Urteil des BVerwG vom 04.02.2014

Rechtliches Gehör, Verfahrensart, Verursacher, Behinderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 40.13
OVG 5 L 1/12
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat
für Landespersonalvertretungssachen - vom 9. Oktober
2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da keiner der geltend gemachten Zulas-
sungsgründe vorliegt.
1. Aus Sicht des Antragstellers ist mit dem angefochtenen Beschluss die rechts-
grundsätzliche Frage im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG aufgeworfen, „ob
das Rechtsschutzbedürfnis durch den Abschluss eines Sachverhalts in der
Vergangenheit entfällt“ (Beschwerdebegründung S. 5) bzw. ob ein Rechts-
schutzbedürfnis für die Feststellung einer Benachteiligung oder Behinderung im
Sinne von § 8 Satz 1 SAPersVG besteht, wenn die Benachteiligung bzw. Be-
hinderung in der Vergangenheit liegt und abgeschlossen ist (Beschwerdebe-
gründung S. 6). Der Antragsteller verkennt hierbei, dass der angefochtene Be-
schluss nicht auf einem abstrakten Rechtssatz mit einem entsprechenden Inhalt
beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat eingangs des die Zulässigkeit der
Feststellungsanträge behandelnden Abschnitts der Entscheidungsgründe (BA
S. 13) ausgeführt, ein schützenswertes Interesse an der gerichtlichen Feststel-
lung einer geltend gemachten Benachteiligung könne etwa dann angenommen
werden, wenn die gerichtliche Feststellung dazu beitragen könne, dass dieser
Benachteiligung mit Wirkung für die Zukunft abgeholfen werde oder dass einer
Gefahr, künftig unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen erneut einer
gleichartigen Benachteiligung ausgesetzt zu werden, vorgebeugt werde. Es hat
hiermit als Maßstab aufgezeigt und seinen nachfolgenden Ausführungen zu-
grunde gelegt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung
einer Behinderung bzw. Benachteiligung im Sinne von § 8 Satz 1 SAPersVG
nicht bereits dann entfällt, wenn die behauptete Behinderung bzw. Benachteili-
gung als solche abgeschlossen ist. In Bezug auf diesen Maßstab ist rechts-
grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG weder
dargetan noch ersichtlich. Ob das Oberverwaltungsgericht in den nachfolgen-
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den, subsumtiven Ausführungen seiner Entscheidungsgründe - wie der Antrag-
steller wohl meint (Beschwerdebegründung S. 5 f.) - die Prüfung einer Wieder-
holungsgefahr bzw. einer sonstigen Fortwirkung der vom Antragsteller monier-
ten Maßnahmen nur unzureichend durchgeführt hat, bedarf keiner Vertiefung,
weil selbst dann, wenn dem Oberverwaltungsgericht insoweit Rechtsanwen-
dungsfehler unterlaufen sein sollten, die Sache durch sie keine rechtsgrund-
sätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gewinnen würde.
Auch die vom Antragsteller auf S. 7 der Beschwerdebegründung unter a) und b)
angesprochenen weiteren Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Rechts-
beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen abs-
trakten Rechtssatz zugrunde gelegt, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis für die
Feststellung einer Benachteiligung nur dann vorliege, wenn die gerichtliche
Entscheidung unmittelbar zu einer Handlungsverpflichtung führe. Was den vom
Antragsteller angesprochenen letzten Satz des ersten Absatzes auf S. 13 der
Entscheidungsgründe anbelangt, so soll dieser ersichtlich zusammenfassen
und plakativ auf den Punkt bringen, was zuvor vom Oberverwaltungsgericht als
Voraussetzung für die Annahme eines Feststellungsbedürfnisses im Hinblick
auf abgeschlossene Vorgänge der Vergangenheit im Einzelnen dargelegt wor-
den ist. Inwiefern sich insoweit rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne
von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG auftun könnte, ist weder dargetan noch anderwei-
tig erkennbar.
2. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG ergibt sich ferner nicht im Zusammenhang mit der Annahme des
Oberverwaltungsgerichts (BA S.14/15), die in Rede stehende Äußerung von
Dr. M. sei dem Beteiligten zu 1 nicht zuzurechnen (vgl. Beschwerdebegründung
S. 8). Das Oberverwaltungsgericht hat den auf diese Äußerung bezogenen
Feststellungsantrag zu Ziff. 1 Buchst. g zusätzlich und selbständig entschei-
dungstragend auch mit der Begründung abschlägig beschieden, dass, da es
niemals zu disziplinaren Ermittlungen bzw. Vorermittlungen gekommen sei,
dem Antragsteller ein Feststellungsinteresse fehle. Auf die Frage der Zure-
chenbarkeit der Äußerung von Dr. M. sowie die in diesem Zusammenhang vom
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Antragsteller auf S. 10 der Beschwerdebegründung aufgeworfenen weiteren
Fragen kommt es daher im Ergebnis nicht an.
3. Eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG ergibt sich ferner nicht im Zusammenhang mit der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts, die Antragsänderungen im Hinblick auf die An-
träge zu Ziff. 1 Buchst. j und k sowie - bezogen auf die Versetzungsverfügung
vom 3. Februar 2012 - im Hinblick auf den Antrag zu Ziff. 1 Buchst. d mit der
Begründung als unzulässig einzustufen, hierdurch werde gänzlich neuer Streit-
stoff in den Rechtsstreit eingeführt, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der
bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könne (BA S. 15/16; vgl. Be-
schwerdebegründung S. 11). Der vom Oberverwaltungsgericht an dieser Stelle
zugrunde gelegte Maßstab entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung
zu § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (vgl. BAG, Be-
schluss vom 15. März 2011 - 1 ABR 112/09 - AP Nr. 74 zu § 80 BetrVG 1972 -
Rn. 32). Es ist offenkundig und bedarf keiner Klärung im Rahmen eines
Rechtsbeschwerdeverfahrens, dass dieser Maßstab - erst recht im zweiten
Rechtszug - auch die Konstellation abdecken soll, dass neuer Streitstoff in Re-
de steht, der erst während eines Verfahrens entsteht.
4. Der angefochtene Beschluss weicht entgegen der Auffassung des Antrag-
stellers (Beschwerdebegründung S. 11 f.) nicht dadurch im Sinne von § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vom Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 - BVerwG 6 P
5.12 - (BVerwGE 145, 368 = Buchholz 300 § 17 GVG Nr. 4) ab, dass das Ober-
verwaltungsgericht im Hinblick auf den Antrag zu 3 die Zulässigkeit der Verfah-
rensart verneint hat (BA S. 17 f.). Im Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013 ist
unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Senats wie des Bundes-
arbeitsgerichts zwar ausgesprochen, dass gemäß §§ 65, 88, 93 Abs. 2 ArbGG
die Rechtsmittelgerichte im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
nicht mehr zu prüfen haben, ob über einen streitigen Anspruch richtigerweise im
Urteilsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu entscheiden ist (Be-
schluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11). Es wird dort aber weiter auch aus-
geführt, dass die entsprechende Prüfsperre nicht eintritt, wenn ein Verwal-
tungsgericht gegen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen verstoßen hat,
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welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der zulässigen Verfahrensart zu
beachten sind, nämlich die nach § 48 Abs.1, § 80 Abs. 3 ArbGG für die Zuläs-
sigkeit der Verfahrensart entsprechend geltenden §§ 17 bis 17 b GVG (Be-
schluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Im vorliegenden Fall hätte das
Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung (BA S. 10)
richtigerweise durch Vorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG aus-
sprechen müssen, dass über das Feststellungs- bzw. Verpflichtungsbegehren
des Antragstellers im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu
entscheiden ist. Denn der Beteiligte zu 1 hatte die Zulässigkeit der Verfahrens-
art im Sinne von § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG gerügt (vgl. Schriftsatz vom 20. April
2010, GA Bl 173; vgl. auch bereits Schriftsatz vom 12. September 2001, GA Bl
42, 43). Diese Rüge ist bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
nicht fallen gelassen worden. Sie war weit gefasst und bezog sich insgesamt
auf die vom Antragsteller geltend gemachte berufliche Benachteiligung. Sie er-
streckte sich daher auch und erst recht auf den erstmals im Anhörungstermin
des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2012 gestellten Antrag zu 2, der auf die
Verpflichtung zur Gleichstellung gerichtet ist und damit prozessual an die gel-
tend gemachte Benachteiligung anknüpft. Die Zulässigkeit des personalvertre-
tungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Beschluss gemäß § 84 ArbGG aus-
zusprechen, war eine inkorrekte Entscheidung, die das Oberverwaltungsgericht
nicht zu binden vermochte. Zu Recht hat sich daher das Oberverwaltungsge-
richt nicht gehindert gesehen, die Frage der zulässigen Verfahrensart im Be-
schwerdeverfahren zu prüfen (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O.
