Urteil des BVerwG vom 05.11.2013

Wahrscheinlichkeit, Wiederholungsgefahr, Zukunft, Datum

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 31.13
OVG 60 PV 15.12
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 13. Juni
2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig im
Sinne von § 72a Abs. 3 Nr. 1 ArbGG, ob in personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren das erforderliche Feststellungsinteresse für die einem erledig-
ten Vorgang zugrundeliegende personalvertretungsrechtliche Streitfrage nur
besteht, wenn es in der Vergangenheit bereits vergleichbare Streitfälle gab.
Diese Frage rechtfertigt deshalb nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, weil der angefochtene Be-
schluss nicht auf einem abstrakten Rechtssatz mit entsprechendem Bedeu-
tungsgehalt beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat ein Feststellungsinteresse
des Antragstellers mit der Begründung verneint, es sei weder dargetan noch
sonst ersichtlich, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zukunft in
der Dienststelle Fälle auftreten würden, in denen sich die im vorliegenden Fall
in Rede stehende Streitfrage in vergleichbarer Weise stellen würde. Zwar hat
das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angeführt, der Antrag-
steller habe aus der Vergangenheit keinen Fall einer Kündigung benennen kön-
nen, in dem die Dienststelle eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats
als unbeachtlich angesehen habe, die allein unter Bezugnahme auf den Wort-
laut von § 626 Abs. 2 BGB und das Datum des die Kündigung auslösenden Er-
eignisses mit dem Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB be-
gründet worden wäre. Es hat - was ersichtlich keinen Einwänden begegnen
kann - diesen Umstand aber nur mit zur Begründung seiner Prognose herange-
zogen, dass die für das Bestehen eines Feststellungsinteresses erforderliche
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Wiederholungsgefahr nicht gegeben ist. Dass es dem Oberverwaltungsgericht
ausschließlich um eine entsprechende Prognose ging, wird durch seine nach-
folgende Ausführung bestätigt, wonach nicht überzeugend dargetan sei, dass
der Antragsteller künftig seine Zustimmung zu einer Kündigung mit derselben
Begründung verweigern und der Beteiligte eine so begründete Zustimmungs-
verweigerung stets als unbeachtlich ansehen werde. Dies lässt sich - insbe-
sondere bei Hinzuziehung der weiteren Aussage in den Beschlussgründen, im
vorliegenden Fall sei eine „spezielle Frage“ zur Entscheidung gestellt - nur da-
hingehend verstehen, dass aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts wegen des
außergewöhnlich gelagerten Zuschnitts des hier in Rede stehenden rechtlichen
Konfliktes nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom künftigen Auftreten
eines zumindest in seinen Grundzügen gleichartigen Streitfalls ausgegangen
werden könne.
2. Der angefochtene Beschluss weicht nicht im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a
Abs. 3 Nr. 2 ArbGG von den Senatsbeschlüssen vom 16. Juni 2000 (BVerwG
6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26) und vom 30. November
1994 (BVerwG 6 P 11.93 - BVerwGE 97, 154 = Buchholz 251.2 § 87
BlnPersVG Nr. 3) ab, in denen das Fortbestehen eines Feststellungsinteresses
trotz Erledigung des Ausgangsstreits an die Voraussetzung geknüpft worden
ist, dass mit einiger, mehr als geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen den
Beteiligten wiederum Streit über die dem Vorgang zugrundeliegende personal-
vertretungsrechtliche Streitfrage zu erwarten ist (Beschluss vom 16. Juni 2000
a.a.O. S. 11) bzw. dass künftig weitere Fälle der im Ausgangsstreit vorliegen-
den Art auftreten werden (so der Sache nach der Beschluss vom 30. November
1994 a.a.O. - juris Rn. 13 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 97, 154 so-
wie in Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3). Von eben diesen Maßgaben
geht, wie vorstehend dargestellt, auch der angefochtene Beschluss aus. Selbst
wenn das Oberverwaltungsgericht sie auf den vorliegenden Fall unzutreffend
angewendet hätte, würde dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde we-
gen Divergenz im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Nr. 2 ArbGG rechtferti-
gen.
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3. Die Frage, ob im Hinblick auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts,
das Feststellungsbegehren des Antragstellers sei in der Sache unbegründet,
Zulassungsgründe im Sinne von § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 ArbGG gegeben
sind, kann dahinstehen. Da das Oberverwaltungsgericht das Feststellungsbe-
gehren bereits als unzulässig eingestuft hat, würde es hinsichtlich ihrer an der
Entscheidungserheblichkeit fehlen.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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