Urteil des BVerwG vom 22.09.2009

Diskriminierung, Mitgliedschaft, Faber, Jugend

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 26.09
OVG PL 9 A 552/08
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsi-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 1. April 2009 wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat
keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller will geklärt wissen, ob einem Auflösungsantrag des öffentli-
chen Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs statt-
zugeben ist, wenn der Auszubildende nur wenige Tage vor dem Ende seiner
Berufsausbildung erstmalig in eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ge-
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wählt wird. Die Frage ist eindeutig zu verneinen, so dass es ihrer Klärung in
einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
Dass der Jugendvertreter den Schutz des § 9 BPersVG auch dann genießt,
wenn er seine Gremienmitgliedschaft erst innerhalb der letzten drei Monate vor
Ausbildungsende erworben hat, entspricht einhelliger Auffassung der Kommen-
tarliteratur zum Bundespersonalvertretungsgesetz (vgl. Altvater/Hamer/Kröll/
Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 9 Rn. 3;
Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 9 Rn. 7;
Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9
Rn. 13; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 9 Rn. 9; Faber, in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, § 9 Rn. 10). Ebenfalls dieser Ansicht sind der Verwaltungsge-
richtshof Kassel (Beschluss vom 25. Mai 1983 - HPV TL 59/80 - ZBR 1983,
364) und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Beschluss vom 17. Mai 1995
- 18 L 931/95 - juris Rn. 22).
Das Bundesarbeitsgericht hat zur Parallelnorm des § 78a BetrVG entschieden,
dass der Schutz des Auszubildenden nach dieser Vorschrift mit der Mitglied-
schaft in der Jugendvertretung einsetzt. Diese wird unmittelbar durch die Wahl
begründet und ist nicht davon abhängig, ob der Gewählte bereits in dieser Ei-
genschaft tätig werden kann. Die Mitgliedschaft des Auszubildenden in der Ju-
gendvertretung beginnt, wenn nach der vom Wahlvorstand vorzunehmenden
öffentlichen Stimmenauszählung feststeht, dass dieser eine ausreichende
Stimmenzahl erhalten hat (Beschluss vom 22. September 1983 - 6 AZR
323/81 - BAGE 44, 154 <158 f.>). Im zugrunde liegenden Fall war der Auszu-
bildende erst am Tag vor Bestehen der Abschlussprüfung in die Jugendvertre-
tung gewählt worden (a.a.O. S. 155).
Gründe für eine abweichende Beurteilung der Rechtslage im Anwendungsbe-
reich des § 9 BPersVG bestehen nicht. Sinn und Zweck der Vorschrift werden
nicht verfehlt, wenn sich ihr Schutz auf solche Jugendvertreter erstreckt, die ihr
Amt erst kurz vor Ausbildungsende erworben haben. § 9 BPersVG will den Ju-
gendvertreter vor den nachteiligen Folgen der Amtsausübung schützen und die
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Kontinuität der Gremienarbeit sichern (vgl. Beschluss vom 19. Januar 2009
- BVerwG 6 P 1.08 - juris Rn. 26 m.w.N.). Das individualrechtliche Moment
kommt zum Tragen, weil bereits eine kurzzeitige Amtsausübung nachteilige
Reaktionen der Dienststellenseite auslösen kann und diese Konstellation bei
der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mit Blick auf § 61 Abs. 2
Satz 2 SächsPersVG der teleologischen Auslegung des § 9 BPersVG zugrunde
zu legen ist. Das kollektivrechtliche Moment kommt gleichfalls zum Zuge, weil
erreicht wird, dass der Jugendvertreter, der für seine Wahl das Vertrauen der
Wahlberechtigten gefunden hat, seine Gremienarbeit aufnehmen oder fortset-
zen kann, wenn kein nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG anzuerkennender Grund
vorliegt. Die Anwendung des § 9 BPersVG in den Fällen der vorliegenden Art
verhindert daher, dass das Gremium ohne sachliche Rechtfertigung einen Ver-
treter verliert, welcher ihm nach dem Willen der Wahlberechtigten angehören
soll.
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den
in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschlüssen vom 13. September
2001 - BVerwG 6 PB 9.01 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22) und vom
30. Mai 2007 - BVerwG 6 PB 1.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 28) ab.
Diese beiden Beschlüsse knüpfen an den älteren Senatsbeschluss vom
2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68 = Buchholz 250 § 9
BPersVG Nr. 10) an. Danach müssen in den Fällen, in denen ein verwaltungs-
seitiger Einstellungsstopp Ausnahmen zulässt, diese so eindeutig und klar ge-
fasst sein, dass sich auch nur der Verdacht einer Benachteiligungsabsicht von
vornherein, das heißt anhand objektiver Kriterien, ausschließen lässt. Das ist
regelmäßig nur dann der Fall, wenn es sich um wirkliche Ausnahmefälle han-
delt, die sachlich mit übergeordneten Gesichtspunkten begründet und in ihrem
Wirkungsbereich eindeutig definiert worden sind, etwa durch verbindliche Pläne
für die mit dem Personalabbau zu schaffenden Strukturen oder aber durch Ein-
grenzungen nach regionalen Gesichtspunkten oder nach Berufssparten (a.a.O.
