Urteil des BVerwG vom 26.11.2009

Konkurrenz, Abschlussprüfung, Rückgriff, Mitbewerber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 32.09
OVG 8 L 44/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Ober-
verwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch.
a) Die Grundsatzrüge zu I 1 der Beschwerdebegründung ist unzulässig, weil sie
den Anforderungen nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG nicht
genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung die Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihre Entscheidungserheblichkeit
enthalten. Dies erfordert, dass der Beschwerdeführer die durch die anzufech-
tende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennt und ihre Klä-
rungsfähigkeit, Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und allge-
meine Bedeutung für die Rechtsordnung oder ihre Auswirkung auf die Interes-
sen jedenfalls eines größeren Teils der Allgemeinheit aufzeigt (vgl. Beschluss
vom 4. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 10.09 - juris Rn. 2). Hier fehlt es jedenfalls
unter dem letztgenannten Gesichtspunkt an einer ordnungsgemäßen Darle-
gung.
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Die in der Beschwerdebegründung zu I 1 formulierte Frage besteht in der Ver-
knüpfung einer Fülle verschiedener auf den vorliegenden Streitfall abgestimm-
ter Umstände, die in den anschließenden Erläuterungen noch um weitere As-
pekte ergänzt wird. Eine solche Fragestellung sieht sich erheblichen Bedenken
dahin ausgesetzt, dass mit ihr im Gewande einer Grundsatzrüge lediglich die
Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit im Streitfall erstrebt wird. Die Korrektur
einer nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtigen Würdigung des Ein-
zelfalls durch das Beschwerdegericht rechtfertigt jedoch die Zulassung der
Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Angesichts dessen
wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, dazu auszuführen, dass die Fra-
gestellung zu I 1 der Beschwerdebegründung von allgemeinem Interesse ist.
Dies ist nicht geschehen.
b) Die Grundsatzrüge zu I 2 der Beschwerdebegründung ist offensichtlich un-
begründet.
In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass der Jugendvertreter sich gegen-
über den nach ihrem Abschluss als fachlich besser qualifiziert ausgewiesenen
Mitbewerbern jedenfalls dann durchsetzt, wenn - bezogen auf das Anforde-
rungsprofil des freien Arbeitsplatzes - kein offenkundig schwerwiegender Quali-
fikationsmangel gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Jugendvertreter in
der maßgeblichen Abschlussprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe
schlechter abgeschnitten hat als der relativ schwächste sonstige Bewerber, den
der Arbeitgeber in ein Dauerarbeitsverhältnis aufnehmen will. Wenn sich eine
volle Notenstufe auf drei Punkte auffächern lässt, wird die genannte Grenze bei
vier oder fünf Punkten liegen. Das entspricht dem 1,33- bis 1,67-fachen der
vollen Notenstufe. Innerhalb dieser Grenzen obliegt die Ermittlung der konkre-
ten Grenze der Beurteilung und Bewertung durch das Tatsachengericht, wel-
ches insoweit der nur eingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerde-
gericht unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -
BVerwGE 109, 295 <300 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 4 ff. und
vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 9.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 20
S. 16 f.).
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Die vorbezeichnete Aussage gilt unabhängig davon, ob der öffentliche Arbeit-
geber den Auszubildenden gegenüber eine an einen bestimmten Notendurch-
schnitt gebundene Übernahmegarantie ausgesprochen hat. Dieser Gesichts-
punkt spielte im Senatsbeschluss vom 9. September 1999 nur insoweit eine
Rolle, als es um das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes ging. Weil es im ent-
schiedenen Fall jahrelange Praxis der öffentlichen Arbeitgeberin gewesen war,
Auszubildende mit überdurchschnittlichem Abschluss unabhängig vom Stellen-
plan und unter Rückgriff auf „Stellenreste“ einzustellen, konnte das Fehlen be-
setzbarer Stellen im Stellenplan dem Weiterbeschäftigungsverlangen des Ju-
gendvertreters nicht entgegengehalten werden (a.a.O. S. 299, 304 bzw. S. 3 f.,
8). Davon unberührt bleibt der Maßstab, der anzuwenden ist, wenn der Ju-
gendvertreter und andere Bewerber um einen freien ausbildungsadäquaten
Dauerarbeitsplatz konkurrieren.
c) Die Grundsatzrüge zu I 3 der Beschwerdebegründung ist ebenfalls unbe-
gründet. Der Jugendvertreter sieht sich einer „gleichberechtigten“ Konkurrenz
eines anderen Jugendvertreters nur ausgesetzt, wenn dieser ebenfalls seine
Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG verlangt und entweder die Ab-
schlussprüfung am gleichen Tage bestanden hat oder sich die gemäß § 9
Abs. 2 BPersVG zu beachtenden dreimonatigen Reservierungszeiträume über-
schneiden (vgl. zur Konkurrenz örtlicher und überörtlicher Jugendvertreter: Be-
schluss vom 12. Oktober 2009 - BVerwG 6 PB 28.09 - juris Rn. 6 ff.). Im vorlie-
genden Fall war bei dem fraglichen Mitbewerber keine der genannten Voraus-
setzungen gegeben. Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht auf der
Grundlage der oben im Abschnitt I b zitierten Senatsrechtsprechung entschie-
den, welcher es bereits im Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 8 L 145/05 - (juris
Rn. 27) gefolgt war.
Auf den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2009 - BVerwG 6 PB 6.09 - (juris
Rn. 10 ff.) kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Nach dieser Entschei-
dung verstößt der öffentliche Arbeitgeber nicht gegen die Schutzgedanken in
§ 9 BPersVG, wenn er lediglich gegenüber dem Stammpersonal seiner Weiter-
beschäftigungspflicht nachkommt. Er muss keinem Mitarbeiter zugunsten des
Jugendvertreters kündigen, er darf eine Stelle für eine aus dem Erziehungsur-
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laub zurückkehrende Mitarbeiterin freihalten und freiwerdende Stellen mit Be-
schäftigten im Personalüberhang besetzen. Der Jugendvertreter eines früheren
Ausbildungsjahrgangs in einem befristeten Arbeitsverhältnis gehört indes nicht
zum Stammpersonal.
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
geht fehl, wie sich bereits aus den obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge
ergibt.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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