Urteil des BVerwG vom 26.11.2009

Gesetzliche Vertretung, Rechtliches Gehör, Gesetzlicher Vertreter, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 30.09
OVG 5 L 6/08
In der Personalvertretungssache
- 2 -
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Landespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Juli
2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Be-
schwerdebegründung zitierten Senatsentscheidungen ab.
Im Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9
BPersVG Nr. 31 Rn. 26) hat der Senat entschieden: Ist die Regelung, mit wel-
cher die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer dem hauptamtlichen Vize-
präsidenten einer Hochschule übertragen sind (Grundordnung, Geschäftsord-
nung des Präsidiums), hochschulöffentlich bekannt gemacht, so ist damit der
Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in glei-
1
2
3
- 3 -
cher Weise Rechnung getragen wie durch die Bestimmungen über die gesetzli-
che Vertretung des Landes durch den Präsidenten der Hochschule oder die
rechtzeitige Vorlage der Vollmacht für den Bediensteten der Hochschule. Stellt
daher der ressortzuständige hauptamtliche Vizepräsident den Auflösungsan-
trag, so können auch ohne einen Hinweis in der Antragsschrift auf die einschlä-
gigen hochschulinternen Bestimmungen beim Jugendvertreter keine Zweifel
darüber aufkommen, dass er um seinen Arbeitsplatz vor Gericht kämpfen muss.
Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (Buchholz 250
§ 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen
Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende
Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige
Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtli-
chen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter
Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer
Vollmacht bedürfen. Das durch § 9 BPersVG gebotene Schutzniveau ist ge-
währleistet, wenn die delegierenden Verwaltungsvorschriften veröffentlicht sind.
Mit der öffentlichen Bekanntgabe der die gerichtliche Vertretung des öffentli-
chen Arbeitgebers regelnden Verwaltungsvorschriften ist der Signalfunktion des
Fristerfordernisses hinreichend Rechnung getragen.
In seinem Beschluss vom 18. September 2008 - BVerwG 6 PB 23.09 - (juris
Rn. 6) hat der Senat unter Bezugnahme auf seine beiden vorgenannten Ent-
scheidungen Folgendes ausgeführt: Ob der Personalleiter einer den öffentli-
chen Arbeitgeber vertretenden Behörde ohne Vorlage der Vollmacht des Be-
hördenleiters den Auflösungsantrag stellen kann, hängt davon ab, ob er selbst
anstelle des Behördenleiters zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers be-
fugt ist. Ist das nicht der Fall, so ist er wie jeder andere nachgeordnete Be-
dienstete zu behandeln. Ist er anstelle des Behördenleiters zur gerichtlichen
Vertretung berufen, so müssen die delegierenden Bestimmungen entweder
veröffentlicht sein oder dem Gericht innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist
vorgelegt werden. Nur auf diese Weise wird der zugunsten des Jugendver-
treters wirkenden Signalfunktion des Fristerfordernisses Rechnung getragen.
4
5
- 4 -
Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu keiner der zitierten Senatsentschei-
dungen in Widerspruch gesetzt. Entgegen der Annahme des Antragstellers sind
seine Ausführungen nicht dahin zu verstehen, dass im Falle einer Bevoll-
mächtigung zur Antragstellung nach § 9 Abs. 4 BPersVG durch einen Ge-
schäftsverteilungsplan oder eine Verwaltungsanordnung diese Schriftstücke
immer innerhalb der Ausschlussfrist vorzulegen sind. Aus dem Umstand, dass
das Oberverwaltungsgericht den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG
6 PB 15.08 - zustimmend zitiert hat, folgt vielmehr im Gegenteil, dass es die
rechtswirksame Antragstellung auf der Grundlage einer Delegation durch veröf-
fentlichte Verwaltungsvorschriften als Möglichkeit miterwogen hat. Im Zusam-
menhang mit dem Geschäftsverteilungsplan des Ministeriums für Landwirt-
schaft und Umwelt ist es darauf nicht eingegangen, weil es keinen Anlass zu
der Annahme hatte, dass dieses Schriftstück für die Beschäftigten des nachge-
ordneten Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten A., der Be-
schäftigungsdienststelle der Beteiligten zu 1, in der Weise öffentlich zugänglich
war, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung beschrieben wird.
2. Mit der Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
kommt der Antragsteller gleichfalls nicht zum Zuge. Das Oberverwaltungsge-
richt hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht dadurch
verletzt, dass es ihm wegen der Rechtswirksamkeit der Antragstellung nicht
nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern im Anschluss an
den Anhörungstermin vom 15. Juli 2009 zur Sache entschieden hat.
Diese Problematik ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren in nahezu jedem
Schriftsatz behandelt worden. Im zweitinstanzlichen Verfahren ist die Beteiligte
zu 1 mit Schriftsatz vom 3. Juni 2009 darauf erneut zurückgekommen. Der An-
tragsteller hat darauf mit Schriftsatz vom 19. Juni 2009 reagiert und zugleich
Auszüge des Geschäftsverteilungsplans des Ministeriums sowie den Erlass
vom 13. April 2007 zur Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern vorgelegt.
Auf Anforderung des Gerichts hat er mit Schriftsatz vom 1. Juli 2009 den ge-
meinsamen Runderlass vom 25. August 2004 zur Übertragung personalrechtli-
cher Befugnisse zu den Gerichtsakten gereicht. Beim Antragsteller konnte da-
her kein Zweifel daran bestehen, dass der Frage der rechtswirksamen Antrag-
6
7
8
- 5 -
stellung aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts entscheidende Bedeutung
zukam. Angesichts dessen hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen,
auf der Grundlage der bereits bekannten Senatsrechtsprechung zur Übertra-
gung der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch veröffent-
lichte Verwaltungsvorschriften (Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. und vom
23. Juli 2008 a.a.O.) spätestens im Anhörungstermin den Vortrag gegebenen-
falls unter Beweisantritt in der Weise zu ergänzen, wie dies nunmehr in der Be-
schwerdebegründung geschehen ist.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier