Urteil des BVerwG vom 18.09.2013

Geschäftsführer, Verfassungsrecht, Einfluss, Zusammensetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 26.13
OVG 20 A 2810/12.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für
Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungs-
gerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni
2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in
Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist
unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderun-
gen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Der Beteiligte will sinngemäß geklärt wissen, ob diejenigen Beschäftigten der
Bundesagentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, ge-
mäß § 16 BPersVG bei der Größe des Personalrats bei den Agenturen für Ar-
beit mitzählen. Zur Darlegung, dass diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung ist, hätte mindestens gehört, dass der Beteiligte sich mit dem ange-
fochtenen Beschluss anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
substantiiert auseinander gesetzt hätte. Daran fehlt es jedoch. Die Beschwer-
debegründung erschöpft sich im Wesentlichen in Ausführungen dazu, dass die
Jobcenter den materiellen Dienststellenbegriff in § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG
nicht erfüllen. Diese Annahme geht offensichtlich fehl. § 44h Abs. 1 Satz 1
SGB II legt fest, dass in den gemeinsamen Einrichtungen (= Jobcenter; § 6d
SGB II) eine Personalvertretung gebildet wird. Schon darin kommt eindeutig
zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Jobcenter Dienststelleneigenschaft
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beimisst, eine materielle Herleitung mithin entbehrlich ist. Dies bekräftigen die
weiteren gesetzlichen Bestimmungen, wonach für den Personalrat beim Job-
center die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend
gelten, wonach die Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcenter das
Wahlrecht zum dortigen Personalrat besitzen und wonach der Personalrat des
Jobcenters alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalver-
tretungsgesetzes hat, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer über
personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen
(§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II). Der Beteiligte berücksichtigt ferner
nicht, dass sich das Weisungsrecht der Träger gerade nicht auf die personal-
vertretungsrechtlichen Angelegenheiten des Jobcenters erstreckt (§ 44b Abs. 3
Satz 2 Halbs. 2, § 44c Abs. 2 und 3 SGB II) und dass der Geschäftsführer
Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist (§ 44d Abs. 5
SGB II). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demnach schon
im Ansatz ungeeignet, die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Fra-
ge zu stellen.
Die Darlegungsanforderungen vermag der Beteiligte ferner nicht durch die pau-
schale Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesba-
den zu erfüllen, auf welche er bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatte. Er
setzt sich nicht damit auseinander, ob es auf die in § 16 Abs. 1 BPersVG vor-
genommene Unterscheidung nach „wahlberechtigten Beschäftigten“ und „Be-
schäftigten“ im Lichte des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten
jüngsten Senatsrechtsprechung zur Dienststellenzugehörigkeit der Beschäftig-
ten des Jobcenters überhaupt ankommen kann. Mit dem Verweis auf Ausfüh-
rungen der Beteiligten anderer Beschwerdeverfahren kann den Darlegungsan-
forderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen wer-
den.
2. Die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist - ihre
Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Das Oberverwaltungsgericht brauchte auf die im Beschwerdeverfahren geäu-
ßerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Beteiligten gegen die gesetzli-
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chen Regelungen zur Zuweisung nach § 44g SGB II nicht einzugehen, weil die-
se Bedenken fernliegen. Der Beteiligte stützt seine verfassungsrechtlichen Be-
denken allein darauf, dass die Bundesagentur durch das Instrumentarium der
Zuweisung auf die Zusammensetzung der Personalvertretungen ihres Ge-
schäftsbereichs Einfluss nehmen könne. Dieser Einwand geht offensichtlich
fehl. Wenn Verfassungsrecht verbietet, Personalratsmitglieder im Bereich der
Bundesagentur gegen ihren Willen den Jobcentern zuzuweisen, so muss die
Bundesagentur davon absehen; die Personalräte im Mitbestimmungsverfahren
gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a, § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG und die Gerichte im
Rahmen des Individualrechtsschutzes würden dies sicherstellen. Die Rechts-
wirksamkeit der Regelung in § 44g SGB II bleibt davon unberührt.
Neumann
Büge
Dr. Möller