Urteil des BVerwG vom 07.02.2014

Wahlrecht, Zustellung, Gewerkschaft, Wahlberechtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 37.13 (6 P 3.14)
OVG 62 PV 20.12
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Bun-
des des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
26. September 2013 wird hinsichtlich der Antragsteller zu
3 bis 5 aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde der Antrag-
steller zu 3 bis 5 wird zugelassen.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird zurück-
gewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat Erfolg, die Beschwerde der Antragstel-
ler zu 1 und 2 dagegen nicht.
1. Die Divergenzrüge der Antragsteller zu 3 bis 5 gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92
Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts weicht ab von den Senatsbeschlüssen vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P
17.81 - (BVerwGE 67, 145 <147 ff.> = Buchholz 238.31 § 25 BaWüPersVG
Nr. 3 S. 7 ff.) und vom 11. Oktober 2010 - BVerwG 6 P 16.09 - (Buchholz
251.95 § 17 MBGSH Nr. 1 Rn. 25). Danach entfällt die Zulässigkeit eines von
drei wahlberechtigten Beschäftigten erhobenen Wahlanfechtungsbegehrens
nicht, wenn einer der Beschäftigten während des Anfechtungsverfahrens aus
der Dienststelle ausscheidet (ebenso zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Be-
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schlüsse vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 - BAGE 61, 125 und vom
16. November 2005 - 7 ABR 9/05 - BAGE 116, 205 Rn. 16). Dazu steht die
Aussage im angefochtenen Beschluss im Gegensatz, wonach die Wahlberech-
tigung auch noch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über
die Wahlanfechtung vorliegen muss (BA S. 7 ff.). Auf dieser Abweichung beruht
der angefochtene Beschluss. Denn sonst hätte das Oberverwaltungsgericht
dem Wahlanfechtungsbegehren der Antragsteller zu 3 bis 5 stattgegeben
(BA S. 9 ff.).
2. Dagegen greift die Divergenzrüge der Antragsteller zu 1 und 2 nicht durch.
Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom
26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - (BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250
§ 86 BPersVG Nr. 6) ab. Danach genügt es für die Befugnis eines Beschäftig-
ten, zusammen mit zwei anderen wahlberechtigten Beschäftigten die Wahl an-
zufechten, wenn er das Wahlrecht zum Personalrat mit beachtlichen Gründen
geltend macht (a.a.O. Rn. 13; ebenso bereits zur Anfechtungsberechtigung ei-
ner Gewerkschaft: Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 6 P 2.07 - Buch-
holz 449.7 § 2 SBG Nr. 6 Rn. 13). Dazu hat sich das Oberverwaltungsgericht
mit der Verneinung der Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2 nicht in
Widerspruch gesetzt (BA S. 6). Diesen waren gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1
SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter Barnim zugewiesen. Sie
haben ihr Wahlrecht in der Agentur für Arbeit Eberswalde damit spätestens am
1. April 2011 verloren. Diese rechtliche Beurteilung drängte sich nach Maßgabe
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der in der Senatsrechtspre-
chung anerkannten Wahlrechtsgrundsätze geradezu auf. Deswegen hat der
Senat in dieser Frage die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (vgl. Beschluss
vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG
Nr. 5).
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Das Beschwerdeverfahren der Antragsteller zu 3 bis 5 wird nunmehr als
Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 3.14 fortge-
setzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebe-
gründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1,
§ 92a Satz 2 ArbGG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
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