Urteil des BVerwG vom 04.03.2009

Rechtliches Gehör, Übertragung, Fusion, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 27.08
OVG 60 PV 13.07
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzu-
lassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für
Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom
29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Abweichungsrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2003 - 60 PV 12.02 - (PersV
2003, 233) stützt. Wie die entsprechende Anwendung der Regelung in § 72
Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG im personalvertretungsrechtlichen Be-
schlussverfahren ergibt, kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer
Abweichung des angefochtenen Beschlusses von einer Entscheidung eines
Oberverwaltungsgerichts nur in Betracht, wenn es sich dabei um die Entschei-
dung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder um die
Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts handelt. Diese Voraus-
setzungen sind in Bezug auf den zitierten Beschluss vom 11. Februar 2003
nicht erfüllt.
Dieser Beschluss ist ebenso wie der angefochtene Beschluss eine Entschei-
dung des Fachsenats für Personalvertretungssachen des Landes Berlin. Beide
Beschlüsse sind Entscheidungen desselben Oberverwaltungsgerichts. Das
durch Fusion zum 1. Juli 2005 zustande gekommene Oberverwaltungsgericht
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Berlin-Brandenburg ist Funktionsnachfolger des Oberverwaltungsgerichts Ber-
lin. Abgesehen davon ist die Identität des auf der Grundlage von § 92
BlnPersVG gebildeten Fachsenats für Personalvertretungssachen des Landes
Berlin durch die Fusion ohnehin unberührt geblieben. Dieser kann daher seine
Rechtsprechung ohne Gefahr für die Rechtseinheit ändern, solange abwei-
chende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, eines anderen Senats
des Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts
nicht vorliegen.
2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Abweichungsrüge, soweit sie sich auf den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. April 2006
- 4 S 3.06 - stützt.
a) Insoweit ist sie allerdings statthaft. Bei dem vorbezeichneten Beschluss han-
delt es sich nicht um eine Entscheidung des Fachsenats, sondern um eine Ent-
scheidung des für Dienstrecht zuständigen 4. Senats des Oberverwaltungsge-
richts.
Die Berufung auf diesen Beschluss scheitert nicht daran, dass zu der Rechts-
frage bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist
(§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Die im angefochtenen Beschluss sowie im Schrift-
satz der Beteiligten zu 2 vom 20. Februar 2009 zitierten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts sind - von einer Ausnahme abgesehen - zu § 47
Abs. 2 BPersVG ergangen. Zwar kann der Zulässigkeit einer Abweichungsrüge,
die auf eine Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gestützt wird, unter
Umständen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu inhaltsglei-
chen Bestimmungen eines anderen Personalvertretungsgesetzes entgegen-
gehalten werden (vgl. in diesem Zusammenhang: Beschluss vom 28. Januar
2004 - BVerwG 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2). Doch kann
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Regelungen in § 47
Abs. 2 BPersVG und § 44 BlnPersVG inhaltsgleich sind. Zwar schützen beide
Vorschriften Personalratsmitglieder vor Versetzungen und Abordnungen.
Während jedoch § 47 Abs. 2 Satz 2 BPersVG diesen Schutz auf mit einem
Dienstortwechsel verbundene Umsetzungen erweitert, erstreckt § 44 Halbs. 2
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BlnPersVG den Schutz auf die Übertragung eines anderen Arbeitsgebiets. § 44
BlnPersVG geht daher ersichtlich über § 47 Abs. 2 BPersVG noch hinaus, so-
dass Aussagen in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu § 47
Abs. 2 BPersVG nicht ohne nähere - einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor-
behaltene - Klärung auf § 44 BlnPersVG übertragen werden können. Der zum
rheinland-pfälzischen Landesrecht ergangene Beschluss vom 17. Dezember
1997 - BVerwG 2 B 103.97 - kann im vorliegenden Zusammenhang schon
deswegen nicht herangezogen werden, weil er die Antwort auf die hier interes-
sierende Problematik offenlässt (juris Rn. 7 f.).
b) Die Abweichungsrüge ist, soweit sie sich auf den zitierten Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2006 beruft, jedoch unbegründet.
aa) Allerdings weicht der angefochtene Beschluss von dem vorbezeichneten
Beschluss ab. Er enthält den Rechtssatz, dass der Schutz des Personalrats-
mitgliedes gegen Übertragung eines anderen Arbeitsgebietes nach § 44
BlnPersVG nicht voraussetzt, dass nach den Umständen des Einzelfalles die
Änderung des Dienstpostens Interessen des Personalratsmitgliedes oder der
Personalvertretung beeinträchtigt. Der gegenteilige Rechtssatz findet sich im
Beschluss vom 21. April 2006, wonach § 44 BlnPersVG kein abstraktes Verbot
schafft, das unabhängig davon eröffnet ist, ob die Personalratsarbeit konkret
gefährdet wird.
bb) Auf der danach festzustellenden Abweichung beruht der angefochtene Be-
schluss jedoch nicht. Denn der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ist auf-
grund einer selbstständig tragenden Hilfsbegründung zu demselben Ergebnis
gelangt. Er hat sich dabei den vom 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf-
gestellten Rechtssatz zu eigen gemacht, wonach die Übertragung eines ande-
ren Arbeitsgebiets geeignet sein muss, die Personalratstätigkeit konkret zu be-
hindern. Dass er aufgrund einzelfallbezogener Würdigung zu einem anderen
Ergebnis gelangt ist als der 4. Senat, begründet keine Abweichung im Sinne
von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.
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cc) Schließlich ist der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gleichwohl statt-
zugeben, weil der Beteiligte zu 1 die Hilfsbegründung des Oberverwaltungsge-
richts ihrerseits mit einer Gehörsrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG angreift.
Die Gehörsrüge ist nämlich unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stel-
lenden Darlegungsanforderungen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG).
Der Beteiligte zu 1 trägt in der Beschwerdebegründung vor, das Oberverwal-
tungsgericht hätte zu den tatsächlichen Annahmen seiner Hilfsbegründung den
Sachverhalt weiter aufklären und „hierfür“ rechtliches Gehör gewähren müssen.
Der Beteiligte zu 1 verknüpft daher seine Gehörsrüge mit einer Aufklärungsrü-
ge. Letztere aber ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG unstatthaft. Dieses verfah-
rensrechtliche Schicksal teilt hier die Gehörsrüge, weil sie nach der Beschwer-
debegründung die fehlerhaft unterbliebene Sachverhaltsaufklärung voraussetzt,
welche der Verfahrensrüge nicht zugänglich ist.
Im Übrigen ist die Gehörsrüge deswegen unschlüssig, weil sie nicht einmal be-
hauptet, das Oberverwaltungsgericht habe im Anhörungstermin seine Hilfser-
wägung bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht angesprochen. Ist
Letzteres aber in hinreichendem Maße geschehen, so hätte sich der Beteiligte
zu 1 durch ergänzenden Sachvortrag oder Beweisanträge Gehör verschaffen
müssen. In jedem Falle hätte in der Beschwerdebegründung auf den Inhalt des
Rechtsgesprächs im Anhörungstermin des Oberverwaltungsgerichts in der
Weise eingegangen werden müssen, dass der Senat hätte beurteilen können,
ob die geltend gemachte Gehörsverletzung vorliegt (vgl. Beschluss vom 10. Juli
2008 - BVerwG 6 PB 10.08 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 81 Rn. 2). Diesen
Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise.
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