Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Bier, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 3.06
OVG 5 M 16/05
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn,
Büge und Dr. Bier
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
- Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen -
vom 20. Januar 2006 wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der
Rechtsbeschwerde erstrebt, ist unzulässig. Denn in personalvertretungsrechtli-
chen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet die Rechtsbeschwerde
nicht statt (§ 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 3
ArbGG).
Daran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts, dass
das Oberverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelas-
sen und dem angefochtenen Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt
hat, wonach die Nichtzulassung selbständig mit der Beschwerde angefochten
werden könne. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die für ein
statthaftes Rechtsmittel gesetzlich vorgesehene Frist nicht zu laufen beginnt,
dieses vielmehr noch innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung
eingelegt werden kann (§ 9 Abs. 5 ArbGG); sie verhilft aber einem von Geset-
zes wegen nicht gegebenen Rechtsmittel nicht zur Zulässigkeit. Ebenso wenig
führt die Regelung in § 72 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zur Zulässigkeit
der Beschwerde, wie der Antragsteller unter Hinweis auf die hier nicht einschlä-
gige Regelung in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO meint. Jene Bestimmungen hindern
das Rechtsbeschwerdegericht lediglich daran, die Voraussetzungen für die Zu-
lassung einer an sich statthaften Rechtsbeschwerde zu überprüfen. Hier ist die
Rechtsbeschwerde aber schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Dr. Hahn Büge Dr. Bier