Angelegenheiten eine Ausnahme bilden. Aus dieser Sicht
können als gemeinsame Angelegenheiten nur solche Regelungstatbestände
angesehen werden, die sinnvollerweise für die durch eine Sondervertretung
repräsentierten Bediensteten nur in gleicher oder ähnlicher Weise wie für die
anderen durch die allgemeine Personalvertretung vertretenen Bediensteten
geregelt werden können, beide also unmittelbar berühren. Der Begriff der Ge-
meinsamkeit schafft eine feste Klammer, die nicht ohne Gefährdung einer wirk-
samen und sinnvollen Regelung der Angelegenheit gelöst werden kann (a.a.O.
S. 2 f.).
Diese - die Eigenständigkeit der Sondervertretungen betonenden - Grundsätze
gelten, wie im zitierten Beschluss vom 8. Juli 1977 bereits angesprochen wur-
de, auch und erst recht für die Bestimmung von gemeinsamen Angelegenheiten
von Richtern und anderen Bediensteten des Gerichts. Richter gehören nicht zu
den Angehörigen besonderer Verwaltungszweige (wie z.B. Staatsanwälte,
Polizisten, Lehrkräfte, wissenschaftliches und künstlerisches Personal), für wel-
che die Personalvertretungsgesetze spezielle Bestimmungen und besondere
Vertretungen vorzusehen pflegen. Sie fallen vielmehr von vornherein aus dem
Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts heraus (§ 3 Abs. 1 Satz 2
BrPersVG). Ihre Rechtsverhältnisse sind ebenso wie ihre Vertretungen im
deutschen Richtergesetz und den Landesrichtergesetzen geregelt. Weisungs-
gebundenheit als wesentliches Merkmal des personalvertretungsrechtlichen
Beschäftigtenbegriffs liegt bei ihnen nicht vor. Ihr mit der Unabhängigkeit ein-
hergehender Sonderstatus gebietet es noch mehr als bei Beschäftigten mit ei-
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genständigen Personalvertretungen, die gemeinsame Angelegenheit als eng zu
verstehende Ausnahme zu betrachten. Eine gemeinsame Angelegenheit schei-
det bei Maßnahmen aus, die den Sonderstatus von Richtern berühren.
Letzteres ist bei der Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Dienstaufsicht offensichtlich der Fall. Auch wenn derartige Regelungen als sol-
che rein organisatorischer Natur sind, so ist doch nicht von vornherein ausge-
schlossen, dass dabei die Eigenart richterlicher Tätigkeit und die darauf Rück-
sicht nehmende Ausgestaltung der Dienstaufsicht (§ 26 DRiG) mit bedacht wird.
Eine Maßnahme, durch welche die Dienstaufsicht über die Richter auf eine und
diejenige über die nichtrichterlichen Bediensteten auf eine andere Stelle
übertragen wird, kann nicht als Regelung eingestuft werden, die jeder Vernunft
entbehrt und sich daher verbietet. Dass die Regelung der Zuständigkeit in einer
Verfügung erfolgt, ist ein formeller Aspekt, dem keine Bedeutung zukommt. Der
Wunsch beider Vertretungen nach einer einheitlichen Regelung der
Zuständigkeit ist nicht gleichzusetzen mit einem sachlich zwingenden Grund für
eine derartige Lösung. Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass die
Konzentration der Dienstaufsicht bei einer Stelle möglich ist und in der
Vergangenheit praktiziert wurde.
2. Mit der Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
kommen die Antragsteller ebenfalls nicht zum Zuge. Das Oberverwaltungsge-
richt hat nicht dadurch rechtliches Gehör verletzt, dass es das Begehren der
Antragsteller selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt hat, es liege
keine gemeinsame Angelegenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BrRiG vor.
