Urteil des BVerwG vom 11.10.2013

Geschäftsführung, Zahl, Beendigung, Faber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 29.13
OVG 20 A 2467/12.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für
Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni
2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung.
1. Der Beteiligte will zunächst - sinngemäß - geklärt wissen, ob die Geschäfts-
führung einer Agentur für Arbeit das vorsitzende Mitglied konkludent bevoll-
mächtigen kann, für sie ein Wahlanfechtungsverfahren einzuleiten. Diese Frage
ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu bejahen, so dass es zu ihrer
Klärung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.
a) Nach § 383 Abs. 1 Satz 1 SGB III werden die Agenturen für Arbeit von einem
Geschäftsführer oder einer Geschäftsführung geleitet. Letztere besteht aus ei-
nem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern (§ 383 Abs. 1 Satz 2
SGB III). An diese organisationsrechtlichen Bestimmungen knüpft die personal-
vertretungsrechtliche Sonderregelung in § 88 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2
BPersVG an. Danach handelt für die Agentur für Arbeit die Geschäftsführung,
welche sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder vertreten lassen kann.
Daraus ergibt sich, dass in den Fällen, in denen die Agentur für Arbeit von ei-
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nem kollektiven Organ - der Geschäftsführung - geleitet wird, letztere die
Dienststellenleiterin ist. Daran ändert sich nichts, wenn die Geschäftsführung
sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lässt. Dafür dass § 88 Nr. 2 Satz 2
BPersVG nicht nur zur Vertretung, sondern zur Delegation der Dienststellenlei-
terfunktion ermächtigt, liefern Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vor-
schrift keinen Anhalt (vgl. BTDrucks 15/1515 S. 123 zu Art. 17; Altvater, in:
Altvater/Baden/Kröll/Lemke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl.
2011, § 88 Rn. 49; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/
Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 88 Rn. 32d, 33a und 46a;
Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 88 Rn. 10).
b) Die Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit kann ihren Vorsitzenden be-
vollmächtigen, sie in allen personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten zu
vertreten. Von einer derartigen mindestens konkludenten Bevollmächtigung ist
auszugehen, wenn sich die Geschäftsführung darauf im Rahmen der internen
Aufgabenverteilung verständigt (vgl. Schlatmann, a.a.O. § 88 Rn. 49a; Altvater,
a.a.O. § 88 Rn. 54; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 13; Sommer,
in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012,
§ 88 Rn. 7; Kersten, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht,
4. Aufl. 2012, § 88 Rn. 5). Die nötige Transparenz im Sinne von § 164 Abs. 2
BGB wird dadurch hergestellt, dass das vorsitzende Mitglied der Geschäftsfüh-
rung als ständiger Ansprechpartner des Personalrats auftritt. Für diesen sind
die Zusammenhänge ohne Weiteres ersichtlich; die gesetzliche Regelung in
§ 88 Nr. 2 BPersVG ist den Personalräten im Geschäftsbereich der Bundes-
agentur für Arbeit ebenso geläufig wie den Dienststellenleitungen.
c) Die Befugnis des Vorsitzenden zur Vertretung der Geschäftsführung in per-
sonalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Wahlanfechtungsbe-
rechtigung des Dienststellenleiters nach § 25 BPersVG. Einer dahingehenden
Schriftform bedarf die Vollmachterteilung nicht (§ 167 Abs. 2 BGB). Ebenso
wenig gelten hier die Grundsätze für das Auflösungsbegehren des öffentlichen
Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 BPersVG. Dieser muss die Bevollmächtigung
durch Vorlage der Vollmacht innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nachwei-
sen. Dafür sind spezielle Schutzerwägungen zugunsten Auszubildender in per-
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sonalvertretungsrechtlichen Funktionen maßgeblich, mit denen nach § 9 Abs. 2
und 3 BPersVG ein gesetzliches Arbeitsverhältnis begründet wurde (vgl. im
Einzelnen Beschlüsse vom 1. Dezember 2003 - BVerwG 6 P 11.03 - BVerwGE
119, 270 <274 ff.> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 23 S. 26 ff., vom
18. August 2010 - BVerwG 6 P 15.09 - BVerwGE 137, 346 Rn. 36 = Buchholz
250 § 9 BPersVG Nr. 41, vom 21. Februar 2011 - BVerwG 6 P 12.10 -
BVerwGE 139, 29 Rn. 27 und 38 = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 42 sowie
vom 3. Juni 2011 - BVerwG 6 PB 1.11 - PersR 2011, 390). Eines vergleichba-
ren Schutzes bedürfen die Personalräte bei den Agenturen für Arbeit nicht,
wenn das vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung, welches schon bisher ihr
ständiger Verhandlungs- und Gesprächspartner war, in Ausübung seiner Ver-
tretungsbefugnis nach § 88 Nr. 2 Satz 2 BPersVG ein Wahlanfechtungsverfah-
ren einleitet.
d) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entspricht es der
ständigen Praxis in den Agenturen für Arbeit, dass das vorsitzende Mitglied der
Geschäftsführung Ansprechpartner für den Personalrat ist und die Beteiligungs-
verfahren einleitet und dass dies im Einklang mit der allgemeinen Aufgabenver-
teilung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung steht. Dies ist
deckungsgleich mit der Erfahrung des Senats aus zahlreichen bei ihm anhängig
gewesenen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, in denen das
vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung stets in der Funktion des Dienststel-
lenleiters aufgetreten ist, ohne dass dies jemals vom Personalrat unter Hinweis
auf fehlende Vertretungsmacht beanstandet worden wäre. Das ist folgerichtig,
weil den Personalräten im Geschäftsbereich der Bundesagentur für Arbeit be-
wusst ist, dass das vorsitzende Mitglied im Rahmen der Regelung des § 88
Nr. 2 BPersVG handelt. Vor diesem Hintergrund hat das Oberverwaltungsge-
richt die Antragsschrift in der Weise verstanden, dass die Wahlanfechtung vom
vorsitzenden Mitglied in Vertretung für die Geschäftsführung erklärt worden ist.
Dabei hat es sich von den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsät-
zen für die Auslegung von Antragsschriften in personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren leiten lassen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - BVerwG
6 PB 9.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 27 Rn. 9 und vom 23. Juli 2008
- BVerwG 6 PB 13.08 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 5). Weitere Fra-
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gen, die im Interesse von Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung der Klärung
bedürfen, sind damit nicht verbunden.
2. Der Beteiligte will ferner - sinngemäß - geklärt wissen, ob Beschäftigte der
Bundesagentur für Arbeit, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen
wurde, bei der Größe des Personalrats in der Agentur für Arbeit gemäß § 16
Abs. 1 BPersVG zählen. Diese Frage ist anhand bereits vorliegender Senats-
rechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so
dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens
nicht bedarf.
a) Nach § 16 Abs. 1 BPersVG müssen diejenigen Personen, deren Zahl die
Größe des Personalrats bestimmt, zunächst die Eigenschaft als Beschäftigte im
Sinne von § 4 BPersVG haben. Es muss sich demnach um „Beschäftigte im
öffentlichen Dienst“ (Beamte, Arbeitnehmer, Auszubildende usw.) handeln. Es
liegt auf der Hand, dass nicht alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, auch
nicht alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes, in die Berechnung
der Zahl der Personalratsmitglieder für die einzelne Dienststelle eingehen.
Wenn § 16 Abs. 1 BPersVG auf „Dienststellen mit in der Regel X Beschäftigten“
abstellt, so wird damit bereits sprachlich unmissverständlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass es auf die Zahl derjenigen Personen ankommt, die in der Dienst-
stelle beschäftigt sind, für welche der Personalrat zu bilden ist. Maßgeblich ist
daher die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten (vgl. Schlatmann,
a.a.O. § 16 Rn. 1 und 5; Sommer, a.a.O. § 16 Rn. 3; Fischer/Goeres/Gronimus,
a.a.O. K § 16 Rn. 3; Dörner, in: Richardi u.a., a.a.O. § 16 Rn. 5 f.).
b) Im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielt, dass § 16 Abs. 1
BPersVG bei kleineren Dienststellen auf „wahlberechtigte Beschäftigte“ und im
Übrigen auf „Beschäftigte“ abstellt. Dies besagt lediglich, dass in kleineren
Dienststellen solche Beschäftigten, denen aus persönlichen Gründen - etwa
wegen Minderjährigkeit - die Wahlberechtigung fehlt, außer Ansatz bleiben (vgl.
