Urteil des BVerwG vom 29.06.2004

Verwaltung, Verfügung, Ausstattung, Lohnfortzahlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 4.04
OVG 8 L 219/02
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e
und V o r m e i e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Fachsenats für
Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsge-
richts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Januar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 87
Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1
ArbGG).
1. Allerdings weicht der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem in der Be-
schwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG
6 P 12.93 - (Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 26 S. 3 f.) ab. Danach ist ein Verpflich-
tungsausspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig,
wenn und soweit das Personalvertretungsrecht dem jeweiligen Antragsteller eine
durchsetzungsfähige Rechtsposition einräumt. Als Beispielfälle werden der Anspruch
des Personalratmitglieds auf Freistellung nach § 46 Abs. 7 BPersVG sowie - unter
Hinweis auf den in der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Senatsbeschluss
vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - (BVerwGE 69, 100, 102) - der Anspruch
nach § 44 Abs. 1, § 46 Abs. 6 BPersVG auf Freistellung, Lohnfortzahlung und Erstat-
tung der mit einer Schulungsveranstaltung verbundenen notwendigen Kosten ge-
nannt. Generell werden alle im Personalvertretungsrecht speziell normierten, mate-
riell- und verfahrensrechtlichen Ansprüche dazugezählt, die nur Hilfsfunktion für die
Ausübung und Durchsetzung der Rechte der Personalvertretungen auf Teilhabe am
verwaltungsinternen Entscheidungsverfahren haben. In diesem Zusammenhang wird
der Anspruch des Personalrates auf die für die Wahrnehmung seiner eigentlichen
Aufgaben notwendige Ausstattung ausdrücklich erwähnt. Dementsprechend hat der
Senat im Beschluss vom 16. Mai 1991 - BVerwG 6 P 13.90 - (Buchholz 250 § 44
BPersVG Nr. 22) den Beschluss eines Verwaltungsgerichts bestätigt, mit welchem
dieses - gestützt auf § 44 Abs. 2 BPersVG - den Dienststellenleiter antragsgemäß
verpflichtet hatte, dem antragstellenden Personalrat Kommentare zum Tarifvertrags-
recht des öffentlichen Dienstes zur Verfügung zu stellen. Im kürzlich ergangenen, in
der Beschwerdebegründung ebenfalls zitierten Beschluss vom 27. Januar 2004
- BVerwG 6 P 9.03 - (PersR 2004, 152 f.) hat der Senat auf seinen vorbezeichneten
Beschluss vom 22. Dezember 1994 zustimmend Bezug genommen. Daraus ergibt
sich, dass ein Verpflichtungsantrag, mit welchem der Personalrat seinen Anspruch
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aus § 44 Abs. 2 BPersVG bzw. einer gleich lautenden Vorschrift des Landesperso-
nalvertretungsrechts geltend macht, im personalvertretungsrechtlichen Beschluss-
verfahren grundsätzlich zulässig ist und von den Verwaltungsgerichten nicht allein
unter Hinweis auf einen ebenfalls möglichen Feststellungsantrag zurückgewiesen
werden kann.
Damit steht der angefochtene Beschluss nicht im Einklang, soweit das Verpflich-
tungsbegehren mit der Begründung zurückgewiesen wird, das Feststellungsbegeh-
ren sei nach Lage des Falles ausreichend, um den berechtigten Interessen des An-
tragstellers zu entsprechen. Zwar kann sich der Antragsteller unbedenklich auf ein
Feststellungsbegehren beschränken, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche
Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. Beschluss
vom 27. Januar 2004 a.a.O. S. 153 m.w.N.). Allein unter Hinweis auf diese allgemei-
ne Erwägung kann aber ein tatsächlich gestellter Verpflichtungsantrag, mit welchem
der Anspruch des Personalrats auf Raumbedarf durchgesetzt werden soll, nicht als
unzulässig angesehen werden.
2. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichwohl der Erfolg zu versagen, weil der
angefochtene Beschluss nicht auf der festgestellten Abweichung beruht. Das Ober-
verwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag mit der weiteren, selbstständig tra-
genden Begründung abgelehnt, dieser sei wegen fehlender Haushaltsmittel auf eine
derzeit unmögliche Leistung gerichtet. Dazu verhalten sich die in der Beschwerde-
begründung zitierten Senatsbeschlüsse nicht. Der Antragsteller hat in dem darauf
bezogenen Teil seiner Beschwerdebegründung auch keine weiteren Entscheidungen
bezeichnet, die Grundlage einer erfolgreichen Abweichungsrüge sein könnten. Viel-
mehr hat er sich insoweit darauf beschränkt, die Ausführungen des Oberverwal-
tungsgerichts nach Art einer Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an-
zugreifen. Damit kann den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge
nicht Rechnung getragen werden (§ 72 a Abs. 3 Satz 2, § 92 a Satz 2 ArbGG).
Bardenhewer Büge Vormeier