Urteil des BVerwG vom 18.09.2013

Geschäftsführer, Verfassungsrecht, Einfluss, Zusammensetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 25.13
OVG 20 A 2811/12.PVB
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
13. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in
Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist
unzulässig. Sie genügt nicht den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderun-
gen (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Der Antragsteller will sinngemäß geklärt wissen, ob diejenigen Beschäftigten
der Bundesagentur, denen eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen wurde, im
Rahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bei den
Agenturen für Arbeit mitzählen. Zur Darlegung, dass diese Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist, hätte mindestens gehört, dass der Antragsteller
sich mit dem angefochtenen Beschluss anhand der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen substantiiert auseinander gesetzt hätte. Daran fehlt es jedoch.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen in Ausführungen
dazu, dass die Jobcenter den materiellen Dienststellenbegriff in § 6 Abs. 1 und
2 BPersVG nicht erfüllen. Diese Annahme geht offensichtlich fehl. § 44h Abs. 1
Satz 1 SGB II legt fest, dass in den gemeinsamen Einrichtungen (= Jobcenter;
§ 6d SGB II) eine Personalvertretung gebildet wird. Schon darin kommt eindeu-
tig zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Jobcenter Dienststelleneigen-
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schaft beimisst, eine materielle Herleitung mithin entbehrlich ist. Dies bekräfti-
gen die weiteren gesetzlichen Bestimmungen, wonach für den Personalrat beim
Jobcenter die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entspre-
chend gelten, wonach die Beschäftigten für die Zeit ihrer Tätigkeit beim Jobcen-
ter das Wahlrecht zum dortigen Personalrat besitzen und wonach der Personal-
rat des Jobcenters alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes hat, soweit Trägerversammlung und Geschäftsführer
über personalvertretungsrechtlich relevante Entscheidungsbefugnisse verfügen
(§ 44h Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB II). Der Antragsteller berücksichtigt fer-
ner nicht, dass sich das Weisungsrecht der Träger gerade nicht auf die perso-
nalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten des Jobcenters erstreckt (§ 44b
Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c Abs. 2 und 3 SGB II) und dass der Geschäftsfüh-
rer Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist (§ 44d Abs. 5
SGB II). Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung sind demnach schon
im Ansatz ungeeignet, die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts in Fra-
ge zu stellen.
Die Darlegungsanforderungen vermag der Antragsteller ferner nicht durch die
pauschale Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wies-
baden zu erfüllen, auf welche er bereits in den Vorinstanzen hingewiesen hatte.
Er setzt sich nicht damit auseinander, ob es auf die in § 16 Abs. 1 BPersVG
vorgenommene Unterscheidung nach „wahlberechtigten Beschäftigten“ und
„Beschäftigten“ im Lichte des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten
jüngsten Senatsrechtsprechung zur Dienststellenzugehörigkeit der Beschäftig-
ten des Jobcenters überhaupt ankommen kann. Mit dem Verweis auf Ausfüh-
rungen der Beteiligten anderer Beschwerdeverfahren kann den Darlegungsan-
forderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht Rechnung getragen wer-
den.
2. Die Gehörsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist - ihre
Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Das Oberverwaltungsgericht brauchte auf die im Beschwerdeverfahren geäu-
ßerten verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen die gesetzli-
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chen Regelungen zur Zuweisung nach § 44g SGB II nicht einzugehen, weil die-
se Bedenken fernliegen. Der Antragsteller stützt seine verfassungsrechtlichen
Bedenken allein darauf, dass die Bundesagentur durch das Instrumentarium
der Zuweisung auf die Zusammensetzung der Personalvertretungen ihres Ge-
schäftsbereichs Einfluss nehmen könne. Dieser Einwand geht offensichtlich
fehl. Wenn Verfassungsrecht verbietet, Personalratsmitglieder im Bereich der
Bundesagentur gegen ihren Willen den Jobcentern zuzuweisen, so muss die
Bundesagentur davon absehen; die Personalräte im Mitbestimmungsverfahren
gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a, § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG und die Gerichte im
Rahmen des Individualrechtsschutzes würden dies sicherstellen. Die Rechts-
wirksamkeit der Regelung in § 44g SGB II bleibt davon unberührt.
Neumann
Büge
Dr. Möller