Rn. 13, 14), und ist insofern nicht vom Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013
abgewichen.
5. Der angefochtene Beschluss weicht entgegen der Auffassung des Antrag-
stellers (Beschwerdebegründung S. 13 f.) auch nicht dadurch im Sinne von § 72
Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vom vorgenannten Senatsbeschluss vom 30. Januar 2013
(a.a.O.) ab, dass in ihm sinngemäß ausgesprochen ist, die Entscheidung, ob ei-
nem Personalratsmitglied zur Beseitigung einer Benachteiligung im Sinne von
§ 8 Abs. 1 SAPersVG ein Anspruch auf Maßnahmen zur dienstrechtlichen
Gleichstellung wie die Vornahme einer Beförderung zusteht, habe im Urteilsver-
fahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu erfolgen (BA S. 13 f.). Im Se-
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natsbeschluss vom 30. Januar 2013 (a.a.O.) wird bekräftigt, dass die Entschei-
dung über individualrechtliche, im Dienstverhältnis begründete Rechtspositio-
nen von Personalratsmitgliedern - auch soweit das Personalvertretungsrecht
auf diese Positionen einwirkt - von diesen beim zuständigen Verwaltungs- oder
Arbeitsgericht einzuklagen sind (Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O.
Rn. 16 ff.).
6. Der Antragsteller zeigt keine entscheidungserhebliche Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG auf.
a. Die unter Ziff. III.1 der Beschwerdebegründung (S. 14 f.) angesprochenen
Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Frage einer weiteren Verwen-
dung des Antragstellers als Dezernatsleiter 45 nach dem 31. Juli 1997 (BA
S. 13) sind für den angefochtenen Beschluss nicht entscheidungserheblich. Das
Oberverwaltungsgericht hat das von ihm angenommene Fehlen eines Rechts-
schutzbedürfnisses für den Antrag zu Ziff. 1 Buchst. a selbständig entschei-
dungstragend schon damit begründet, dass die Versetzung vom September
1997 im Januar 2000 wieder aufgehoben worden und daher nicht ersichtlich
sei, welches Ziel der Antragsteller mit der Feststellung seiner Benachteiligung
nunmehr noch erreichen wolle. Die nachfolgenden, von der Beschwerdebe-
gründung (a.a.O.) aufgegriffenen Ausführungen in den Entscheidungsgründen
stellen eine Hilfsbegründung dar.
