Urteil des BVerwG vom 13.03.2012

Musiker, Tarifvertrag, Tätigkeitsbericht, Versammlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 23.11
OVG 5 A 10666/11
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. September
2011 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 121 Abs. 2 PersVG RP
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift
nicht durch. Der Sache nach hält der Antragsteller für klärungsbedürftig, ob § 49
Abs. 1 Satz 1 PersVG RP den Dienststellenleiter dazu verpflichtet, die Teilnah-
me von Orchestermusikern, deren Arbeitsverhältnisse durch den Tarifvertrag für
die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) bestimmt werden,
an Personalversammlungen als Dienst im Sinne von § 12 Abs. 1 TVK anzu-
rechnen. Dass der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung (dort S. 2)
den von ihm geltend gemachten Klärungsbedarf nicht auf § 49 Abs. 1 Satz 1
PersVG, sondern auf § 12 Abs. 1 TVK und damit auf eine Norm bezogen hat,
deren Auslegung im Rahmen des angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahrens
nicht entscheidungserheblich wäre, ist unschädlich. Sein Klärungsbegehren
kann unschwer im oben bezeichneten Sinn gedeutet werden. Auch in dieser
Fassung kommt ihm jedoch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72
Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. Die Frage der Anrechnung einer Teilnahme an Perso-
nalversammlungen als Dienst im Sinne von § 12 Abs. 1 TVK ist auf Grundlage
der Rechtsprechung des Senats eindeutig im Sinne des Oberverwaltungsge-
richts zu beantworten, so dass es der Klärung im Rahmen eines Rechtsbe-
schwerdeverfahrens nicht bedarf.
a. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 PersVG RP finden Personalversammlungen wäh-
rend der Arbeitszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Verhältnisse eine
andere Regelung erfordern. Zur Anrechenbarkeit der Versammlungsteilnahme
als Dienst im Sinne von § 12 Abs. 1 TVK ist der Vorschrift unmittelbar nichts zu
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entnehmen. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund der Besonderheiten,
die für die Arbeitsverhältnisse von Orchestermusikern aufgrund des TVK gelten.
Danach richtet sich die individuelle Arbeitsverpflichtung der Musiker, soweit im
vorliegenden Zusammenhang von Interesse, zum einen auf die in § 12 Abs. 1
TVK als Dienst bezeichnete Mitwirkung bei Aufführungen und Proben sowie
zum anderen auf die hier hierfür notwendige, im TVK nicht eigens geregelte
häusliche Vorbereitung. Während die Dienste durch den Arbeitgeber festgelegt
werden, der hierbei die in § 12 Abs. 2 und 3 TVK bestimmten Obergrenzen zu
beachten hat, legt der Musiker die Zeit für die häusliche Vorbereitung selbst fest
(vgl. Beschluss vom 12. August 2002 - BVerwG 6 P 17.01 - Buchholz 251.7
NWPersVG Nr. 29 S. 34; BAG, Urteil vom 31. Juli 1986 - 6 AZR 146/85 - juris
Rn. 17).
Die vom Antragsteller begehrte Klärung läuft vor diesem Hintergrund auf die
Frage hinaus, ob unter das Merkmal der „Arbeitszeit“ im Sinne von § 49 Abs. 1
Satz 1 PersVG nur eine der beiden Kategorien - nämlich der Dienst im Sinne
von § 12 Abs. 1 TVK - zu fassen ist, was bejahendenfalls zu der Konsequenz
führen würde, dass die Versammlungsteilnahme nicht auf Kosten der häusli-
chen Vorbereitungszeit ginge, sondern wegen der Obergrenzen in § 12 Abs. 2
und 3 TVK die zulässige Höchstzahl der Aufführungen und Proben mindern
würde; eben hierin läge die vom Antragsteller ins Auge gefasste Anrechnung.