S. 78 bzw. S. 10).
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Im Beschluss vom 13. September 2001 hat der Senat klargestellt, dass eine
Diskriminierung des Jugendvertreters auch dann nicht zu besorgen ist, wenn
Ausnahmen vom Einstellungsstopp auf Fälle eines unabweisbaren vordringli-
chen Personalbedarfs beschränkt sind. Zwar ist dieses Merkmal noch offen für
Wertungen. Nach seinem natürlichen Wortsinn und mit Blick auf eine rigorose
Einsparvorgabe des Gesetzgebers ist es aber auf eine streng restriktive Einstel-
lungspraxis angelegt (a.a.O. S. 22). Im Beschluss vom 30. Mai 2007 hat der
Senat lediglich ergänzt, dass es nicht darauf ankommt, ob exakt die Formulie-
rung „unabweisbarer, aufgabenbedingter Personalbedarf“ verwandt wird. Ent-
scheidend ist vielmehr, dass die Regelung der Sache nach auf eine streng re-
striktive Einstellungspraxis angelegt ist (a.a.O. Rn. 4). Die beiden Beschlüsse
bedeuten keine Abkehr von der Grundaussage im Beschluss vom 2. November
1994, wonach den vorbeugenden Zielsetzungen des § 9 BPersVG nicht Rech-
nung getragen wird, wenn die möglichen Ausnahmen in nicht unerheblichem
Maße noch für Wertungen offenbleiben (a.a.O. S. 79; insoweit bei Buchholz
a.a.O. nicht abgedruckt).
Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die zitierten Aussagen im
Senatsbeschluss vom 2. November 1994 zugrunde gelegt (Beschlussabdruck
S. 11). Es ist unter Würdigung des Kabinettsbeschlusses vom 11. Juli 2006
sowie des Schreibens des Staatsministeriums der Justiz vom 1. August 2006
zum Ergebnis gelangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der mögli-
chen Ausnahmen vom Einstellungsstopp in nicht unerheblichem Maße für Wer-
tungen offenbleiben (Beschlussabdruck S. 12). Damit hat es sich nicht in Wi-
derspruch zu den zitierten Senatsbeschlüssen vom 13. September 2001 und
30. Mai 2007 gesetzt. Denn dort ist die grundlegende Aussage aus dem Be-
schluss vom 2. November 1994, wonach die Zielsetzung des § 9 BPersVG ver-
fehlt wird, wenn die möglichen Ausnahmen vom Einstellungsstopp in nicht un-
erheblichem Maße noch für Wertungen offenbleiben, nicht aufgegeben worden.
Die Abgrenzung derjenigen Ausnahmen, die in nicht unerheblichem Maße noch
für Wertungen offenbleiben, von solchen, die zwar noch offen für Wertungen,
aber im Sinne der Senatsbeschlüsse vom 13. September 2001 und vom
30. Mai 2007 auf eine streng restriktive Einstellungspraxis angelegt sind, ist
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nicht immer einfach. Sie setzt auf der Grundlage der Einsparvorgaben des
Haushaltsgesetzgebers eine komplexe Würdigung der einschlägigen Entschei-
dungen von Regierung und Verwaltung voraus, die vom Verständnis der unbe-
stimmten Rechtsbegriffe in § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gesteuert wird. Hier
kommt den gerichtlichen Tatsacheninstanzen ein Beurteilungsspielraum zu, der
vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachten ist (vgl. Beschluss vom
9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 <300, 303> =
Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 18 S. 4 und 7).
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§ 9
Stichworte:
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Wahl zum Jugendvertreter kurz vor
Ausbildungsende; Ausnahmen vom Einstellungsstopp.
Leitsätze:
1. Der Auszubildende genießt den Schutz des § 9 BPersVG auch dann, wenn
er erst kurz vor Ausbildungsende zum Mitglied der Jugend- und Auszubilden-
denvertretung gewählt worden ist.
2. Die Diskriminierung von Jugendvertretern ist nicht zu besorgen, wenn Aus-
nahmen von einem verwaltungsseitigen Einstellungsstopp auf Fälle eines un-
abweisbaren vordringlichen Personalbedarfs beschränkt sind.
Beschluss des 6. Senats vom 22. September 2009 - BVerwG 6 PB 26.09
I. VG Dresden vom 15.06.2007 - Az.: VG PL 9 K 1851/06 -
II. OVG Bautzen vom 01.04.2009 - Az.: OVG PL 9 A 552/08 -