b. Unter Ziff. III.2 der Beschwerdebegründung (S. 15) legt der Antragsteller
sinngemäß dar, im Lichte des Vermerks des Dezernates 12 an die Bezügestelle
habe das Oberverwaltungsgericht nicht zu dem Schluss kommen dürfen, die
unterwertige Beschäftigung des Antragstellers habe am 15. August 2000 ein
Ende gefunden. Unabhängig davon, dass hiermit lediglich die gerichtliche
Sachverhaltsaufklärung und -würdigung angegriffen wird, führt diese Darlegung
nicht auf einen für den angefochtenen Beschluss entscheidungserheblichen
Umstand. Selbst wenn feststünde, dass die nach dem 15. August 2000 aufge-
nommene und ausweislich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen bis
zum 15. Februar 2002 ausgeübte Beschäftigung des Antragstellers als Dezer-
natsleiter 23 nicht amtsangemessen war, würde dies noch nicht die Annahme
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des Oberverwaltungsgerichts erschüttern, dass für die mit dem Antrag zu Ziff. 1
Buchst. c begehrte Feststellung, der Antragsteller sei im Zeitraum zwischen
dem 24. Januar 2000 und dem 14. August 2000 durch unterwertige Beschäfti-
gung diskriminiert worden, heute nach den vorangestellten Maßstäben kein
Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben sei.
c. Unter Ziff. III.3 der Beschwerdebegründung (S. 15 f.) wird sinngemäß gerügt,
das Oberverwaltungsgericht habe nicht zur Kenntnis genommen, dass der An-
tragsteller im Verfahren vorgetragen habe, zur Geltendmachung seiner Rechte
durch Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gezwungen und insoweit
benachteiligt worden zu sein. Insoweit liegt offenbar ein Missverständnis vor.
Das Oberverwaltungsgericht ist an der von der Beschwerde in Bezug genom-
menen Stelle seiner Entscheidungsgründe (BA S. 14) auf die Frage des Vorlie-
gens einer Benachteiligung nicht näher eingegangen, sondern hat dem Antrag-
steller lediglich das Rechtsschutzbedürfnis für eine hierauf bezogene gerichtli-
che Feststellung abgesprochen. Seine Ausführung, es sei weder vorgetragen
noch ersichtlich, was der Antragsteller mit einer antragsgemäßen Feststellung
erreichen wolle, bezieht sich ersichtlich nur auf das Fehlen einer Darlegung,
aus der sich Gründe für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses - und
nicht Gründe für die Annahme einer Benachteiligung - ergeben könnten. Dass
der Antragsteller eine solche Darlegung vorgenommen hätte, ergibt sich aus
der Beschwerdebegründung nicht. Noch ergibt sich aus den Entscheidungs-
gründen, dass das Oberverwaltungsgericht dem Vorliegen einer Benachteili-
gung in der Sache entgegengetreten wäre; es ist zu diesem Punkt nicht vorge-
stoßen.
d. Soweit der Antragsteller unter Ziff. III.4 der Beschwerdebegründung (S. 16)
die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Antrag zu Ziff. 1 Buchst. f
(BA S. 14) anspricht, rügt er lediglich die rechtliche Würdigung des Oberverwal-
tungsgerichts, wonach von der Vorlage an den Hauptpersonalrat vom 24. Janu-
ar 2000 keine in die Gegenwart reichenden Folgewirkungen ausgehen würden,
legt aber nicht dar, dass der angefochtene Beschluss insoweit auf der Verlet-
zung rechtlichen Gehörs - durch Übersehen der in der Personalakte befindli-
chen Beurteilungen - beruhen könnte. In der Beschwerdebegründung wird nicht
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ausgeführt, dass die Äußerungen in der Vorlage an den Hauptpersonalrat vom
24. Januar 2000 - die mit Gegenstand des Feststellungsantrags zu Ziff. 1
Buchst. f sind - Eingang in die fraglichen Beurteilungen gefunden hätten.
e. Unter Ziff. III.5 der Beschwerdebegründung (S. 17) greift der Antragsteller die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 14 f.) an, die Erklärung von
Dr. M. sei dem Beteiligten zu 1 nicht zuzurechnen. Es wurde bereits dargelegt,
dass es hierbei um einen für den angefochtenen Beschluss nicht entschei-
dungserheblichen Punkt geht (siehe oben Ziff. 2). Das Oberverwaltungsgericht
hat an der fraglichen Stelle seiner Entscheidungsgründe - selbständig entschei-
dungstragend - aus dem Umstand, dass niemals disziplinare Ermittlungen bzw.
