Urteil des BVerwG vom 08.03.2010

Rechtliches Gehör, Koch, Erkenntnis, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 47.09
OVG PL 9 B 640/07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2009
wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Sie ist als unzuläs-
sig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG
i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92a Satz 1 ArbGG ist nur statthaft,
wenn die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 92
Abs. 1 Satz 1 ArbGG rechtsbeschwerdefähig ist. Es muss sich dabei um „den
das Verfahren beendenden Beschluss“ handeln. Im vorliegenden Fall geht es
um einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit welchem es das Verfah-
ren gemäß § 83a Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 2 ArbGG eingestellt hat, weil es von
übereinstimmenden Erledigungserklärungen aller Beteiligten ausgegangen ist.
Eine derartige Verfahrenseinstellung ist kein verfahrensbeendender Beschluss
im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
a) Für seine gegenteilige Auffassung kann sich der Antragsteller allerdings auf
die überwiegende Meinung in der Kommentarliteratur zum Arbeitsgerichtsge-
setz berufen (vgl. Matthes, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, Ar-
beitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 81 Rn. 80, § 83a Rn. 14, § 92 Rn. 4; Dör-
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ner, in: GK-ArbGG, § 83a Rn. 24, § 92 Rn. 5; Hauck, in: Hauck/Helml, Arbeits-
gerichtsgesetz, 3. Aufl. 2006, § 92 Rn. 2; Koch, in Erfurter Kommentar zum Ar-
beitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 81 ArbGG Rn. 6, § 92 ArbGG Rn. 1; Busemann, in:
Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 92 Rn. 3; ebenso LAG
Mainz, Beschluss vom 25. Juni 1982 - 6 TaBV 10/82 - EzA § 92 ArbGG 1979
Nr. 1).
b) Nach anderer, in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte verbreiteter
Auffassung unterliegen Einstellungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG nicht
den Rechtsmitteln nach §§ 87, 92 ArbGG, sondern dem Beschwerdeverfahren
nach §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO (vgl. LAG Frankfurt, Be-
schluss vom 24. Januar 1984 - 4 TaBV 82/83 -; LAG Hamm, Beschlüsse vom
26. Mai 1989 - 8 TaBV 34/89 - LAGE § 81 ArbGG 1979 Nr. 1 und vom
21. September 1999 - 13 TaBV 53/99 - juris; LAG Hamburg, Beschluss vom
27. August 1990 - 5 TaBV 3/90 - LAGE § 92 ArbGG 1979 Nr. 2; LAG Köln, Be-
schluss vom 27. November 1995 - 3 Ta 297/95 -; ebenso Weth, in: Schwab/
Weth, a.a.O. § 81 Rn. 110, § 83a Rn. 18). Der Senat folgt dieser Auffassung.
c) Zuzugeben ist, dass das Merkmal des verfahrensbeendenden Beschlusses
nach seinem Wortlaut einen Einstellungsbeschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG
erfassen kann. Eine solche Wertung verbietet sich jedoch nach dem Rechtsmit-
telsystem des Gesetzes. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG knüpft an die vorhergehen-
de Bestimmung in § 91 ArbGG an und meint daher den Beschluss, durch wel-
chen das Landesarbeitsgericht über die Beschwerde entschieden hat. Ebenso
nimmt § 87 Abs. 1 ArbGG sinngemäß auf den Beschluss nach § 84 ArbGG Be-
zug, mit dem das erstinstanzliche Beschlussverfahren abgeschlossen worden
ist. §§ 87, 92 ArbGG eröffnen die Rechtsmittel gegen im Beschlussverfahren
ergangene Entscheidungen, die in ihrer Bedeutung Urteilen vergleichbar sind.