Schlatmann, a.a.O. § 16 Rn. 5; Sommer, a.a.O. § 16 Rn. 2; Fischer/Goeres/
Gronimus, a.a.O. K § 16 Rn. 4). Davon unberührt bleibt, dass die Dienststellen-
zugehörigkeit zwingendes Merkmal dafür ist, dass Beschäftigte bei der Berech-
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nung der Personalratsgröße zu berücksichtigen sind (vgl. zur Teilnahme ju-
gendlicher Beschäftigter an der Personalversammlung: Beschluss vom
20. November 2012 - BVerwG 6 PB 14.12 - Buchholz 250 § 48 BPersVG Nr. 1
Rn. 4).
c) Dienststellenzugehörig ist der Beschäftigte, der in die Dienststelle eingeglie-
dert ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach Weisung des Dienststellenleiters an
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Beschlüsse vom 26. November
2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 25 = Buchholz 250 § 86
BPersVG Nr. 6, vom 14. Dezember 2009 - BVerwG 6 P 16.08 - BVerwGE 135,
384 Rn. 11 = Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 4 und vom 3. November 2011
- BVerwG 6 P 14.10 - Buchholz 251.91 § 68 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 13). Die
Fristenregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG zum
Verlust des Wahlrechts in der alten Dienststelle im Falle der Beurlaubung ohne
Bezüge, der Abordnung und der Zuweisung bestimmen zugleich präzise, wann
die Ausgliederung aus der alten Dienststelle stattfindet (vgl. Beschlüsse vom
15. Mai 2002 - BVerwG 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242 <249> = Buchholz 250
§ 29 BPersVG Nr. 4 S. 6 und vom 3. November 2011 a.a.O. Rn. 14). Demge-
mäß scheidet ein Beschäftigter aus der alten Dienststelle aus, wenn seine Zu-
weisung länger als drei Monate gedauert hat und nicht feststeht, dass er binnen
weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird (§ 13 Abs. 2
Satz 1, 3 und 4 BPersVG).
d) Daher waren die Beschäftigten der Bundesagentur, denen nach Maßgabe
von § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten beim Jobcenter
für die Dauer von fünf Jahren zugewiesen wurden, spätestens ab 1. April 2011
nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur (vgl. Beschlüsse
vom 20. November 2012 a.a.O. Rn. 8 f. und vom 18. Januar 2013 - BVerwG
6 PB 17.12 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 5 Rn. 4 ff.). Für Zuweisungen
nach dem 1. Januar 2011 („spätere Zuweisungen“ nach § 44g Abs. 2 SGB II
i.V.m. § 29 BBG und § 4 Abs. 3 TV-BA) gilt ohnehin § 13 Abs. 2 Satz 4
BPersVG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2013 a.a.O. Rn. 9). Die davon betrof-
fenen Beschäftigten in der Agentur für Arbeit verlieren daher ihre Zugehörigkeit
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zur bisherigen Dienststelle, wenn die ihnen beim Jobcenter zugewiesene Tätig-
keit auf mehr als neun Monate angelegt ist.
Die Beschäftigten der Bundesagentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zu-
gewiesen ist, zählen daher bei der Berechnung der Personalratsstärke in den
Dienststellen der Bundesagentur nicht mit. Eine abweichende Beurteilung ist
freilich wegen der Maßgeblichkeit des Regelstandes nach § 16 Abs. 1 BPersVG
geboten, wenn der Wahlvorstand im Zeitpunkt seines Wahlausschreibens damit
zu rechnen hat, dass es im überwiegenden Teil der Amtsperiode zu einem Per-
sonalabbau beim Jobcenter und einem vergleichbaren Personalaufbau bei der
Agentur für Arbeit kommt (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluss vom 3. Juli
2013 - BVerwG 6 P 2.13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist
jedoch in der Beschwerdebegründung nicht angesprochen.
e) § 16 Abs. 1 BPersVG bestimmt die Größe des Personalrats in Abhängigkeit
von der Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten. Dieser Zusammen-
hang liegt auf der Hand, weil mit wachsender Zahl der dienststellenangehörigen
Beschäftigten der Umfang der vom Personalrat wahrzunehmenden Aufgaben
zunimmt. Demgemäß bezweckt die gesetzliche Regelung sicherzustellen, dass
die Zahl der Personalratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl
der Beschäftigten der Dienststelle steht (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2013 a.a.O.
