Urteil des BVerwG vom 13.07.2005

Rechtliches Gehör, Auflage, Bier, Zivilprozessordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 4.05
OVG 60 PV 6.05
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e , V o r m e i e r
und Dr. B i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Per-
sonalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 29. März 2005 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m.
§ 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m.
§ 547 Nr. 4 ZPO greift nicht durch. Der Beteiligte zu 1 kann sich nicht darauf berufen,
dass der Antragsteller im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nach Vor-
schrift der Gesetze vertreten war. Bei dem absoluten Revisionsgrund nach § 547
Nr. 4 ZPO handelt es sich um einen Extremfall der Versagung rechtlichen Gehörs.
Die Rüge gesetzwidriger Vertretung kann daher nur von dem nicht vorschriftsmäßig
vertretenen Beteiligten, nicht aber auch von einem anderen Beteiligten geltend ge-
macht werden (vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 8 B 27.98 - Buchholz
310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7; BGH, Urteil vom 20. September 1974 - IV ZR 55/73 -
BGHZ 63, 78; Beschluss vom 11. Mai 1988 - IV b ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158;
Albers, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Auflage
2005, § 547 Rn. 11; Ascheid, in: GK-ArbGG, § 73 Rn. 60; Kopp/Schenke, Ver-
waltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, § 138 Rn. 22).
2. Soweit sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung Rügen der Verlet-
zung rechtlichen Gehörs gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ent-
nehmen lassen, kommt der Beteiligte zu 1 damit gleichfalls nicht zum Zuge.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf S. 8 seines Beschlusses in Abschnitt 1.2
mit der vom Beteiligten zu 1 aufgeworfenen Frage auseinander gesetzt, ob der
Feststellungs- und Auflösungsantrag innerhalb der maßgeblichen Ausschlussfrist
nach § 9 Abs. 4 Satz 1, § 107 Satz 2 BPersVG vom Land Berlin als dem Arbeitgeber
oder von der Senatsverwaltung für Inneres im eigenen Namen gestellt worden ist.
b) Ferner hat sich das Oberverwaltungsgericht auf S. 11 ff. seines Beschlusses ein-
gehend mit den vom Beteiligten zu 1 bezeichneten Weiterbeschäftigungsfällen be-
fasst und im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner materiellrechtlichen
Rechtsauffassung diese Fälle dem Auflösungsbegehren des Antragstellers nicht
entgegenstehen.
3. Soweit sich den Ausführungen in der Beschwerdebegründung eine Aufklärungs-
rüge entnehmen lässt, ist diese unstatthaft, weil gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur die absoluten Revisionsgründe gemäß § 547 Nrn. 1 bis 5
ZPO und der Anspruch auf rechtliches Gehör Gegenstand der Verfahrensrüge im
Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sein können.
4. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung da-
rin, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht anzugreifen. Damit kann den Anforderungen an die
Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht entsprochen werden (§ 72 a Abs. 3
Satz 2, § 92 a Satz 2 ArbGG).
Büge Vormeier Bier