Es sind dies diejenigen Beschlüsse, durch welche aufgrund materieller Er-
kenntnis über das Begehren des Antragstellers streitig entschieden wird. Dar-
unter fallen die Einstellungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG nicht, mit de-
nen bei Vorliegen oder Fingierung übereinstimmender Erledigungserklärungen
ohne weitere Sachprüfung die vorgesehenen formellen Konsequenzen gezogen
werden. Ihnen liegt keine materielle Prüfung zugrunde, auch nicht dahingehend,
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ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Das Verfahren ist
einzustellen, wenn die Erledigungserklärungen aller Beteiligten vorliegen oder
die Zustimmung der sonstigen Beteiligten zur Erledigungserklärung des
Antragstellers als erteilt gilt. Das unterschiedliche Gewicht beider Arten von Be-
schlüssen kommt in der jeweiligen Zusammensetzung der Gerichte zum Aus-
druck. Während die Beschlüsse nach §§ 84, 91 und 96 ArbGG durch den voll-
ständigen kollegialen Spruchkörper gefasst werden, ist die Einstellung bei
übereinstimmenden Erledigungserklärungen Sache des Vorsitzenden allein
(§ 83a Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 2, § 95 Satz 4 ArbGG). Sie ist - anders als die
Beschlüsse nach §§ 84, 91 ArbGG - nicht förmlich zuzustellen, sondern ledig-
lich formlos mitzuteilen (§ 81 Abs. 2 Satz 3, § 83a Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
Die Anwendung der §§ 87 ff., 92 ff. ArbGG führt dazu, dass der gesamte Streit-
stoff in der höheren Instanz anfällt. Dies wäre bei der Anwendung auf Einstel-
lungsbeschlüsse nach § 83a Abs. 2 ArbGG insbesondere im Verhältnis von
erster und zweiter Instanz unangemessen, weil dem Beschwerdegericht die
Zurückverweisung versagt ist (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Ein Rechtsmittel ge-
gen einen Beschluss nach § 83a Abs. 2 ArbGG wird sich vernünftigerweise da-
gegen wenden, dass das Gericht eingestellt hat, obschon die erforderlichen
Erledigungserklärungen nicht vorliegen bzw. nicht als abgegeben gelten. Darauf
ist das Beschwerdeverfahren nach §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG zugeschnitten: Das
Landesarbeitsgericht hebt den erstinstanzlichen Beschluss auf und ordnet den
Fortgang des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht an. Auf diese Zusammen-
hänge hat das Landesarbeitsgericht Hamm überzeugend hingewiesen (Be-
schluss vom 21. September 1999 a.a.O. Rn. 6 f.).
Auch das Bundesarbeitsgericht sieht in seinem Beschluss vom 23. Januar 2008
- 1 ABR 64/06 - (BAGE 125, 300) den Rechtsmittelzug nach §§ 87, 92 ArbGG
dadurch gekennzeichnet, dass sich das Rechtsmittel gegen einen Beschluss
richtet, der eine materielle Erkenntnis enthält (a.a.O. S. 301). Daran fehlt es
- wie dargelegt - bei Einstellungsbeschlüssen nach § 83a Abs. 2 ArbGG.
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2. Die Anwendung der Regelungen über die Beschwerde nach §§ 78, 83 Abs. 5
ArbGG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO führt nicht zur Statthaftigkeit des vorliegenden
Rechtsbehelfs.
a) Nach § 83 Abs. 5 ArbGG findet gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ar-
beitsgerichts oder seines Vorsitzenden die Beschwerde nach Maßgabe des
§ 78 ArbGG statt. § 78 Satz 1 ArbGG verweist auf die Beschwerdevorschriften
der Zivilprozessordnung. Es handelt sich dabei um die sofortige Beschwerde
zum Landesarbeitsgericht nach §§ 567 ff. ZPO und die Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht nach §§ 574 ff. ZPO (§ 78 Satz 3 ArbGG). An die Stelle
der Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 und 3 Satz 1 ZPO treten diejenigen
nach § 72 Abs. 2 ArbGG (§ 78 Satz 2 ArbGG). Daraus folgt, dass ein Beschluss
des Landesarbeitsgerichts, mit welchem dieses über die Beschwerde gegen
einen nicht verfahrensbeendenden Beschluss des Arbeitsgerichts entschieden
hat, mit der Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden
kann, wenn diese vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (vgl. BAG,
Beschluss vom 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - BAGE 105, 195 <197 f.>).
b) Indes bestimmt § 90 Abs. 3 ArbGG, dass gegen Beschlüsse und Verfügun-
gen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden kein Rechtsmittel stattfindet.
