Urteil des BVerwG vom 12.07.2002

Beendigung

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 5.02
OVG 5 L 3/01
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Be-
schluss des Fachsenats für Landespersonalver-
tretungssachen des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. März 2002
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statt-
hafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 78 Abs. 2 SAPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1
ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsur-
teil vom 26. Juni 1981 – BVerwG 6 P 71.78 – (BVerwGE 62, 364,
369) ab.
Diesem Urteil entnimmt die Beschwerdebegründung sinngemäß den
Rechtssatz, dass in den Fällen, in denen das Verwaltungsge-
richt vom öffentlichen Arbeitgeber erst nach Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses angerufen wird, zulässigerweise nicht
mehr der Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BPersVG, sondern nur noch der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 BPersVG gestellt werden kann (vgl. dazu ferner
Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE
78, 223, 226; Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 6 P 16.88 –
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 8 S. 25). Diesen Rechtssatz hat
das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung ausdrücklich
zugrunde gelegt (Beschlussabdruck S. 6 f.). Zwar steht fest,
dass der Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG am
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3. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht erst eingegangen ist,
nachdem die Beteiligte zu 1 am selben Tage die Gesellenprüfung
bestanden hatte. Doch hat das Oberverwaltungsgericht unter He-
ranziehung der Fristenregel in § 188 Abs. 1 BGB angenommen,
dass das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 14
Abs. 2 BBiG erst mit Ablauf des 3. Juli 2000 eintrat. Folge-
richtig konnte das Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG
erst mit Beginn des 4. Juli 2000 begründet werden, so dass ein
im Laufe des 3. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht eingegange-
ner Antrag auf Feststellung, das Arbeitsverhältnis werde nicht
begründet, noch als zulässig anzusehen war. Ob die vom Ober-
verwaltungsgericht angenommene rechtliche Fiktion zutrifft,
berührt den oben genannten in der Senatsrechtsprechung aner-
kannten Rechtssatz nicht, so dass sich das Oberverwaltungsge-
richt zu diesem Rechtssatz nicht in Widerspruch gesetzt hat.
Wird aber über einen gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BPersVG
rechtzeitig gestellten Feststellungsantrag nicht bereits vor
Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG
rechtskräftig entschieden, so wandelt er sich nach gefestigter
Senatsrechtsprechung in einen Auflösungsantrag gemäß § 9
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es einer förmlichen
Antragsänderung bedarf (Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O.;
Beschluss vom 31. Mai 1990 a.a.O.; Beschluss vom 2. November
1994 - BVerwG 6 P 48.93 – Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11
S. 12).
Bardenhewer Gerhardt Büge