Vorermittlungen eingeleitet worden sind, auf das Fehlen eines Rechtsschutzbe-
dürfnisses des Antragstellers geschlossen. Aus diesem Grund kann sich auch
aus den Ausführungen unter Ziff. III.6 der Beschwerdebegründung (S. 17) von
vornherein nicht ergeben, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.
f. Unter Ziff. III.7 der Beschwerdebegründung (S. 17) führt der Antragsteller aus,
das Oberverwaltungsgericht habe bei seiner Annahme, eine gerichtliche Ent-
scheidung könne für die Zukunft keine Steuerungswirkung entfalten, übersehen,
dass die auf die Verwendungen gerichteten Verfügungen sowie die für den
maßgeblichen Zeitraum erstellten Regelbeurteilungen Bestandteil der Perso-
nalakte seien. Die Beschwerde bezieht sich insoweit offenbar auf die Beschei-
dung des Antrags zu Ziff. I Buchst. i durch das Oberverwaltungsgericht (BA
S. 15). Insoweit ist in den Entscheidungsgründen sinngemäß ausgeführt, für
diesen Antrag fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da nicht ersichtlich sei,
welche Steuerungswirkung für die Zukunft von einer gerichtlichen Feststellung
ausgehen könnte, der Antragsteller sei zwischen 2003 und 2012 durch unter-
wertige Verwendung wegen der Tätigkeit als Personalrat benachteiligt worden.
Diese Annahme des Oberverwaltungsgerichts wird nicht dadurch erschüttert,
dass die Verwendungen des Antragstellers zwischen 2003 und 2012 in Perso-
nalverfügungen bzw. Beurteilungen dokumentarisch Niederschlag gefunden ha-
ben.
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g. Die unter Ziff. III.8 der Beschwerdebegründung (S. 18) erhobenen Rügen
ergeben keine Hinweise darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den An-
spruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Der Sa-
che nach wird mit ihnen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ange-
griffen, die Anträge nach Ziff. 1 Buchst. d, j und k als unzulässige Antragsände-
rung einzustufen. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss-
verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz nicht gestützt werden
h. Unter Ziff. III.9 der Beschwerdebegründung (S. 18) erhebt der Antragsteller
zunächst eine Aufklärungsrüge. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
im Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz nicht gestützt werden.
Die zusätzlich erhobene Rüge einer Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt
einer Überraschungsentscheidung bedarf keiner vertieften Behandlung. Selbst
wenn sich ergäbe, dass zu dem 1997 vor dem Hintergrund der damaligen be-
hördlichen Neuordnungen eingeleiteten Verfahren zwecks beamtenrechtlicher
Statusherabsetzung niemals eine formelle Einstellungsverfügung erlassen wor-
den ist, läge keine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches
Gehör darin, dass das Oberverwaltungsgericht - ohne vorherigen rechtlichen
Hinweis - aus der seither eingetretenen Entwicklung den Schluss gezogen hat,
von der ursprünglichen Absicht sei inzwischen Abstand genommen worden.
i. Ohne Erfolg bleibt im Ergebnis auch der Vortrag des Antragstellers unter
Ziff. III.10 der Beschwerdebegründung (S. 19), das Oberverwaltungsgericht hät-
te im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 2 geltend gemachte Feststellungsbe-
gehren auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken und hierzu rechtliches
Gehör gewähren müssen.
aa. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass
der Beteiligte zu 1 ihn durch die Beurteilungen vom 11. November 1997 sowie
für die Zeiträume 2000 bis 2005, 2005 bis 2008 und 2008 bis 2011 benachteiligt
habe, wobei sich aus dem Zusammenhang der übrigen Anträge ergibt, dass der
Antragsteller hierbei eine Benachteiligung gerade wegen einer Tätigkeit als
Personalrat im Auge hatte.
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bb. Das Oberverwaltungsgericht hat diesem Antrag im angefochtenen Be-
schluss mit der Begründung den Erfolg versagt, die behördliche Zuständigkeit
für die fraglichen Beurteilungen habe nicht beim Beteiligten zu 1, sondern beim
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt sowie - bis zu dessen Auflösung - beim
Regierungspräsidium Magdeburg gelegen (BA S. 16 f.). Mit vergleichbarer Be-
gründung hatte bereits im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht verneint,
dass der Antragsteller bezüglich der Beurteilungen durch den Beteiligten zu 1
benachteiligt worden sein könnte (BA S. 16). Im Verfahren vor dem Oberverwal-
tungsgericht hat der Antragsteller mit Blick auf die erstinstanzliche Entschei-
dung mit Schriftsatz vom 5. März 2013 beantragt, das Landesverwaltungsamt
als Beteiligten im Verfahren hinzuzuziehen (GA Bl 737). Das Oberverwaltungs-
gericht ist dem nicht nachgekommen, sondern hat hierzu in den Entschei-
dungsgründen seines angefochtenen Beschlusses ausgeführt (BA S. 17), für
eine Beteiligung des Präsidenten des Landesverwaltungsamts bestehe kein
Anlass; die Frage, ob der Antragsteller durch die vom Präsidenten des Landes-
verwaltungsamts zu verantwortenden Beurteilungen benachteiligt worden sei,
habe der Antragsteller nicht aufgeworfen; der Antragsteller habe trotz der Aus-
führungen des Verwaltungsgerichts seinen Antrag im Beschwerdeverfahren
ausdrücklich weiterhin gegen den Beteiligten zu 1 gerichtet; mache der Antrag-
steller geltend, er werde vom Beteiligten zu 1 benachteiligt, so werde durch eine
Entscheidung über diese Rechtsbehauptung die Rechtsstellung des Landes-
verwaltungsamts nicht berührt.
cc. Nachsind im Beschlussverfahren der Arbeitgeber, die
Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsge-
setz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 und
den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen im einzelnen Fall
beteiligt sind. Schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift - die auf die entspre-
chenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden ist - ergibt
sich, dass die Beteiligung nicht erst durch einen Akt des Gerichts begründet
wird, sondern sich unmittelbar aus dem materiellen Recht ergibt (Beschluss
vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 P 13.78 - juris Rn. 35 m.w.N.). Ergibt sich
aber die Beteiligung unmittelbar aus dem materiellen Recht, bedarf es konse-
quenterweise keiner Erklärung des Antragstellers, gegen wen er Rechtsschutz
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begehrt (vgl. Baden, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Bundesperso-
nalvertretungsgesetz, 8. Aufl. 2013, § 83 Rn. 57). Eine durch einen Antragstel-
ler geltend gemachte Verletzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechts-
position ist vom Gericht auch dann zu überprüfen, wenn der Antragsteller keine
Dienststelle als Verursacher der Verletzung benennt; das Gericht hat in diesem
Fall die als Verursacher in Frage kommende Dienststelle eigenständig zu ermit-
teln und, da sie kraft Gesetzes Beteiligte ist, zum Verfahren hinzuzuziehen. Be-
nennt ein Antragsteller in Verkennung der Rechtslage eine Dienststelle als Ver-
ursacher, die dies nicht sein kann, gilt entsprechendes; an die Benennung
durch den Antragsteller ist das Gericht nicht gebunden.
dd. Im vorliegenden Fall hätte daher das Oberverwaltungsgericht im Lichte der
Rechtsbehauptung des Antragstellers, er sei durch bestimmte Beurteilungen
wegen seiner Personalratstätigkeit benachteiligt worden, zu dem Schluss kom-
men müssen, dass das Landesverwaltungsamt - als von ihm als beurteilungs-
zuständig identifizierte Dienststelle - gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Ver-
fahren beteiligt ist. Der Benennung des Beteiligten zu 1 als Verursacher der
geltend gemachten Benachteiligung im Antrag zu 2 hätte das Oberverwaltungs-
gericht keine rechtserhebliche Bedeutung beimessen dürfen. Die vom Ober-
verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags zu 2 dahingehend,
das Begehren des Antragstellers richte sich auf die Feststellung einer Benach-
teiligung gerade durch den Beteiligten zu 1, erweist sich demnach als rechtsfeh-
lerhaft.