Die Antragsteller behaupten, die vorgenannte Frage sei im Anhörungstermin
des Oberverwaltungsgerichts nicht erörtert worden; dem tritt der Beteiligte zu 2
entgegen. Zu einer entsprechenden Aufklärung - etwa durch Einholung einer
dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden zweiter Instanz - ist der
beschließende Senat nicht verpflichtet. Denn auch wenn die Frage der gemein-
samen Angelegenheit im Anhörungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht
nicht zur Sprache gekommen ist, handelt es sich beim angefochtenen Be-
schluss gleichwohl nicht um eine rechtliches Gehör verletzende Überra-
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schungsentscheidung. Den in der zweiten Instanz anwaltlich vertretenen An-
tragstellern war die Problematik nämlich bekannt, und deren mögliche Auswir-
kungen auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens musste ihnen bewusst
sein (vgl. in diesem Zusammenhang: BAG, Beschluss vom 31. August 2005
- 5 AZN 187/05 - AP Nr. 7 zu § 72a ArbGG 1979 rechtliches Gehör).
Wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, machen die Antragsteller im
vorliegenden Verfahren ihr spezielles Beteiligungsrecht aus § 19 Abs. 1 Nr. 2
BrRiG geltend, welches ihnen nur gemeinsam zusteht (§ 23 Abs. 2 Satz 3
BrRiG) und auch auf der Seite des Antragstellers zu 2 im personalvertretungs-
rechtlichen Beschlussverfahren zu verfolgen ist (§ 39 Abs. 3 BrRiG i.V.m. § 70
Abs. 2, § 71 BrPersVG). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Zusammen-
hang mit der richtigen Verfahrensart geprüft, ob die Antragsteller ein Beteili-
gungsrecht aus gemeinsamer Angelegenheit verfolgen (§ 48 Abs. 1, § 80
Abs. 3 ArbGG); ein aus eigenem Beteiligungsrecht hergeleitetes Begehren des
Antragstellers zu 2 wäre im „normalen“ verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu
verfolgen gewesen (§ 39 Abs. 1 BrRiG).
Soweit das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Verfahrensart bejaht hat,
war seine Entscheidung für das Oberverwaltungsgericht bindend (§§ 65, 88
ArbGG). Nicht gebunden war das Oberverwaltungsgericht freilich in Bezug auf
die Frage, ob den Antragstellern das geltend gemachte gemeinsame Beteili-
gungsrecht tatsächlich zustand. Hierfür war vorrangig zu prüfen, ob die Maß-
nahme, für welche die gerichtliche Feststellung des Mitbestimmungsrechts er-
strebt wurde, eine gemeinsame Angelegenheit war. Folgerichtig hat der Betei-
ligte zu 2 in seiner Beschwerdebegründung vom 21. Februar 2006 die Frage
der gemeinsamen Angelegenheit - hauptsächlich bei Erörterung des Rechts-
schutzbedürfnisses (S. 6 f.), aber auch bei der Würdigung der Begründetheit
des Begehrens (S. 8) - mit verneinendem Ergebnis thematisiert, und die An-
tragsteller sind darauf in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18. Dezember 2006
ausführlich eingegangen (S. 2 ff.). Im Schriftsatz vom 5. Januar 2007 - beim
Oberverwaltungsgericht eingegangen acht Tage vor seinem Anhörungstermin -
hat der Beteiligte zu 2 erneut bekräftigt, weshalb nach seiner Auffassung eine
gemeinsame Angelegenheit nicht vorliegt. Den Antragstellern war somit be-
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kannt, dass die Frage der gemeinsamen Angelegenheit in der Beschwerdein-
stanz weiter eine Rolle spielte, und sie mussten damit rechnen, dass von der
Behandlung der Thematik durch das Oberverwaltungsgericht der Erfolg des
streitigen Begehrens abhing.
Eine gesteigerte Hinweispflicht des Oberverwaltungsgerichts bestand nicht des-
wegen, weil den Antragstellern auch der Verlust der ihnen jeweils aus eigenem
Recht zustehenden Beteiligungsrechte drohte. Ihre dahingehende in der Be-
schwerdebegründung vom 23. April 2007 geäußerte Befürchtung trifft nicht zu.
Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts steht ledig-
lich fest, dass dem gemeinsamen Gremium aus Personalrat und Richterrat
nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BrRiG das geltend gemachte Beteiligungsrecht nicht
zusteht. Die Antragsteller sind frei, ihnen aus eigenem Recht etwa zustehende
Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die allgemeine Verfügung vom 28. Mai
2003 jeweils für sich gerichtlich geltend zu machen. Die Ausführungen des
Oberverwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zur Verneinung einer
mitbestimmungspflichtigen organisatorischen Maßnahme haben keine präjudi-
ziellen Auswirkungen auf künftige Verfahren, in denen die Antragsteller ihre
Ansprüche jeweils gesondert weiterverfolgen.
