Urteil des BVerwG vom 20.05.2010

Rüge, Krankheitsfall, Weisung, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 3.10
OVG 62 PV 15.07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Bundes - vom 26. November
2009 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat
keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller wirft sinngemäß die Frage auf, ob durch eine Arbeitsanord-
nung der Dienststellenleiterin, welche sich ausschließlich an die Mitarbeiter der
Personalstelle richtet, das Ordnungsverhalten der Beschäftigten im Sinne von
§ 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG geregelt werden kann. Diese Frage bedarf nicht
der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, weil sie mit dem Oberver-
waltungsgericht anhand vorliegender Senatsrechtsprechung eindeutig zu ver-
neinen ist.
Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat - in Ermangelung einer
gesetzlichen oder tariflichen Regelung - ein Mitbestimmungsrecht bei der Rege-
lung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Es
handelt sich dabei um einen einheitlichen Mitbestimmungstatbestand. Dieser
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erstreckt sich auf die Gesamtheit der allgemeinen Verhaltensmaßregeln, die
das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der ihnen von der
Dienststelle zur Verfügung gestellten Gegenstände ordnen. Ausgenommen sind
Regelungen, mit denen die Erbringung der den Beschäftigten obliegenden
Arbeitsleistungen konkretisiert wird. Diese betreffen das Arbeitsverhalten, nicht
aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai
2003 - BVerwG 6 P 16.02 - Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 19 S. 9 und vom
23. August 2007 - BVerwG 6 P 7.06 - Buchholz 251.4 § 86 HmbPersVG Nr. 13
Rn. 48).
Eine Arbeitsanordnung, die sich „ausschließlich“ an die Mitarbeiter der Perso-
nalabteilung der Dienststelle richtet, regelt das Arbeitsverhalten dieser Mitarbei-
ter, nicht aber das Ordnungsverhalten der Beschäftigten der Dienststelle. Mit ihr
wird die Arbeitspflicht konkretisiert, welche den Mitarbeitern der Personalabtei-
lung bei der Bewältigung der ihnen übertragenen Personalangelegenheiten der
Dienststelle obliegt.
Eine andere Frage ist, ob aus der Umsetzung einer derartigen Anordnung in
Verbindung mit weiteren Tatsachen auf eine konkludente Regelung geschlos-
sen werden kann, mit welcher das allgemeine Verhalten der Beschäftigten in
der Dienststelle gestaltet wird. Eine solche Frage beurteilt sich - anhand der
Maßstäbe für die Auslegung von Willenserklärungen - nach den Umständen
des Einzelfalls und ist einer weitergehenden verallgemeinerungsfähigen Klä-
rung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht zugänglich.
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG,
zu deren Begründung sich der Antragsteller auf den Beschluss des Bundesar-
beitsgerichts vom 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - (BAGE 93, 276) stützt, bleibt
gleichfalls ohne Erfolg.
a) Diese Rüge ist unzulässig. Aufgrund der Regelung in § 83 Abs. 2 BPersVG
ist § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Beschlussver-
fahren entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet, dass unter den dort genann-
ten Voraussetzungen nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und
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der Landesarbeitsgerichte, sondern diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts
und der Oberverwaltungsgerichte divergenzfähig sind (vgl. Beschluss vom
7. Dezember 2009 - BVerwG 6 PB 34.09 - juris Rn. 9).
b) Diese Rüge kann nicht in eine Grundsatzrüge umgedeutet werden, welche
durchgreift. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mag sich unter
Umständen daraus ergeben, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Ausle-
gung eines personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestandes zu
einem anderen Ergebnis gelangt als das Bundesarbeitsgericht bei der Ausle-
gung eines vergleichbaren Mitbestimmungstatbestandes nach dem Betriebs-
verfassungsgesetz. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Oberverwal-
tungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die streitige Anordnung zur
Überprüfung von Beschäftigten mit häufigen Krankmeldungen sich in einer
Weisung an die Mitarbeiter der Personalstelle erschöpfte. Dagegen lag dem
zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Sachverhalt zugrunde, wo-
nach die Anordnung der Arbeitgeber zu Verhaltenspflichten ihrer Arbeitnehmer
im Krankheitsfall durch Aushang bekannt gegeben war, so dass nicht zweifel-
haft war, dass durch die Anordnung die Arbeitnehmer des Betriebes verpflichte-
tet wurden. Beide Gerichte haben somit über eine unterschiedliche Fallkonstel-
lation entschieden. Eine Divergenz, an welche eine Grundsatzrüge anknüpfen
könnte, liegt somit nicht vor.
Neumann
Büge
Vormeier
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