Urteil des BVerwG vom 16.05.2012

Übertragung, Mitbestimmung, Arbeitsbedingungen, Mitbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 4.12
OVG 20 A 907/10.PVL
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Landespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 NWPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzli-
che Bedeutung.
1. Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, unter welchen Umständen
die Übertragung einer Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin nach Inkrafttreten des
TVöD-VKA am 1. Oktober 2005 unter dem Gesichtspunkt des Fallgruppen-
wechsels die Mitbestimmung des Personalrats bei Übertragung einer höher zu
bewertenden Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 4 NWPersVG auslöst.
Wegen der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit (§ 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG) bezieht sich die Fragestellung auf den streitigen Fall der Arbeitnehme-
rin W., die am 1. Oktober 2005 aus der Vergütungsgruppe BAT V c ohne Auf-
stieg nach V b in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA übergeleitet (§ 4 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. Anl. 1 TVÜ-VKA) und der am 17. August 2009 eine Tätigkeit der Vergü-
tungsgruppe BAT V c mit sechsjährigem Bewährungsaufstieg nach V b übertra-
gen wurde. Die Frage ist an Hand der einschlägigen gesetzlichen und tarifver-
traglichen Bestimmungen sowie vorliegender Senatsrechtsprechung eindeutig
im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu beantworten, so dass es ihrer Klä-
rung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
a. Eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des genannten Mitbestim-
mungstatbestandes liegt vor, wenn die neue Tätigkeit nach dem anzuwenden-
den kollektiven Entgeltschema einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist als
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die bisherige (vgl. Beschlüsse vom 28. August 2008 - BVerwG 6 P 12.07 -
Buchholz 251.91 § 80 SächsPersVG Nr. 2 Rn. 13 und vom 27. Mai 2009
- BVerwG 6 P 17.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 109 Rn. 25). Unter der
Geltungsdauer des BAT war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an-
erkannt, dass auch der mit einem künftigen Vergütungsgruppenaufstieg ver-
bundene Fallgruppenwechsel mitbestimmungspflichtig war (vgl. Beschlüsse
vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 P 5.95 - BVerwGE 105, 241 = Buchholz 250
§ 75 BPersVG Nr. 94, vom 27. Mai 2009 a.a.O. Rn. 28 und vom 7. März 2011
- BVerwG 6 P 15.10 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 113 Rn. 36).
b. Nunmehr bestimmt jedoch § 17 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-VKA, dass es ab
dem 1. Oktober 2005 Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht
mehr gibt. Zwar besagt § 17 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 TVÜ-VKA, dass § 8
TVÜ-VKA unberührt bleibt. Diese Bestimmung ist aber auf die vorliegende Fall-
gestaltung nicht anwendbar.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sind aus dem Geltungsbereich des BAT in
eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Arbeitnehmer, die am
1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höher-
gruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt
haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert
worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert.
Hierbei handelt es sich nach eindeutigem Wortlaut, systematischer Stellung
sowie Sinn und Zweck um eine Besitzstandsregelung. Geschützt werden die
„Exspektanzen“ von Arbeitnehmern, deren Aufstieg vor der Überleitung in den
TVöD nach früherem Recht des BAT begonnen hatte (vgl. Breier/Dassau/
Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 8 TVÜ-VKA Rn. 1, 11 und 18; Litschen, in:
Adam u.a., TVöD, § 8 TVÜ-VKA Rn. 1 und 3; Fieberg, in: GKÖD Bd. IV, F § 8
Rn. 1 f.).
Diese allgemeine Voraussetzung - der Aufstiegsbeginn vor dem 1. Oktober
2005 - gilt auch für die Regelung im § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA, wonach § 8
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA auf schriftlichen Antrag entsprechend gilt für übergelei-
tete Arbeitnehmer, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens 29. Februar
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2012 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit hö-
hergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen
Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. Damit sollten die betrof-
fenen Arbeitnehmer unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen
vom Hälftigkeitsprinzip des § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA befreit werden. Auch
diese Vorschrift hat den Charakter einer Besitzstandsregelung, welche an den
vor dem 1. Oktober 2005 begonnenen Fallgruppenaufstieg anknüpft (vgl. Breier
u.a., a.a.O. § 8 TVÜ-VKA Rn. 1, 30, 32 und 41 f.; Litschen, a.a.O. § 8 TVÜ-VKA
Rn. 1 und 15; Fieberg, a.a.O. F § 8 Rn. 11).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die genannten Regelungen in § 8
TVÜ-VKA ausschließlich Übertragungsakte betreffen, die vor dem 1. Oktober
2005 stattgefunden haben. Der im vorliegenden Fall streitige Übertragungsakt
datiert jedoch vom 17. August 2009.
c. Auf mit solchen Übertragungsakten verbundene Eingruppierungsvorgänge ist
zunächst bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die Vergütungsord-
nung des BAT weiter anzuwenden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Die sich da-
raus ergebenden Vergütungsgruppen werden gemäß Anl. 3 TVÜ-VKA den Ent-
geltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA). Die Frage,
ob die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2005 mit
einer Höhergruppierung verbunden ist und deswegen zur Mitbestimmung bei
Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit führt, ist daher an Hand der
Anl. 3 TVÜ-VKA zu beantworten. Diese regelt in einer Reihe von Fällen, dass
eine Vergütungsgruppe „mit Aufstieg“ einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen
ist als dieselbe Vergütungsgruppe „ohne Aufstieg“. Für die hier in Rede stehen-
de Vergütungsgruppe V c gilt jedoch einheitlich die Zuordnung zu Entgeltgrup-
pe 8.
d. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bezweifelt der Antragsteller nicht. Er
meint jedoch, die Tarifvertragsparteien hätten es in der Hand, die Zuordnung zu
den neuen Entgeltgruppen in der Zeit bis zum Inkrafttreten der neuen Entgelt-
ordnung günstiger vorzunehmen, so dass die Übertragung einer Tätigkeit wie
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im vorliegenden Fall bereits als mitbestimmungspflichtige Übertragung einer
höher zu wertenden Tätigkeit anzusehen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Freilich ist es den Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht verwehrt, zugunsten
von Arbeitnehmern - auch mit Rückwirkung - Regelungen zu treffen, die im Ver-
gleich zum bisherigen tariflichen Rechtszustand günstiger sind. Das Inkrafttre-
ten einer derartigen den streitenden Übertragungsakt erfassenden Regelung
war jedoch in dem für die Mitbestimmung hier maßgeblichen Zeitpunkt - Som-
mer 2009 - völlig ungewiss. Der damalige Übertragungsakt ist mit vergleichba-
ren Vorgängen unter der Geltung des alten Tarifrechts nicht gleichzusetzen,
weil es für die Annahme, die Arbeitnehmerin werde zu einem bestimmten Zeit-
punkt in die höhere Entgeltgruppe aufrücken, an jeglicher verlässlichen Grund-
lage fehlte.
Die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA gibt keinen Anlass für eine ab-
weichende Beurteilung. Danach sind - von hier nicht interessierenden Ausnah-
men abgesehen - alle Eingruppierungsvorgänge zwischen dem 1. Oktober 2005
und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung vorläufig und begründen weder
Vertrauensschutz noch Besitzstand. Diese Regelung richtet sich an die von den
jeweiligen Eingruppierungsvorgängen betroffenen Arbeitnehmer. Sie entfaltet
für personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte keine Aussagekraft. Diese
knüpft an geltende gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen der Arbeitsbe-
dingungen an. Erst die entsprechende normative Änderung ist geeignet, für be-
stimmte arbeitsrechtliche Vorgänge bisher nicht bestehende Beteiligungsrechte
zu begründen. Die mehr oder weniger vage Erwartung künftiger Regelungen
kommt dafür nicht in Betracht.
2. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Übertragungsakte der hier in
Rede stehenden Art seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landes-
personalvertretungsgesetzes vom 5. Juli 2011, GV.NRW. S. 348, nach § 72
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 NWPersVG unter dem Gesichtspunkt der Umsetzung
- wieder - mitbestimmungspflichtig sind (vgl. zum personalvertretungsrechtli-
chen Umsetzungsbegriff: Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - BVerwG 6 P 3.03 -
Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 30 S. 44 und vom 8. November 2011
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- BVerwG 6 P 23.10 - juris Rn. 21). Bei Umsetzungen, die mit einer Bewerber-
auswahl verbunden sind, hat der Personalrat zu prüfen, ob die schützenswerten
Belange der Mitbewerber hinreichend Beachtung gefunden haben (vgl. Be-
schluss vom 22. Juli 2003 a.a.O. S. 48). Angesichts dessen erscheint fraglich,
ob die vom Antragsteller aufgeworfene Frage für die aktuelle personalvertre-
tungsrechtliche Praxis im Geltungsbereich des nordrhein-westfälischen Lan-
despersonalvertretungsgesetzes noch von nennenswerter Bedeutung ist. Ob
auch daraus durchgreifende Bedenken gegen den Erfolg der Grundsatzrüge
herzuleiten sind, kann auf sich beruhen (vgl. zum auslaufenden Recht: Be-
schluss vom 15. Mai 2008 - BVerwG 6 PB 20.07 - Buchholz 251.21 § 13
BrbgPersVG Nr. 1 Rn. 10; BAG, Beschlüsse vom 24. März 1993 - 4 AZN 5/93 -
BAGE 73, 4 <9> und vom 21. Oktober 1998 - 10 AZN 588/98 - AP Nr. 55 zu
§ 72a ArbGG 1979 Grundsatz).
Neumann
Büge
Dr. Möller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
NWPersVG § 72 Abs. 1
TVÜ-VKA §§ 8, 17
Stichworte:
Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit; Über-
tragung einer Tätigkeit an eine Arbeitnehmerin nach dem 1. Oktober 2005.
Leitsatz:
Ob die Übertragung einer bestimmten Tätigkeit auf eine Arbeitnehmerin nach
dem 1. Oktober 2005 mit einer Höhergruppierung verbunden ist und deswegen
zur Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit führt,
ist an Hand der Anlage 3 TVÜ-VKA zu beantworten.
Beschluss des 6. Senats vom 16. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 4.12
I. VG Düsseldorf vom 25.03.2010 - Az.: VG 34 K 5880/09.PVL -
II. OVG Münster
vom 25.01.2012 - Az.: OVG 20 A 907/10.PVL -