Urteil des BVerwG vom 09.03.2012

Nato, Rechtliches Gehör, Abgrenzung, Vertragsstaat

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 27.11
OVG 20 A 1819/11.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
17. November 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen
haben keine grundsätzliche Bedeutung.
a) Der Antragsteller will geklärt wissen, unter welchen Umständen zivile Mitar-
beiter bei militärischen Dienststellen der Bundeswehr in einem anderen Nato-
Vertragsstaat als Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG anzuse-
hen sind. Diese Frage ist eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsgerichts zu
beantworten, so dass es ihrer Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren
nicht bedarf.
Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sind Personen, die nicht
von einer Dienststelle im Inland entsandt, sondern von einer Auslandsdienst-
stelle an Ort und Stelle eingestellt worden sind (vgl. Altvater, in: Altvater/
Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011,
§ 91 Rn. 9; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber,
Bundespersonalvertretungsgesetz, § 91 Rn. 10; Ilbertz/Widmaier, Bundesper-
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sonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 91 Rn. 3; Kersten, in: Richardi/
Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 3; Fischer/
Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 91 Rn. 8; ebenso zu Mitarbeitern des
WDR im ARD-Studio Brüssel: Beschluss vom 10. November 2005 - BVerwG
6 PB 14.05 - Buchholz 251.7 § 5 NWPersVG Nr. 2 Rn. 3). Für die Abgrenzung
kommt es auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Vorschläge im Gesetzgebungs-
verfahren, deutschen Ortskräften das aktive Wahlrecht zu den Personalräten
bei den Auslandsdienststellen des Bundes zu gewähren, hat der Gesetzgeber
ausdrücklich verworfen (vgl. BTDrucks 7/1373 S. 7 zu § 84).
Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass für die Abgrenzung
des Personenkreises bei militärischen Dienststellen der Bundeswehr in einem
anderen Nato-Vertragsstaat auf Art. I Abs. 1 Buchst. b des Nato-Truppenstatuts
(NTS) einerseits und Art. IX Abs. 4 NTS andererseits abzustellen ist. Dem
stimmt der Antragsteller ausdrücklich zu (S. 3 der Beschwerdebegründung;
ebenso Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 91 Rn. 8). Das vorliegende Be-
schwerdeverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, diesem Ansatz zu wider-
sprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen die Unter-
schiede zwischen den in Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS genannten Zivilbedienste-
ten zu den in Art. IX Abs. 4 NTS genannten zivilen Arbeitnehmern allein darin,
dass die zuerst Genannten die Truppe einer Vertragspartei begleiten, während
die zivilen Arbeitnehmer im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS im Aufnahmestaat
„requiriert“ werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe an zivilen Arbeitskräften
zu decken. Jede bei der Truppe beschäftigte Zivilperson kann entweder nur zu
den die Truppe begleitenden Zivilpersonen oder nur zu den örtlichen Arbeits-
kräften im Sinne von Art. IX Abs. 4 NTS gehören. Der Entsendestaat hat die
Befugnis, zu bestimmen, wer zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal ge-
hört. Mit dieser Entscheidung ist gleichzeitig festgelegt, dass die Person nicht
zu den örtlichen Arbeitskräften gehört. Zu den bei der Truppe Beschäftigten und
diese begleitenden Zivilpersonen gehören nicht nur Personen, die bei der Trup-
pe schon beschäftigt waren, als diese in den Aufnahmestaat entsandt wurde.
Solche Personen können vielmehr auch nach der Entsendung neu eingestellt
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werden (vgl. BAG, Beschlüsse vom 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - BAGE 48,
81 <90 ff.>, vom 17. Oktober 1990 - 5 AZR 645/89 - juris Rn. 22 ff., vom
27. Februar 1997 - 2 AZR 361/96 - juris Rn. 19, vom 28. Mai 2002 - 1 ABR
35/01 - BAGE 101, 232 <236 ff.> und vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - juris
Rn. 32 und 42).
aa) Die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fügt sich
ein in das bereits durch § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG vorgegebene Verständnis,
wonach zwischen entsandtem und an Ort und Stelle eingestelltem Personal zu
unterscheiden ist. Zwar gestattet das Regelwerk des Nato-Truppenstatuts es
dem Entsendestaat, auch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Auf-
nahmestaat dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal zuzuordnen. Dafür be-
darf es jedoch einer positiven Entscheidung. Sie kann nicht schon daran erblickt
werden, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einschaltung der Arbeitsvermittlungs-
stellen des Aufnahmestaates zu Stande gekommen ist. Die darauf bezogene
Bestimmung in Art. IX Abs. 4 Satz 1 NTS enthält nach Wortlaut, Systematik und
Sinngehalt kein Definitionsmerkmal für die örtlichen Arbeitskräfte, sondern re-
gelt Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die Pflicht der
Entsendestaaten, ihren Bedarf an zivilen Bediensteten in einem möglichst gro-
ßem Umfang durch örtlich requirierte zivile Arbeitskräfte zu decken (vgl. BAG,
Beschluss vom 18. Mai 2006 a.a.O. Rn. 32).
bb) Wie das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat (BA S. 12 f.),
belegen die vorgelegten Einzel- und Musterarbeitsverträge eindeutig, dass die
zuständige deutsche Dienststelle die hier in Rede stehenden in den USA einge-
stellten zivilen Mitarbeiter den Ortskräften zugeordnet hat. Diese Mitarbeiter
wurden danach amerikanischem Arbeitsrecht unterstellt, womit diejenige
Rechtsfolge ausgesprochen ist, die für örtliche zivile Arbeitskräfte nach Art. IX
Abs. 4 Satz 2 NTS vorgesehen ist. Jedenfalls in einem derartigen Fall können
solche Arbeitskräfte nicht allein wegen punktueller Bezüge zum deutschen
Recht (Gerichtsstand, Sozialversicherungs- und Steuerrecht) den Status des
entsandten, die Truppe begleitenden Zivilpersonals erlangen.
