Urteil des BVerwG vom 25.04.2012

Offenkundig, Mitbestimmung, Gefahr, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 24.11
OVG 60 PV 3.11
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Per-
sonalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 25. Au-
gust 2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. In Bezug auf die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, § 14 Abs. 3 und 4
AÜG gelte nicht für Personalvertretungen im öffentlichen Dienst des Landes
Berlins, liegt keiner der vom Antragsteller mit seiner Beschwerde insoweit gel-
tend gemachten Zulassungsgründe vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2
Nr. 1 ArbGG kommt dieser Annahme nicht zu, weil sich zu ihr kein Klärungsbe-
darf auftut. Es ist offenkundig und bedarf deswegen nicht eigens der Klarstel-
lung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (vgl. zu diesem prozess-
rechtlichen Maßstab: Beschluss vom 14. September 2011 - BVerwG 6 PB
14.11 - juris Rn. 2 m.w.N. aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundes-
arbeitsgerichts), dass § 14 Abs. 4 AÜG die in Absatz 3 derselben Vorschrift an-
geordnete Beteiligung des Betriebsrats für den Fall der Übernahme eines Leih-
arbeitnehmers zur Arbeitsleistung nur für den Geltungsbereich des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes auf Personalvertretungen im öffentlichen Dienst er-
streckt. Dies hat der Senat bereits in einem Beschluss vom 20. Mai 1992
(BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 <195/196> = Buchholz 251.8 § 80
RhPPersVG Nr. 8 S. 26) bestätigt und hierbei auf den eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift sowie auf die - ebenso eindeutigen - einschlägigen entstehungsge-
schichtlichen Begebenheiten verwiesen. Nicht weniger offenkundig ist, dass der
Berliner Gesetzgeber bislang keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht
hat, die Beteiligungsanordnung in § 14 Abs. 3 AÜG durch Erlass einer entspre-
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chenden landesrechtlichen Norm zusätzlich auch auf die Personalvertretungen
im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes zu beziehen. Den
diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss, denen der An-
tragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist aus Sicht des Se-
nats nichts hinzuzufügen.
Anders als der Antragsteller meint, weicht das Oberverwaltungsgericht insoweit
auch nicht im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem Beschluss des Se-
nats vom 7. April 2010 (BVerwG 6 P 6.09 - BVerwGE 136, 271 ff. = Buchholz
250 § 75 BPersVG Nr. 112) ab. Dieser Beschluss verhält sich zur Frage der
Anwendung von § 14 Abs. 3 AÜG auf Personalvertretungen im Landesdienst
weder unmittelbar noch mittelbar. Er beschränkt sich auf Ausführungen zur Mit-
bestimmungspflichtigkeit des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Geltungsbe-
reich des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Soweit mit ihm die Maßgabe
ausgesprochen worden ist, der Inhalt der Beteiligungspflicht gemäß § 14 Abs. 3
AÜG sei unabhängig von der Auslegung des personalvertretungsrechtlichen
Begriffs der Einstellung zu bestimmen (a.a.O. S. 277 bzw. S. 37), war hiermit
ersichtlich nicht gemeint, dass die in § 14 Abs. 4 AÜG bestimmte Einschrän-
kung der Anwendung des Absatzes 3 auf Personalvertretungen im öffentlichen
Dienst des Bundes (vorbehaltlich die sinngemäße Anwendung anordnender
landesrechtlicher Bestimmungen) nunmehr obsolet wäre. Auch die Aussagen,
dass jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
mitbestimmungspflichtig sei und dass bei mehreren aufeinanderfolgenden be-
fristeten Einsätzen jeder von ihnen die Mitbestimmung auslöse (a.a.O. S. 280
bzw. S. 38), bezogen sich offenkundig nur auf mögliche Sachverhalte im Gel-
tungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
2. Zu Recht zeigt der Beteiligte in seiner Beschwerdeerwiderung auf, dass
- anders als der Antragsteller wohl meint - die im angefochtenen Beschluss an-
gestellten Erwägungen (BA S. 16 f.) zur Konstellation einer Überbrückung der
Zeit der Arbeitsunfähigkeit eines Angehörigen des Stammpersonals durch einen
zeitweilig unterbrochenen Einsatz ein- und desselben Leiharbeitnehmers schon
deshalb nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage im Sinne von
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§ 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hinführen würden, weil ihnen
die Entscheidungserheblichkeit abgehe.
Das Oberverwaltungsgericht hat - wogegen Bedenken nicht ersichtlich und vom
Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden sind - den Hilfsantrag des An-
tragstellers zu 1. als abstrakten Feststellungsantrag nur für zulässig erachtet,
„soweit mit ihm die Feststellung des Mitbestimmungsrechts in Fällen wie dem
durch Zeitablauf erledigten Fall des Herrn G. begehrt wird“ (BA S. 14/15). Folg-
erichtig hat das Oberverwaltungsgericht weiter ausgeführt, es bedürfe keiner
allgemeinen Festlegung, wie der Mindesteinsatzzeitraum von Leiharbeitneh-
mern „in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen zu berechnen wäre“; viel-
mehr stehe „allein die Frage zur Entscheidung, ob sich Einsatzzeiten verschie-
dener Leiharbeitnehmer (...) während des Krankheitsfalles eines Stamm-
Mitarbeiters (...) summieren, auch wenn sie aus dienststelleninternen Gründen
(Einsatz eigener Kräfte oder im Dienstplan berücksichtigte Urlaubszeiten des
erkrankten Mitarbeiters) fünf Wochen lang unterbrochen werden, m.a.W., ob
nach der fünfwöchigen Unterbrechung beim Einsatz des neuen Leiharbeitneh-
mers fortgezählt werden muss oder ob die Mindesteinsatzfrist von Neuem zu
laufen beginnt“ (BA S. 15).
