Urteil des BVerwG vom 01.06.2007

Verordnung, Lehrer, Gesetzesvorrang, Mitbestimmungsrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 4.07
OVG 1 A 152/06.PVL
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für
Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Oberverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 NWPersVG i.V.m. § 92a
Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß
§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Be-
schwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Be-
deutung.
Der Beteiligte will geklärt wissen, ob durch die Verordnung über die zur Verar-
beitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) vom
22. Juli 1996 (GV.NRW. S. 310), seit ihrer Änderung durch Verordnung vom
11. Oktober 2004 (GV.NRW. S. 581), die Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3
Nr. 1 NWPersVG bezüglich der Verarbeitung der in den Anlagen der Verord-
nung aufgeführten Daten zu den darin aufgeführten Zwecken ausgeschlossen
ist. Diese Frage ist anhand der ständigen Senatsrechtsprechung zum Geset-
zes- und Tarifvorrang eindeutig zu verneinen.
Danach ist eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende gesetzli-
che oder tarifliche Regelung dann gegeben, wenn darin ein Sachverhalt unmit-
telbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsaktes bedarf. Eine
solche Regelung besitzt Ausschließlichkeitscharakter, weil sie vollständig, um-
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fassend und erschöpfend ist. Wenn jedoch auf Grund einer gesetzlichen oder
tariflichen Regelung die Ausgestaltung der Einzelmaßnahmen dem Dienststel-
lenleiter überlassen ist, unterliegt dessen Entscheidung - auch bei reinen norm-
vollziehenden Maßnahmen ohne Ermessensspielraum - der Richtigkeitskontrol-
le des Personalrats im Wege der Mitbestimmung (vgl. Beschluss vom 18. Mai
2004 - BVerwG 6 P 13.03 - BVerwGE 121, 38 <41> = Buchholz 251.0 § 79
BaWüPersVG Nr. 17 S. 2 f. m.w.N.).
Die zitierte Verordnung ist keine sich selbst vollziehende Norm. Sie bedarf viel-
mehr der Umsetzung durch diejenigen Stellen, die durch sie zur Verarbeitung
personenbezogener Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonst erfass-
ten Personenkreises ermächtigt sind. Dies geschieht durch Einführung, An-
wendung oder wesentliche Erweiterung von Personalinformationssystemen der
hier in Rede stehenden Art. Insofern sieht § 2 Abs. 3 Satz 1 VO-DV II für die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrern durch die
Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich die Entscheidung des Dienststellenleiters
vor. Dass die Bestimmungen der Verordnung einschließlich ihrer Anlagen Art
und Umfang der Datenverarbeitung im Detail regeln, führt nicht zum Ausschluss
der Mitbestimmung, sondern dazu, dass diese ausschließlich oder weitgehend
die Form einer Richtigkeitskontrolle annimmt. Als solche ist sie keineswegs
entbehrlich, weil die Beschäftigten ein erhebliches kollektives Interesse daran
haben, dass der Personalrat im Wege förmlicher Beteiligung über die
Einhaltung der zu ihrem Schutz ergangenen gesetzlichen Bestimmungen
wacht. Das gilt in besonderer Weise für diejenigen Vorschriften, die Eingriffe der
Dienststelle in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung inhaltlich regeln
und damit zugleich begrenzen. Ist der Personalrat im Rahmen eines Mitbe-
stimmungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, einer gesetzeswidrigen
Datenverarbeitung zu widersprechen, so leistet er damit einen wesentlichen
Beitrag zum effektiven Datenschutz der Beschäftigten.
Damit läuft der Gesetzesvorrang entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht
leer. § 72 Abs. 3 NWPersVG räumt dem Personalrat in den Katalogangelegen-
heiten ein Mitbestimmungsrecht ein, „soweit“ eine gesetzliche Regelung nicht
besteht. Eine gesetzliche Regelung, die bisherige Gestaltungsspielräume der
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Dienststelle ausfüllt und damit beseitigt, ohne zugleich den Vollzug zu erübri-
gen, bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt des Mitbestimmungsrechts. Dieses
wandelt sich von einem Mitgestaltungsrecht zu einer bloßen Richtigkeitskontrol-
le, die aber aus den genannten Gründen vom Schutzzweck der Mitbestimmung
erfasst wird.
Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht aufgezeigt, dass die zitierte
Verordnung der Dienststelle noch Gestaltungsmöglichkeiten belässt. Auch dies
bestätigt, dass das Mitbestimmungsrecht des Antragsstellers unter dem Ge-
sichtspunkt des Gesetzesvorrangs keinen Zweifeln begegnet.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
NWPersVG § 72 Abs. 3
Stichworte:
Mitbestimmung bei Einführung eines Personalinformationssystems; Gesetzes-
vorrang.
Leitsatz:
Die Mitbestimmung des Lehrerpersonalrats bei Einführung und Anwendung
eines Personalinformationssystems wird durch die Verordnung über die zur
Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II) nicht
ausgeschlossen.
Beschluss des 6. Senats vom 1. Juni 2007 - BVerwG 6 PB 4.07
I. VG Düsseldorf vom 08.12.2005 - Az.: VG 34 K 1370/05.PVL -
II. OVG Münster vom 29.01.2007 - Az.: OVG 1 A 152/06.PVL -