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cc) Die für die Einstufung nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG maßgebliche Sta-
tusentscheidung der zuständigen Dienststelle ist einseitig. Welcher Art diese
Willensentschließung ist, ist anhand aller in Betracht zu ziehenden tatsächli-
chen Umstände zu beurteilen. Dazu gehört auch die Ausgestaltung der Arbeits-
verträge. Ob diese nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts wirksam sind,
ist eine nachgelagerte Frage, die sich erst stellt, wenn die vorrangig zu beant-
wortende Statusfrage geklärt ist. Die dahingehende Entscheidung der Dienst-
stelle darüber, ob die Mitarbeiter dem entsandten Personal oder den Ortskräf-
ten angehören, hat unabhängig davon Bestand, ob die Arbeitsverträge mit
Normen des deutschen Individual- und Kollektivarbeitsrechts (z.B. § 307 BGB,
§ 75 Abs. 3 BPersVG) im Einklang stehen.
b) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Nato-Truppenstatut hat
der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August
1961, BGBl II S. 1383, zugestimmt. Damit gehört das Nato-Truppenstatut zum
Bundesrecht, das von deutschen Gerichten auszulegen und anzuwenden ist
(Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Dabei haben die Gerichte - selbstverständlich - zu
beachten, dass die englische und französische Fassung des Abkommens ver-
bindlich ist. Eine Begutachtung ist nicht geboten.
c) Keiner grundsätzlichen Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf
schließlich, ob die Tatsacheninstanzen im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren über die Auslegung ausländischen Arbeitsrechts Beweis er-
heben müssen. Diese Frage beantwortet sich nach § 293 ZPO und den danach
in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen.
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
geht fehl. Der Senatsbeschluss vom 10. November 2005 (a.a.O.) ist hier eben-
so wenig einschlägig wie der ihm vorhergehende Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Münster vom 30. Juni 2005 - 1 A 2358/03.PVL -. In dem zugrunde
liegenden Fall stellte sich nicht die Frage nach der Abgrenzung von entsandten
Mitarbeitern und Ortskräften. Vielmehr war zu klären, ob der Personalrat des
WDR für die Ortskräfte im ARD-Studio Brüssel zuständig war. Eine die Ortskräf-
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te vom Beschäftigtenstatus ausschließende Regelung nach Art von § 91 Abs. 1
Nr. 1 BPersVG enthielt das anzuwendende Landesrecht nicht.
3. Schließlich kommt der Antragsteller mit seiner Verfahrensrüge nicht zum Zu-
ge.
a) Die Aufklärungsrüge ist unstatthaft und daher unzulässig (§ 72 Abs. 2 Nr. 3,
§ 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO).
b) Die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG bleibt gleichfalls ohne
Erfolg.
aa) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch den Anspruch des An-
tragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, dass es die englische und französi-
sche Fassung des Nato-Truppenstatus nicht ausdrücklich angesprochen hat.
Es hat sich bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Re-
gelungen des Nato-Truppenstatus auf die ständige und gefestigte Rechtspre-
chung des Bundesarbeitsgerichts gestützt, welches seinerseits auf die fremd-
sprachige Fassung des Abkommens eingegangen ist (vgl. Beschluss vom
12. Februar 1985 a.a.O. S. 90 und 92). Die in der Beschwerdebegründung be-
zeichneten englischsprachigen Fassungen der fraglichen Regelungen mussten
dem Oberverwaltungsgericht keinen Anlass geben, an der für richtig gehaltenen
Auslegung der Bestimmungen zu zweifeln.
bb) Das Oberverwaltungsgericht war ferner unter dem Gesichtspunkt des recht-
lichen Gehörs nicht gehalten, im angefochtenen Beschluss Erwägungen anzu-
stellen, welche über diejenigen im Beschluss vom 5. Mai 2011 - 16 B
1205/10.PVB - hinausgehen. Nachdem durch diesen Beschluss das Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen war, hat sich der Antragsteller
im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache nur noch kurz geäußert. Die Be-
schwerdebegründung vom 4. September 2011 enthielt eine Zusammenfassung
des bisherigen Vortrages, und im Schriftsatz vom 15. September 2011 wurde
zur Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgetragen. Darauf ist das Oberverwal-
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tungsgericht am Ende des angefochtenen Beschlusses eingegangen; dessen
Begründung trug im Übrigen auch dem Beschwerdevorbringen Rechnung.
Neumann
Büge
Dr. Möller
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BPersVG
§ 91
Stichworte:
Ortskräfte; militärische Dienststellen der Bundeswehr in einem anderen Nato-
Vertragsstaat.
Leitsatz:
Ortskräfte im Sinne von § 91 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG sind Personen, die nicht
von einer Dienststelle im Inland entsandt, sondern von einer Auslandsdienst-
stelle an Ort und Stelle eingestellt worden sind.
Beschluss des 6. Senats vom 9. März 2012 - BVerwG 6 PB 27.11
I. VG Köln
vom 28.06.2011 - Az.: VG 33 K 5100/10.PVB -
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vom 17.11.2011 - Az.: OVG 20 A 1819/11.PVB -