Dies bedeutet, dass nicht verfahrensbeendende Beschlüsse, welche das Lan-
desarbeitsgericht als Ausgangsgericht fasst, abweichend von § 83 Abs. 5, § 90
Abs. 2 ArbGG unanfechtbar sind (vgl. Matthes, a.a.O. § 90 Rn. 13; Dörner,
a.a.O. § 90 Rn. 17; Hauck, a.a.O. § 90 Rn. 4; Koch, a.a.O. § 90 Rn. 3; Buse-
mann, a.a.O. § 90 Rn. 27). Die entsprechende Anwendung von § 90 Abs. 3
ArbGG auf die vorliegende Fallkonstellation ergibt, dass Einstellungsbeschlüsse
des Oberverwaltungsgerichts nach § 83a Abs. 2 ArbGG nicht mit einem
Rechtsmittel angegriffen werden können.
c) Allerdings wird es in Teilen der Literatur als Redaktionsversehen des Ge-
setzgebers behandelt, dass dieser im Zuge der Prozessrechtsreform zum
1. Januar 2002 § 90 Abs. 3 ArbGG nicht ebenso wie die vergleichbare Vor-
schrift des § 70 ArbGG gestrichen hat (vgl. Dörner, a.a.O. § 90 Rn. 17; Koch,
a.a.O. § 90 Rn. 3; a.A. Busemann, a.a.O. § 90 Rn. 28 f.; offengelassen von
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BAG, Beschluss vom 28. Februar 2003 a.a.O. S. 197). Folgt man dieser Auf-
fassung und sieht man daher § 90 Abs. 3 ArbGG hier als unanwendbar an, so
ändert dies nichts am Ergebnis. Der Rechtsbehelf des Antragstellers bleibt un-
statthaft.
aa) Weder das Beschwerderecht der Zivilprozessordnung noch §§ 78, 83
Abs. 5 ArbGG sehen die Möglichkeit vor, die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen. Insbesondere
nehmen §§ 78, 83 Abs. 5 ArbGG nicht die Regelungen über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde in §§ 72a, 92a ArbGG in Bezug. Die Verweisung auf die Re-
geln über die Zulassung der Revision beschränkt sich für die Rechtsbeschwer-
de auf die Bezugnahme der Zulassungsgründe (§ 78 Satz 2 ArbGG). Damit
findet gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO
keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (vgl. BAG, Beschlüsse vom 2. Juni
2008 - 3 AZB 24/08 - AP Nr. 11 zu § 85 ArbGG 1979 Rn. 8 und vom 11. Juni
2009 - 9 AZA 8/09 - juris Rn. 6).
bb) Die Umdeutung der vom Antragsteller erhobenen Nichtzulassungsbe-
schwerde in eine Rechtsbeschwerde nach § 78 ArbGG i.V.m. § 574 ff. ZPO
scheidet aus. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwer-
degericht sie in seinem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder sind besondere
Rechtsbehelfe für die Überprüfung von Einstellungsbeschlüssen nach Erledi-
gung der Hauptsache vorgesehen, noch hat das Oberverwaltungsgericht im
angefochtenen Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (vgl. in diesem
Zusammenhang BAG, Beschluss vom 11. Juni 2009 a.a.O. Rn. 4).
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3. Der Senat konnte über die Beschwerde des Antragstellers entscheiden, ohne
ihm Gelegenheit zu geben, zur Beschwerdeerwiderung des Beteiligten zu 1
Stellung zu nehmen. Der vorliegende Beschluss ist nicht auf Gesichtspunkte
gestützt, die erstmals in der Beschwerdeerwiderung vorgetragen wurden und zu
denen der Antragsteller rechtliches Gehör hätte erhalten müssen.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
SächsPersVG
§ 88
ArbGG
§§ 78, 83a, 90, 91, 92, 92a
Stichworte:
Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts; Erledigung der Hauptsa-
che; übereinstimmende Erledigungserklärungen; Nichtzulassungsbeschwerde.
Leitsatz:
Der im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach übereinstim-
menden Erledigungserklärungen ergangene Einstellungsbeschluss des Ober-
verwaltungsgerichts kann nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefoch-
ten werden.
Beschluss des 6. Senats vom 8. März 2010 - BVerwG 6 PB 47.09
I. VG Dresden vom 17.08.2007 - Az.: VG PL 9 K 949/07 -
II. OVG Bautzen vom 19.10.2009 - Az.: OVG PL 9 B 640/07 -