Urteil des BVerwG vom 05.03.2012

Mitbestimmung, Arbeitsbedingungen, Befragung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 25.11
OVG 16 A 1361/10.PVB
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. August 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entschei-
dungserheblich oder haben keine grundsätzliche Bedeutung.
1. Die in den Abschnitten 2. und 3. der Beschwerdebegründung aufgeworfenen
Rechtsfragen zum Maßnahmebegriff beim Initiativantrag des Personalrats nach
§ 70 BPersVG sowie im Zusammenhang mit einer Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 ArbSchG sind schon nicht entscheidungserheblich. Von ihrer Beant-
wortung hängt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht ab. Dieses hat
in einer Hilfserwägung - in Übereinstimmung mit dem Senatsbeschluss vom
14. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 7.01 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104
S. 35 f.) - selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Gefährdungsbeurtei-
lung mit Blick auf das Regelwerk in § 81 BPersVG nicht mitbestimmungspflich-
tig nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ist (OVG - BA S. 10). Zu dieser rechtssys-
tematischen Aussage, die ohne Klärung des Maßnahmebegriffs auskommt, ver-
hält sich die Beschwerdebegründung nicht (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a
Satz 2 ArbGG).
2. Abgesehen davon haben die beiden Rechtsfragen keine grundsätzliche Be-
deutung.
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a) Es unterliegt keinen Zweifeln und bedarf daher nicht der Klärung in einem
Rechtsbeschwerdeverfahren, dass der Maßnahmebegriff in § 70 BPersVG den-
selben Sinngehalt hat wie derjenige in § 69 BPersVG. Dies folgt nicht nur aus
der Verwendung desselben Begriffs, sondern auch aus dem rechtssystemati-
schen und teleologischen Zusammenhang beider Vorschriften. Während § 69
BPersVG die übliche Form der Mitbestimmung regelt, bei welcher der Personal-
rat auf Vorhaben des Dienststellenleiters reagiert, gestattet § 70 BPersVG dem
Personalrat die Ausübung des Mitbestimmungsrechts in aktiver Form dort, wo
der Dienststellenleiter untätig bleibt. Dabei ändert sich der Inhalt des Mitbe-
stimmungsrechts nicht (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 P
13.00 - BVerwGE 115, 205 <210 f.> = Buchholz 251.7 § 66 NWPersVG Nr. 5
S. 5, vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P 4.04 - Buchholz 251.5 § 69
HePersVG Nr. 1 S. 2 f. und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 5.09 - Buchholz
251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 18 Rn. 9). Die vom Personalrat im Wege des Ini-
tiativrechts angestrebte und durchsetzbare Entscheidung des Dienststellenlei-
ters muss daher ebenfalls den Anforderungen des personalvertretungsrechtli-
chen Maßnahmebegriffs erfüllen, also auf eine Veränderung der Beschäfti-
gungsverhältnisse oder der Arbeitsbedingungen abzielen und darf nicht ledig-
lich der Vorbereitung einer Maßnahme dienen (vgl. Beschlüsse vom
14. Oktober 2002 a.a.O. S. 33 und vom 5. November 2010 - BVerwG 6 P
18.09 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7 Rn. 11).
b) Dass die Durchführung einer Gefährdungsanalyse nach § 5 Abs. 1 ArbSchG
nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG unterfällt, ist durch
den zitierten Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2002 geklärt. Die dort getroffe-
ne Aussage war nicht auf die Befragung der Beschäftigten im Rahmen der Ge-
fährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG beschränkt, deren Mitbestimmungs-
pflichtigkeit damals Streitgegenstand war. Sie erfasste der Sache nach die Ge-
fährdungsbeurteilung insgesamt, welche durch die Befragung eingeleitet wurde.
Nicht nur wegen deren Ergebnisoffenheit hat der Senat eine Änderung der Ar-
beitsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen verneint. Auch darin, dass das Er-
gebnis der Gefährdungsbeurteilung häufig die Veränderungsbedürftigkeit der
Arbeitsbedingungen anzeigt, hat er noch keine Veränderung der Arbeitsbedin-
gungen selbst erblickt (a.a.O. S. 33 f.). Schließlich hat der Senat in seiner Ar-
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gumentation zu § 81 BPersVG zwischen einer beteiligungs-, aber nicht mitbe-
stimmungspflichtigen Vorbereitungsphase, als welche sich der Erkenntnispro-
zess nach §§ 5, 6 ArbSchG darstellt, und der Entscheidungsphase unterschie-
den, auf welche sich die Mitbestimmung konzentriert (a.a.O. S. 35 f.)
3. Der Senat entnimmt den Ausführungen in Abschnitt 4. der Beschwerdebe-
gründung die Anregung, seine Rechtsprechung zur Gefährdungsbeurteilung
zwecks Effektivierung der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG zu
überdenken. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Be-
schluss vom 14. Oktober 2002 aufgezeigt hat, dass bei fehlender Mitbestim-
mungspflichtigkeit der Gefährdungsanalyse die Mitbestimmung des Personal-
rats bei der Verhütung von Gesundheitsbeeinträchtigungen keineswegs leer-
läuft. Der Personalrat kann die Zustimmung zu Maßnahmen des Gesundheits-
schutzes mit der Begründung verweigern, diese seien wegen Mängel einer zu-
vor durchgeführten Gefährdungsbeurteilung unzureichend (a.a.O. S. 36). Hat
der Dienststellenleiter nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung von Maß-
nahmen des Gesundheitsschutzes überhaupt abgesehen, so kann der Perso-
nalrat im Wege des Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG beantra-
gen, Maßnahmen zu ergreifen, die nach Maßgabe einer mängelfreien Gefähr-
dungsanalyse zu treffen sind (a.a.O. S. 37). Damit vergleichbar ist die hier in
Rede stehende Fallgestaltung, in welcher der Dienststellenleiter bereits von der
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung absieht. In diesen Fällen kann der
Initiativantrag des Personalrats darauf gerichtet sein, Maßnahmen des Ge-
sundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsanaly-
se zu treffen. Darüber muss der Dienststellenleiter in der Sache entscheiden.
Lehnt er den Initiativantrag ab, so geht die Angelegenheit nach Maßgabe von
§ 69 Abs. 3 und 4 BPersVG in das Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren über
(§ 70 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).
Neumann
Büge
Dr. Möller
6
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BPersVG
§§ 69, 70, 75 Abs. 3 Nr. 11
ArbSchG
§§ 5, 6
Stichworte:
Mitbestimmung des Personalrats beim Gesundheitsschutz; Gefährdungsbe-
urteilung.
Leitsatz:
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist keine Maßnahme, die der
Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG unterfällt.
Beschluss des 6. Senat vom 5. März 2012 - BVerwG 6 PB 25.11
I. VG Köln
vom 07.05.2010 - Az.: VG 33 K 8458/09.PVB -
II. OVG Münster
vom 25.08.2011 - Az.: OVG 16 A 1361/10.PVB -