Dieser Rechtsfehler bildet aber keinen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG rügefä-
higen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Oberverwal-
tungsgericht hat - wie die Entscheidungsgründe belegen (BA S. 17 f.) - den An-
trag zu 2 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die fehlerhafte
Antragsauslegung ist die Folge der seinerseits bereits fehlerhaften, aber nicht
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG rügefähigen Annahme des Oberverwaltungs-
gerichts, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren stünde die Be-
stimmung des weiteren Beteiligten - gleichsam als „Antragsgegner“ - zur Dis-
position des Antragstellers.
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Nichts anderes ergibt sich, wenn man einbezieht, dass der Antragsteller mit
Schriftsatz vom 5. März 2013 die Hinzuziehung des Landesverwaltungsamts
zum Verfahren beantragt hat. Auch diesen Antrag hat das Oberverwaltungsge-
richt - wie gleichfalls die Entscheidungsgründe (BA S. 17) belegen - zur Kennt-
nis genommen und in Erwägung gezogen. Dass es „keinen Anlass“ gesehen
hat, diesem Antrag nachzukommen (vgl. BA S. 17), erklärt sich wiederum da-
raus, dass es der mit Stellung des Antrags zu 2 abgegebenen Erklärung des
Antragstellers, er begehre die Feststellung einer Benachteiligung durch den
Beteiligten zu 1, im Hinblick auf die Bezeichnung des Letztgenannten fälschli-
cherweise bindende Wirkung zugestanden hat.
ee. Zwar wäre die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Antragsausle-
gung auch dann fehlerhaft gewesen, wenn - entgegen seinem eigenen, fehler-
haften Ansatz - die Bezeichnung eines „Antragsgegners“ durch den Antragstel-
ler grundsätzlich bindende Wirkung besäße. Denn der Antragsteller hat mit sei-
nem Antrag vom 5. März 2013 zu verstehen gegeben, dass es ihm auf die
Feststellung einer Benachteiligung überhaupt - und nicht entscheidend auf die
Erfassung des Beteiligten zu 1 als deren Verursacher - ankam. Vor diesem Hin-
tergrund hätte das Oberverwaltungsgericht in jedem Fall Anlass gehabt, den
Antrag zu 2 anders zu verstehen, als dessen Wortlaut es vorgab. Die unzutref-
fende Auslegung eines Rechtsschutzantrags als solche begründet aber keinen
Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, solange die Willkür-
grenze nicht überschritten ist (vgl. Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG
7 B 58.92, 113.92 - juris Rn. 15 - nicht abgedruckt in Buchholz 310 § 120
VwGO Nr. 7). Letzteres kann hier schon deshalb nicht festgestellt werden, weil
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich - und vom Antragsteller auch nicht darge-
legt worden - sind, dass der Antragsteller im Verlauf der mündlichen Anhörung
am 9. Oktober 2013 (GA Bl 910) auf seinen Antrag vom 5. März 2013 zurück-
gekommen wäre.
j. Soweit der Antragsteller unter Ziff. III.11 der Beschwerdebegründung (S. 19)
vorträgt, es hätte auf eine sachdienliche Fassung des Antrags zu 3 hingewirkt
werden müssen, wird nicht ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben sein könnte. Wie der
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Antragsteller selbst einräumt, war sein Antrag zu 3 auf Beförderung gerichtet.
Aus der Beschwerdebegründung wird nicht hinreichend deutlich, auf welchen
anderen Antrag das Oberverwaltungsgericht hätte hinwirken sollen, der nicht
ebenfalls seine Grundlage in der persönlichen Rechtsstellung des Antragstel-
lers als Beamter gefunden und deswegen ins individualrechtliche Verfahren
gehört hätte (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17 ff.).
Neumann
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