Urteil des BVerwG vom 25.02.2010

Zustellung, Erlass, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 46.09 (6 P 5.10)
OVG 18 LP 9/08
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Fach-
senat für Personalvertretungssachen des Landes) vom
24. September 2009 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende
Rechtssache gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen, ob die Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse von einer nachge-
ordneten Dienststelle auf eine andere im Erlass einer obersten Dienststelle
nach § 75 Abs. 1 Nr. 15 NdsPersVG beteiligungspflichtig ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter
dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 5.10 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Be-
schlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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