Urteil des BVerwG vom 02.05.2012

Beendigung, Übertragung, Rechtsquelle, Bibliothek

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 26.11
OVG 60 PV 15.10
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 25. Au-
gust 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge (§ 92a Satz 2 ArbGG, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) greift nicht durch.
Der Antragsteller misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob die in § 44
BlnPersVG enthaltenen Vorgaben für die Übertragung eines anderen Arbeits-
gebietes an ein Mitglied des Personalrats auch auf freigestellte Mitglieder des
Personalrats Anwendung finden.
Die Frage führt in dieser Form schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechts-
beschwerde, weil das Oberverwaltungsgericht seinen Beschluss nicht auf ein
bestimmtes Verständnis von § 44 BlnPersVG, sondern auf den Fortfall des
Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers nach erfolgter Freistellung der
Beteiligten zu 2 gestützt hat.
Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend auslegte, dass sie als grund-
sätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG die
Frage bezeichnen will, ob ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Feststel-
lung der Rechtswidrigkeit einer früheren Tätigkeitszuweisung an ein Personal-
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ratsmitglied zu verneinen ist, sofern dieses zum Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
scheidung von seiner Tätigkeit freigestellt ist (§ 43 BlnPersVG), ergäbe sich
kein anderes Ergebnis.
Denn es ist eindeutig und bedürfte nicht eigens der Klarstellung im Rahmen
eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. zu diesem prozessrechtlichen Maß-
stab: Beschluss vom 14. September 2011 - BVerwG 6 PB 14.11 - juris Rn. 2
m.w.N.), dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage im vorliegenden Fall zu
Recht bejaht hat. Mit der Freistellung der Beteiligten zu 2 ist die ihr gegenüber
verfügte Zuweisung eines anderen Arbeitsgebietes in der Dienststelle
gegenstandslos geworden. Die Zuweisung konnte daher zumindest von diesem
Zeitpunkt ab Rechte des Antragstellers nicht verletzen. Die Frage, ob bei künfti-
gen Tätigkeitszuweisungen unter gleichgelagerten Umständen eine entspre-
chende Rechtsverletzung vorläge, war vom Oberverwaltungsgericht schon
mangels einer Umstellung des Antrags auf einen sogenannten abstrakten Fest-
stellungsantrag (vgl. BAG, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 -
BAGE 100, 173 <178>) nicht zu klären.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers lässt sich auch nicht mit der von
ihm angestellten Erwägung begründen, nach Beendigung der Freistellung der
Beteiligten zu 2 würde ihre Zuweisung an die Bibliothek gleichsam automatisch
wieder aufleben. Diese Prämisse ist unzutreffend, weil die Zuweisungsverfü-
gung vom 17. Juni 2010 - wie erwähnt - mit der Freistellung der Beteiligten zu 2
gegenstandslos geworden ist. Nach dem Ende der Freistellung hat der Beteilig-
te zu 1 daher über die weitere Verwendung der Beteiligten zu 2 unter Beach-
tung des personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots (§§ 8, 107
Satz 1 BPersVG), welches als Rechtsgedanke in den Regelungen des Berliner
Personalvertretungsgesetzes enthalten ist (vgl. insbesondere §§ 10, 42 bis 44
BlnPersVG), neu zu entscheiden. Dabei ist die Beteiligte zu 2 gemäß § 43
Abs. 1 Satz 4 BlnPersVG in jedem Fall vor Übertragung einer niedriger zu be-
wertenden Tätigkeit geschützt (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2008 - BVerwG 6 PB
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12.08 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG Nr. 6 Rn. 4). Auf die Weiterverwen-
dungsentscheidung hätte eine gerichtliche Feststellung zu der vor der Freistel-
lung ergangenen Zuweisungsverfügung keinerlei Auswirkungen.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
§ 44 Nr. 1 BlnPersVG
Stichworte:
Personalvertretungsrecht; Freistellung von Personalratsmitgliedern; Tätigkeitszu-
weisung nach Abschluss der Freistellungsphase.
Leitsatz:
Mitgliedern des Personalrats steht aufgrund Personalvertretungsrechts kei n
Anspruch auf eine bestimmte Verwendung nach Beendigung ihrer Freistellung
zu.
Beschluss des 6. Senats vom 2. Mai 2012 - BVerwG 6 PB 26.11
I. VG Berlin vom
21.09.2010 - Az.: VG 60 K 19.10 PVL -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 - Az.: OVG 60 PV 15.10 -