Rn. 11 m.w.N.).
Nach der in § 16 Abs. 1 BPersVG zum Ausdruck kommenden Konzeption des
Gesetzgebers ist die Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten der einzi-
ge materielle Maßstab, auf den es für die Personalratsgröße ankommt. Keine
Rolle spielt hingegen, in welchem Umfang die Dienststelle selbst für beteili-
gungspflichtige Maßnahmen zuständig ist. Unerheblich ist daher, in welchem
Umfang nach Maßgabe der einschlägigen organisationsrechtlichen Bestim-
mungen eine übergeordnete Dienststelle Maßnahmen trifft, welche die Dienst-
stelle und ihre Beschäftigten betreffen. Dieser Umstand ist nicht geeignet, die
sich aus § 16 Abs. 1 BPersVG ergebende Personalratsstärke zu reduzieren,
obschon in diesen Fällen nach dem in § 82 Abs. 1 BPersVG vorgegebenen
Partnerschaftsgrundsatz nicht der örtliche Personalrat, sondern die Stufenver-
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tretung bei der übergeordneten Dienststelle zur Beteiligung berufen ist. Wenn
sich der Gesetzgeber für die Bildung der örtlichen Personalräte in § 16 Abs. 1
BPersVG mit dem Maßstab „Zahl der dienststellenangehörigen Beschäftigten“
begnügt hat, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Maßstab eine
zwar pauschale, aber typischerweise verlässliche Grundlage ist, um der unter-
schiedlichen Belastung der Personalräte Rechnung zu tragen.
Dieser Grundsatz kommt für die Personalräte beim Jobcenter ebenfalls zum
Tragen. Für sie gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgeset-
zes entsprechend. Dies bedeutet, dass sich ihre Größe ebenfalls nach § 16
Abs. 1 BPersVG bestimmt, so dass auf die beim Jobcenter beschäftigten Ar-
beitnehmer und Beamten abzustellen ist (vgl. § 44h Abs. 2 SGB II). Eine Redu-
zierung der Personalratsstärke im Hinblick darauf, dass die Befugnisse zur Be-
gründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 44d Abs. 4
SGB II bei den Trägern verblieben und die Personalräte bei den Jobcentern von
damit zusammenhängenden Aufgaben entlastet sind, kommt nicht in Betracht.
Folgerichtig scheidet es aus, die Personalräte bei der Bundesagentur in dieser
Hinsicht aufzustocken. Erst recht verbietet es sich, für diese Personalräte die
den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur in vollem Um-
fang in Ansatz zu bringen. Denn die Beschäftigten bei den Jobcentern verfügen
über einen eigenen Personalrat, der befugt ist, ihre Interessen in allen inner-
dienstlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, welche nicht die Begründung
und Beendigung der Beamten- und Arbeitsverhältnisse betreffen (§ 44h Abs. 1
bis 3 SGB II).
f) Ungeachtet der Sonderregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur
Aufgabenverteilung zwischen Personalräten der Träger und der Jobcenter gilt
im Personalvertretungsrecht auch sonst, dass Wahl und Zusammensetzung
des Personalrats einerseits und Beteiligung des Personalrats andererseits un-
terschiedlichen Regeln folgen. So ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt,
dass der Personalrat zur Beteiligung in Angelegenheiten von Personen berufen
sein kann, die ihre Dienststellenzugehörigkeit verloren haben (vgl. Beschlüsse
vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 21 =
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Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 und vom 10. Januar 2008 - BVerwG 6 P
5.07 - Buchholz 251.4 § 88 HmbPersVG Nr. 3 Rn. 12).
g) Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich aus der den Trägern verbliebenen Kompetenz für Begründung und
Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse für die Personalräte im Geschäfts-
bereich der Bundesagentur eine strukturelle Mehrbelastung ergibt. Das Ober-
verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf das Instrument der Frei-
stellung hingewiesen. Dem pflichtet der Senat bei. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3
BPersVG kann von der Freistellungsstaffel im Einvernehmen zwischen Perso-
nalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden. Es liegt nahe, von dieser
Möglichkeit unter Heranziehung des Grundsatzes in § 46 Abs. 3 Satz 1
BPersVG im Sinne einer Aufstockung der Freistellungen Gebrauch zu machen,
wenn anders die Personalratsaufgaben nicht ordnungsgemäß bewältigt werden
können (vgl. dazu Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O. § 46 Rn. 98 ff.; Altvater/
Peiseler, a.a.O. § 46 Rn. 48; Sommer, a.a.O. § 46 Rn. 13b und 27b; Treber, in:
Richardi u.a., a.a.O. § 46 Rn. 49 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 46
Rn. 49 ff.; zum Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschluss vom 26. Juli 1989
- 7 ABR 64/88 - BAGE 63, 1 <7 f.>).
Im Übrigen wird der Bundesgesetzgeber die Entwicklung der Personalvertre-
tungen im Bereich der Bundesagentur in Bezug auf die den Jobcentern zuge-
wiesenen Beschäftigten im Auge behalten müssen. Er wird Anlass zum Eingrei-
fen haben, wenn sich herausstellt, dass die Personalräte der Bundesagentur
mit den Personalangelegenheiten gemäß § 44d Abs. 4 SGB II überfordert sind
und Abhilfe im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht mög-
lich ist. Dieser Zeitpunkt ist jetzt mit Blick darauf, dass die maßgeblichen ge-
setzlichen Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erst am
1. Januar 2011 in Kraft getreten sind, noch nicht gekommen.
h) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch
zur neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, mit welcher dieses die
„Zwei-Komponenten-Lehre“ für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes
aufgegeben hat (vgl. BAG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 -
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juris und vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - juris). Zunächst verbietet es sich
wegen spezieller gesetzgeberischer Aktivitäten im Bereich des Betriebsverfas-
sungsrechts (vgl. insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2 BetrVG) schon im
Ansatz, Aussagen aus dem Betriebsverfassungsrecht auf Wahl und Zusam-
mensetzung des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zu
übertragen. Ferner gibt es für die Zwei-Komponenten-Lehre, nach welcher zu
den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis
zum Betriebsinhaber zählt (BAG, Beschluss vom 5. Dezember 2012 a.a.O.
Rn. 19), im Bundespersonalvertretungsgesetz keine Entsprechung, weil nach
der Konzeption der §§ 4, 13 BPersVG für die Dienststellenzugehörigkeit ein
Beschäftigungsverhältnis gerade zum Rechtsträger der Dienststelle nicht zwin-
gend ist. Schließlich sind für die vom Bundesarbeitsgericht verlangte differen-
zierte Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeit-
nehmern die zum drittbezogenen Personaleinsatz bereits ergangenen speziel-
len gesetzgeberischen Regelungen wesentlich (vgl. BAG, Beschlüsse vom
5. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19 und vom 13. März 2013 a.a.O. Rn. 22). Eine
derartige spezielle Regelung findet sich hier in § 44h SGB II, mit welcher der
Bundesgesetzgeber das von den Leistungsträgern gestellte Personal personal-
vertretungsrechtlich den Jobcentern zugeordnet hat. Hingegen hat der Bundes-
gesetzgeber davon abgesehen, für die von der Bundesagentur gestellten Be-
schäftigten der Jobcenter die Rechtsfolge aus § 13 Abs. 2 Satz 4 BPersVG
auszuschließen - anders als dies für den Verlust des Wahlrechts der kommuna-
len Mitarbeiter inzwischen in einer Reihe von Bundesländern geschehen ist
(vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayPersVG, § 112 NWPersVG, § 10 Abs. 2 Satz 3
RhPPersVG, § 12 Abs. 2 Satz 5 SaarPersVG, § 13 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4
ThürPersVG).
Neumann
Büge
Dr. Graulich