Urteil des BVerwG vom 16.05.2002

Gleichheit, Ausnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 4.02
OVG 5 P 4/01
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nicht-
zulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
1. Februar 2002 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig und da-
her zu verwerfen.
1. Die vorgetragene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
kann nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen. Gemäß
§ 113 Abs. 2 SPersVG gelten die Vorschriften des Arbeitsge-
richtsgesetzes über das Beschlussverfahren für das verwal-
tungsgerichtliche Verfahren in Landespersonalvertretungssachen
entsprechend. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch
das Landesarbeitsgericht kann gemäß § 92 a ArbGG selbständig
durch Beschwerde angefochten werden, im Fall des § 92 Abs. 1
Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG jedoch
nur dann, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tarif-
fähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft.
§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG regelt die entsprechende Anwendung
der für das Revisionsverfahren geltenden Vorschrift des § 72
ArbGG auf das Beschlussverfahren. In § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
ist der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache aufgeführt. Aus diesen Bestimmungen folgt,
dass im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Rechtsbe-
schwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nur
in den erwähnten Streitigkeiten über Fragen des Tarifrechts
zugelassen werden kann. Die entsprechende Anwendung dieser
Vorschriften im Personalvertretungsrecht führt dazu, dass die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Streitigkeiten wie
der vorliegenden kein Grund für die Zulassung der Rechtsbe-
schwerde ist. Demgemäß kann auch die Beschwerde gegen die
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Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht auf diesen Gesichts-
punkt gestützt werden.
2. Eine die Rechtsbeschwerde gemäß § 113 Abs. 2 SPersVG,
§ 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG er-
öffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Beschwerdege-
richt seinem Beschluss einen abstrakten, die Entscheidung tra-
genden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu
einem ebensolchen Rechtssatz in einer der als Divergenzent-
scheidung bezeichneten Entscheidungen steht. Eine solche Di-
vergenz setzt weiter voraus, dass beide Entscheidungen entwe-
der auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grund-
lage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz
grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes-
oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Ab-
weichung ausgeschlossen, weil zu Vorschriften, die einen un-
terschiedlichen sachlichen Regelungsgegenstand haben oder in
anderem systematischen Zusammenhang stehen, abweichende
Rechtssätze entwickelt werden können (stRspr; vgl. Beschluss
vom 28. Juni 1996 - BVerwG 6 PB 11.95 - PersR 1997, 76). Gemäß
§ 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 3 ArbGG muss in der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden, dass eine Diver-
genz im vorstehenden Sinne vorliegt. Dies ist hier nicht der
Fall.
Die von der Beschwerde zur Begründung einer Divergenz zunächst
herangezogene Entscheidung BVerfGE 58, 202, 205 ist zum Grund-
satz der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 GG und zum
Bundeswahlgesetz ergangen, also zu anderen Gesetzen als dem
Saarländischen Personalvertretungsgesetz und der im Gesetz
Nr. 1488 getroffenen Sonderregelung. Darauf ist die Beschwerde
nicht eingegangen. Ferner hat sie nicht dargelegt, inwiefern
die angefochtene Entscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz
beruht, der von dem durch das Bundesverfassungsgericht zu
Art. 38 Abs. 1 GG aufgestellten und von der Beschwerde erwähn-
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ten Rechtssatz abweicht. Das Oberverwaltungsgericht hat sich
mit Fragen der Allgemeinheit der Wahl überhaupt nicht befasst.
Entsprechendes gilt für die vom Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Grundsätze zur Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38
Abs. 1 GG (BVerfGE 79, 161, 166; 82, 322, 337). Die Beschwerde
legt nicht dar, dass das Oberverwaltungsgericht zu Art. 38
Abs. 1 GG einen Rechtssatz aufgestellt hat, der von dem Grund-
satz der "strengen und formalen Gleichheit" abweicht. Die Be-
schwerde setzt die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu
der von ihm so bezeichneten "materiellen" Betrachtung, die auf
Sinn und Zweck des vom Gesetzgebers gewollten Vorziehens der
Wahlen für rechtlich noch nicht existente, faktisch aber schon
vorhandene Dienststellen abstellt (S. 6 des angefochtenen Be-
schlusses), nicht in Beziehung zu den Wahlrechtsgrundsätzen
und behauptet lediglich einen Verstoß gegen den Grundsatz der
formalen Wahlrechtsgleichheit.
Soweit sich die Beschwerde auf Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts zu den herkömmlichen Einschränkungen des
Wahlrechts bezieht, rügt sie, dass die Rechtsfortbildung des
Oberverwaltungsgerichts mit ihnen unvereinbar sei, ohne aber
aufzuzeigen, mit welchen abstrakten Rechtssätzen sich das
Oberverwaltungsgericht zu diesen in Widerspruch gesetzt hat.
Im Übrigen ist die Beschwerde nicht darauf eingegangen, dass
der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl, soweit er im
Personalvertretungsrecht anzuwenden ist, sachlich erforderli-
che Ausnahmen zulässt (vgl. BVerfGE 60, 162, 168, 169; BVerwGE
110, 253, 263, 264 f.). Da hier eine solche Ausnahme in Be-
tracht kommt, hätte die Beschwerde darlegen müssen, dass das
Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung insoweit Rechts-
grundsätze zugrunde gelegt hat, die andere Maßstäbe als
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- näher bezeichnete - divergenzfähige Entscheidungen enthal-
ten.
Bardenhewer
Gerhardt
Vormeier