Urteil des BVerwG vom 12.08.2009

Rechtliches Gehör, Erheblichkeit, Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 27.09
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 3 gegen den Se-
natsbeschluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 -
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 3 gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG i.V.m. § 78a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 ArbGG ist unbegründet. Der
Senat hat den Anspruch des Beteiligten zu 3 auf rechtliches Gehör im Be-
schluss vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - nicht verletzt. Er hat den Vor-
trag des Beteiligten zu 3 in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde
vom 2. März 2009 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und bei der Ent-
scheidungsfindung berücksichtigt. Die Ausführungen im Schriftsatz vom
25. Juni 2009 geben nur Anlass zu folgenden Bemerkungen (§ 78a Abs. 4
Satz 5 ArbGG):
1. Der Senat hat in Randnummer 15 seines Beschlusses vom 26. Mai 2009
ausführlich aus seinem Beschluss vom 11. März 2008 - BVerwG 6 PB 16.07 -
(Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 30) zitiert, auf welchen die Abweichungsrüge
gestützt war. Dies geschah, um dem Beteiligten zu 3 vor Augen zu führen, in
welchem Kontext die Missbrauchskontrolle zugunsten des Jugendvertreters
steht. Dieser muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn der öffentliche Arbeitge-
ber Arbeitsplätze abschafft oder umwidmet; vor solchen typischen Arbeitgeber-
entscheidungen schützt ihn § 9 BPersVG nicht. Anders liegt es ausnahmsweise
dann, wenn der Arbeitgeber erkennbar das Ziel verfolgt, die Weiterbeschäfti-
gung des Jugendvertreters zu verhindern. Dazu muss das Gericht keine Aus-
führungen machen, wenn ihm Anhaltspunkte für eine dahingehende sachwidri-
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ge, willkürliche Arbeitgeberentscheidung fehlen. Aus dem Umstand allein, dass
das Gericht in den Entscheidungsgründen auf die Missbrauchskontrolle nicht
besonders eingegangen ist, kann daher nicht gefolgert werden, es habe sich zu
den in der Senatsrechtsprechung anerkannten Grundsätzen in einer die Abwei-
chungsrüge rechtfertigenden Weise in Widerspruch gesetzt.
2. Dem öffentlichen Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung des Jugendvertre-
ters unzumutbar, wenn er im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses über keinen freien ausbildungsadäquaten Dauerar-
beitsplatz verfügt. Dies ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber vor Ausbildungs-
ende den einzigen insoweit in Betracht zu ziehenden Arbeitsplatz mit einer aus
dem Erziehungsurlaub zurückkehrenden Mitarbeiterin besetzt hat. Die dahin-
gehende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Senat in
Randnummer 21 seines Beschlusses vom 26. Mai 2009 bestätigt. Die Ausfüh-
rungen im Schriftsatz des Beteiligten zu 3 vom 11. Juni 2008 (in der Beschwer-
debegründung vom 2. März 2009 unrichtig: „23.04.2008“) waren auch nicht an-
satzweise geeignet, die Richtigkeit dieses rechtlichen Ansatzes und seiner Er-
heblichkeit im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 78a Abs. 4 Satz 4 ArbGG unanfechtbar.
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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