Zur Konstellation des überbrückungsweisen, zeitweilig unterbrochenen Einsat-
zes ein- und desselben Leiharbeitnehmers hat demnach das Oberverwaltungs-
gericht keine Entscheidung getroffen, so dass die speziell hierzu von ihm (BA
S. 16 f.) dennoch angestellten Erwägungen nicht entscheidungstragend gewe-
sen sein und eine abweichende rechtliche Beurteilung in diesem Punkt nicht zu
einem anderen Ausgang des Verfahrens hätten führen können. Eine Grund-
satzrüge kann folglich hierauf nicht gestützt werden (vgl. nur Müller-Glöge, in:
Germelmann, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl. 2009, § 72 Rn. 13).
3. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Grundsatzbedeutung im Sin-
ne von § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist schließlich auch
nicht in Bezug auf die weitere vom Antragsteller als klärungsbedürftig bezeich-
nete Frage geboten, ob bei Prüfung des Vorliegens einer Einstellung im Sinne
von § 87 Nr. 1 BlnPersVG die Einsatzzeiten von verschiedenen Leiharbeitneh-
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mern, die den krankheitsbedingten Ausfall einer Stammkraft ausgleichen sollen,
zu summieren sind. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Einsatz
jedes Leiharbeitnehmers sei gesondert zu betrachten (BA S. 15), erweist sich
offenkundig als zutreffend und bedarf daher nicht eigens der Klärung im Rah-
men eines Rechtsbeschwerdeverfahrens (Beschluss vom 14. September 2011
- BVerwG 6 PB 14.11 - juris Rn. 2). Eine Summierung der Einsatzzeiten ver-
schiedener Leiharbeitnehmer widerspräche - jedenfalls bei Fehlen einer Umge-
hungsabsicht der Dienststellenleitung - den Grundsätzen der personellen Mit-
bestimmung. Diese bezieht sich in allen Angelegenheiten der Kataloge in
§§ 87, 88 BlnPersVG auf den einzelnen von der Maßnahme der Dienststelle
betroffenen Beschäftigten. Dessen Person ist Ausgangspunkt möglicher Zu-
stimmungsverweigerungsgründe, welche dem Personalrat nach Maßgabe des
jeweiligen Mitbestimmungstatbestands zu Gebote stehen. Ist daher bei der vor-
liegenden Fallgestaltung voraussetzungsgemäß die Einsatzdauer für die im
Hinblick auf § 87 Nr. 1 BlnPersVG zu fordernde Eingliederung maßgeblich (vgl.
Beschluss vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80
RhPPersVG Nr. 6 S. 19), so kann es nur auf den jeweils betroffenen einzelnen
Leiharbeitnehmer ankommen.
Der vorliegende Fall gibt dem Senat zu der Bemerkung Anlass, dass bei Prü-
fung des Tatbestandsmerkmals der Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1
BlnPersVG grundsätzlich diejenige Beschäftigungsdauer zugrunde zu legen ist,
von der die Dienststelle den jeweiligen Umständen nach ex-ante auszugehen
hatte. Dies mag im Einzelfall - insbesondere bei wiederholt verlängerten Krank-
schreibungen - dazu führen, dass sich Konstellationen entwickeln, die, wären
sie von Beginn an vorhersehbar gewesen, zu einer (frühzeitigeren) Mitbestim-
mung der Personalvertretung geführt hätten. Diese Gefahr ist allerdings dem
grundsätzlichen Ausschluss kurzfristiger Einsätze von Leiharbeitnehmern aus
dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Nr. 1 BlnPersVG immanent; ihr kann
nicht über ein schematisches Aufleben der Mitbestimmungspflicht ab Über-
schreiten einer bestimmten Gesamtdauer des Einsatzes begegnet werden (vgl.
zum ähnlich gelagerten Fall der wiederholten Verlängerung einer krankheitsbe-
dingten vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne
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von § 88 Nr. 7 BlnPersVG: Beschluss vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 6 PB
18.11 - juris Rn. 6).
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
§ 14 AÜG
§ 87 Nr. 1 BlnPersVG
Stichworte:
Personalvertretungsrecht; Einsatz von Leiharbeitnehmern; Einstellung von Arbeit-
nehmern im Sinne von § 87 Nr. 1 BlnPersVG; Nichtzulassungsbeschwerde;
Grundsatzrüge.
Leitsätze:
1. Die Beteiligungspflichtigkeit der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur
Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 3 AÜG gilt für Personalvertretungen im öffent-
liches Dienst eines Landes nur, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Dies ist
im Hinblick auf das Land Berlin nicht der Fall.
2. Bei Prüfung des Vorliegens einer Einstellung im Sinne von § 87 Nr. 1
BlnPersVG sind grundsätzlich die Einsatzzeiten verschiedener Leiharbeitneh-
mer nicht zu summieren.
Beschluss des 6. Senats vom 25. April 2012 - BVerwG 6 PB 24.11
I. VG Berlin vom
21.12.2010 - Az.: VG 62 K 3.10 PVL Berlin -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2011 - Az.: OVG 60 PV 3.11 -