Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Zusammensetzung des Gerichts, Bier, Willkür, Rechtsirrtum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 4.06
OVG 5 M 2/06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge und Dr. Bier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom
10. Februar 2006 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die vom Antragsteller so genannte außerordentliche Beschwerde
ist unzulässig, weil das Gesetz sie nicht vorsieht. Wie das Bundesarbeitsgericht
in Anwendung der - hier gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG entsprechend anwend-
baren - Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes bereits entschieden hat, ist
nach der Neufassung des § 78 ArbGG sowie der §§ 567 ff. ZPO durch das Zi-
vilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) die Beschwerde nur
noch in den gesetzlich geregelten Fällen statthaft. Eine außerordentliche Be-
schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit neben den im Gesetz genannten
Fällen scheidet damit aus (BAG, Beschluss vom 8. August 2005 - 5 AZB 31/05 -
NJW 2005, 3231; ebenso zu § 152 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. Mai
2002 - BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom
9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 15; a.A.
zu § 128 FGO: BFH, Beschluss vom 8. September 2005 - IV B 42/05 - BFHE
210, 225).
Davon abgesehen müsste der Beschwerde aber auch in der Sache
der Erfolg versagt bleiben, weil es an einer greifbaren Gesetzesverletzung fehlt.
Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil der
Vorsitzende des Fachsenats über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
gemäß § 944 ZPO wegen besonderer Eilbedürftigkeit allein entschieden hat,
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obwohl § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Anwen-
dung dieser Bestimmung ausschließe. Dem ist nicht zu folgen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG nicht schon bei jeder irrtümlichen Überschreitung der dem Gericht vom Ge-
setz gezogenen Grenzen verletzt. Eine auf einem „greifbaren“ Gesetzesverstoß
beruhende und dementsprechend auch verfassungswidrige Entziehung des
gesetzlichen Richters liegt in der fehlerhaften Anwendung einer Verfahrens-
norm erst dann, wenn deren Handhabung schlechthin unvertretbar ist und des-
halb außerhalb der Gesetzlichkeit steht (BVerfG, Beschlüsse vom 3. November
1992 - 1 BvR 137/92 - BVerfGE 87, 282 <285> und vom 10. Juni 1997 - 2 BvR
1516/96 - BVerfGE 96, 68 <77>). So liegt der Fall hier erkennbar nicht.
Nicht frei von Zweifeln ist bereits, ob § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, der
in einstweiligen Verfügungssachen „Entscheidungen durch Beschluss der
Kammer“ vorsieht, in personalvertretungsrechtlichen Verfahren überhaupt An-
wendung findet. So hat der beschließende Senat - allerdings in Bezug auf seine
eigene Besetzung in Beschwerdeverfahren - bereits entschieden, dass die
Verweisung des § 83 Abs. 2 BPersVG und der entsprechenden landesperso-
nalvertretungsrechtlichen Bestimmungen auf die Vorschriften des Arbeitsge-
richtsgesetzes sich grundsätzlich nicht auf die Zusammensetzung des Gerichts
erstreckt, diese sich vielmehr, soweit das Personalvertretungsrecht keine spe-
ziellen Regelungen trifft, nach der Verwaltungsgerichtsordnung richtet (Be-
schluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223
<224 f.> = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2).
Geht man dennoch von der Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 Satz 2
ArbGG auf personalvertretungsrechtliche Eilbeschlüsse der Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichte aus, besteht über das Verhältnis dieser Norm zu
§ 944 ZPO, der in dringenden Fällen außerhalb der mündlichen Verhandlung
Eilentscheidungen des Vorsitzenden erlaubt, keine Einigkeit. Während § 85
Abs. 2 Satz 2 ArbGG in der Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht
teilweise so verstanden wird, dass er in Eilverfahren stets die volle Spruchkör-
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perbesetzung vorschreibt (so OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom
21. November 2001 - 6 B 272/01.PVL - LKV 2003, 103; ähnlich bereits VGH
Kassel, Beschluss vom 1. Juni 1994 - TL 864/94 - PersR 1994, 431; s.a. BAG,
Beschluss vom 28. August 1991 - 7 ABR 72/90 - BAGE 68, 232), halten andere
Oberverwaltungsgerichte § 944 ZPO unbeschadet der in § 85 Abs. 2 Satz 2
ArbGG getroffenen Regelung für anwendbar (OVG Münster, Beschluss vom
5. April 1995 - 1 B 580/95.PVL - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juni
2003 - 18 MP 7/03 - PersR 2003, 423).
Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung des Verfahrensrechts
durch die Vorinstanz jedenfalls nicht schlechthin unvertretbar. Dasselbe gilt
auch für die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, im vorliegenden
Fall habe eine besondere, die Vorsitzendenentscheidung gemäß § 944 ZPO
rechtfertigende Eilbedürftigkeit vorgelegen. Selbst wenn die eine oder die ande-
re Einschätzung nicht frei von Rechtsirrtum sein sollte, wäre sie ersichtlich nicht
von Willkür geprägt und somit nicht greifbar gesetzwidrig.
Dr. Hahn Büge Dr. Bier