Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 3.09 (6 P 8.09)
OVG 60 PV 9.07
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Möller
beschlossen:
- 2 -
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
- Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes
Berlin - vom 20. November 2008 wird aufgehoben, soweit
der Feststellungsantrag zu 2 zurückgewiesen wurde.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende
Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu den Befugnissen des Personal-
rats im Zusammenhang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement
nach § 84 Abs. 2 SGB IX Stellung zu nehmen.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter
dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 8.09 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Be-
schlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten
(§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Büge
Vormeier
Dr. Möller
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