Schließlich musste das Oberverwaltungsgericht nicht erwägen, dass die An-
tragsteller bei einem entsprechenden Hinweis möglicherweise nicht darauf be-
standen hätten, „das Verfahren weiterhin (unter allen Umständen) als gemein-
same Angelegenheit zu führen“. Vielmehr durfte es annehmen, dass den An-
tragstellern daran gelegen sein musste, eine gerichtliche Klärung darüber her-
beizuführen, ob ihnen das geltend gemachte Beteiligungsrecht unter dem Ge-
sichtspunkt der gemeinsamen Angelegenheit zustand. Diese Klärung ist nun-
mehr erreicht und macht den Antragstellern den Weg dafür frei, ihnen etwa zu-
stehende Beteiligungsrechte aus eigenem Recht gerichtlich durchzusetzen.
Welche Vorteile es ihnen gebracht hätte, das Verfahren vor dem Oberverwal-
tungsgericht mit nicht bescheidungsfähigen Hilfsanträgen (§ 39 Abs. 1 BrRiG)
und Teilerledigungserklärungen zu befrachten, ist nicht erkennbar.
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3. Auf die weiteren Rügen in der Beschwerdebegründung der Antragsteller vom
23. April 2007, die sich auf die Begriffe der Maßnahme, der organisatorischen
Angelegenheit sowie des Leiters der Dienststelle beziehen, braucht der Senat
nicht einzugehen. Beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf
mehreren selbständig tragenden Begründungen, so ist die Rechtsbeschwerde
nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde alle diese Begrün-
dungen angegriffen werden und die Rügen gegen jede dieser Begründungen
für sich betrachtet begründet sind (vgl. Beschluss vom 31. Mai 2005 - BVerwG
6 PB 1.05 - PersR 2005, 323 <324>, insoweit bei Buchholz 250 § 9 BPersVG
Nr. 24 nicht abgedruckt; BAG, Beschlüsse vom 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 -
AP Nr. 33 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz, vom 27. Oktober 1998 - 9 AZN
575/98 - AP Nr. 39 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz und vom 10. März 1999
- 4 AZN 857/98 - BAGE 91, 93 <97 f.>). Greifen daher die Rügen hinsichtlich ei-
ner selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht
durch, so kommt es auf die Rügen gegen andere Begründungen des Oberver-
waltungsgerichts nicht mehr an. Dies gilt auch für eine Gehörsrüge; denn deren
Erfolg ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG davon abhängig, dass die Gehörsver-
letzung entscheidungserheblich ist (vgl. Mikosch, in: GK-ArbGG § 72a Rn. 52).
Im vorliegenden Fall beruht die Verneinung des geltend gemachten Beteili-
gungsrechts durch das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend auf der
Verneinung der gemeinsamen Angelegenheit. Die darauf bezogenen Rügen der
Antragsteller greifen nicht durch, wie oben ausgeführt wurde. Auf die Rügen zu
den Hilfsbegründungen des Oberverwaltungsgerichts sowie zu der im ange-
fochtenen Beschluss offengebliebenen Problematik des zur Durchführung des
Mitbestimmungsverfahrens berufenen Dienststellenleiters kommt es folglich
nicht mehr an.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BrRiG
§§ 19, 23, 39
BrPersVG
§§ 66, 70
Stichworte:
Übertragung von Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht; Richter und nichtrich-
terliche Bedienstete; gemeinsame Angelegenheit.
Leitsatz:
Die Übertragung von Zuständigkeiten für die Dienstaufsicht über das richterli-
che und nichtrichterliche Personal eines Gerichts ist keine gemeinsame Ange-
legenheit im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 2 BrRiG.
Beschluss des 6. Senats vom 14. August 2007 - BVerwG 6 PB 5.07
I. VG Bremen vom 10.11.2005 - Az.: VG PK 1027/03.PVL -
II. OVG Bremen vom 17.01.2007 - Az.: OVG P A 1/06.PVL -