b. Eine vergleichbare Fallgestaltung lag dem Beschluss des Senats vom
25. Juni 1984 zugrunde (BVerwG 6 P 2.83 - BVerwGE 69, 313 ff. = Buchholz
238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1). Zu entscheiden war dort, ob gemäß der paralle-
len Vorschrift des § 47 NWPersVG Personalversammlungen von Lehrern wäh-
rend der für den Vormittagsunterricht veranschlagten Zeit statt während der un-
terrichtsfreien Arbeitszeit abgehalten werden dürfen. Der Senat hat zur Klärung
dieser Frage den in § 2 Abs. 1 NWPersVG niedergelegten Grundsatz der ver-
trauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung
herangezogen, der auch im PersVG RP und dort gleichfalls in § 2 Abs. 1 nor-
miert ist. Diesem Grundsatz hat der Senat entnommen, einerseits sei die Erfül-
lung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben derart sicherzustellen, dass
diese ihrem öffentlichen Auftrag so gut wie möglich gerecht werden könne, und
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andererseits - gleichrangig hiermit - sei das Wohl der Beschäftigten zu wahren
und soweit wie möglich zu fördern (Beschluss vom 25. Juni 1984, BVerwGE 69,
313 <315> = Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1 S. 2). Zu Recht hat auch
das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seine Entscheidung an diesen
Maßstäben ausgerichtet (UA S. 7) und konsequenterweise § 49 Abs. 1 Satz 1
PersVG RP anhand einer Abwägung der kollidierenden Belange von Dienststel-
le und Beschäftigten mit dem Ziel ihres möglichst schonenden Ausgleichs aus-
gelegt (UA S. 7 ff.).
c. Das Oberverwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss der Sache
nach zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beeinträchtigung des Spielbetriebs
des Orchesters durch einen möglichen Probenausfall regelmäßig schwerer
wiege als die zusätzliche Belastung, die dem Musiker dadurch entstehe, dass
sich - bei Nichtanrechnung der Teilnahme an Personalversammlungen als
Dienst - der zeitliche Rahmen seiner häuslichen Vorbereitungszeit verenge (UA
S. 8 ff.); daher werde den beiderseitigen Belangen in der Regel dann hinrei-
chend Rechnung getragen, wenn die Personalversammlungen regelmäßig in
der probenfreien Arbeitszeit abgehalten würden (UA S. 10). Aus Sicht des Se-
nats ergibt dies keinen Anlass für Beanstandungen. Die vom Oberverwaltungs-
gericht vorgenommene Abwägung entspricht in der Struktur ihrer Durchführung
wie in ihrem Ergebnis derjenigen, die der Senat in seinem oben genannten Be-
schluss vom 25. Juni 1984 vorgenommen hat. Der Senat war dort zu dem
Schluss gelangt, dass die Beeinträchtigung des Schulbetriebs durch ein Abhal-
ten von Personalversammlungen auf Kosten der vormittäglichen Unterrichtszeit
grundsätzlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung von Lehrern durch Be-
schneidung ihrer unterrichtsfreien Nachmittagszeit (a.a.O. S. 316 f. bzw. S. 3 f.).
d. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht das vorgenannte Ergebnis an die
Bedingung geknüpft, dass der Beteiligte Störungen des Orchesterbetriebs hin-
zunehmen habe, die dadurch entstehen könnten, dass sich infolge der ver-
sammlungsbedingten Einengung der häuslichen Vorbereitungszeit möglicher-
weise die Vorbereitung der Musiker auf den kommenden Dienst verschlechtere
(UA S. 9 f.). Dies entspricht der § 49 Abs. 1 Satz 1 PersVG RP zugrunde lie-
genden gesetzlichen Wertung, derzufolge Einschränkungen der Aufgabenerfül-
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lung, wie sie zwangsläufig durch das Abhalten von Personalversammlungen
während der Arbeitszeit eintreten, von der Dienststelle grundsätzlich akzeptiert
werden müssen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1984, BVerwGE 69, 313 <317> =
Buchholz 238.37 § 47 NWPersVG Nr. 1 S. 4). Die Dienststelle darf vom Or-
chestermitglied nicht verlangen, versammlungsbedingte Vorbereitungsver-
säumnisse dadurch wieder auszugleichen, dass die häusliche Vorbereitungszeit
über das ansonsten übliche Maß hinaus verlängert wird. Es widerspräche der
insoweit eindeutigen Intention des Gesetzgebers, wenn Versammlungsteilnah-
men mit Freizeiteinbußen erkauft werden müssten. Diese Intention kommt auch
in der Regelung des § 49 Abs. 1 Satz 3 PersVG RP zum Ausdruck, der für die
Teilnahme an Dienstversammlungen außerhalb der Arbeitszeit die Gewährung
entsprechender Dienstbefreiung vorschreibt (vgl. Fischer/Goeres/Gronimus in:
GKÖD, Bd. V, Stand 2011, K § 50 Rn. 1, dort bezogen auf die parallele Vor-
schrift in § 50 Abs. 1 BPersVG).
e. Sinn und Zweck von § 49 Abs. 1 PersVG RP gebieten keine abweichende
Betrachtung.
aa. Indem die Norm eine für die Beschäftigten nachteilsfreie Teilnahme an Per-
sonalversammlungen vorsieht, verfolgt sie augenscheinlich das Ziel, einen ent-
sprechenden Teilnahmeanreiz zu setzen. Dem liegt die Wertung zugrunde,
dass es wünschenswert sei, wenn die Beschäftigten den Tätigkeitsbericht des
Personalrats (§ 48 Abs. 1 Satz 2 PersVG RP) und die Berichterstattung der
Dienststellenleitung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 PersVG RP) zur Kenntnis nehmen und
sich hierdurch wie auf andere Weise, beispielsweise durch die Teilnahme an
Aussprachen während der Versammlung, mit ihren kollektiven Angelegenheiten
befassen. Dementsprechend sind Versammlungstermine zu vermeiden, die von
Seiten der Beschäftigten als unzumutbare Belästigung empfunden und sie da-
her von der Teilnahme abhalten würden (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1984,
a.a.O. S. 317 f. bzw. S. 4 f.). Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht
auf die im Einzelfall bestehende Möglichkeit verwiesen, Personalversammlun-
gen unmittelbar im Anschluss an Proben abzuhalten, hierfür gegebenenfalls
auch Proben zu verkürzen sowie bei der Planung von Folgediensten den Zeit-
punkt einer vorherigen Personalversammlung mit zu berücksichtigen (UA Sei-
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te 10). Vergleichbare Überlegungen hatte auch der Senat in seinem Beschluss
vom 25. Juni 1984 angestellt (BVerwGE 69, 313 <318> = Buchholz 238.37 § 47
NWPersVG Nr. 1 S. 5).
bb. Der Gesichtspunkt der Anreizbildung darf aber nicht in der Weise verabsolu-
tiert werden, dass - was im vorliegenden Fall zur Anrechnung der Personalver-
sammlung als Dienst im Sinne von § 12 Abs. 1 TVK führen würde - die größt-
möglichen Anstrengungen unternommen werden müssten, um die Beschäftig-
ten zur Versammlungsteilnahme zu bewegen. Dies widerspräche dem oben
aufgezeigten Ausgangspunkt der Normauslegung, wonach eine Abwägung der
Belange von Beschäftigten und Dienststelle mit dem Ziel ihres möglichst scho-
nenden Ausgleichs vorzunehmen ist. So wie die Dienststelle bestimmte ver-
sammlungsbedingte Störungen der Aufgabenerfüllung hinzunehmen hat, so
darf an die Beschäftigten die Erwartung gerichtet werden, ihre Versammlungs-
teilnahme nicht ausschließlich davon abhängig zu machen, ob eine nicht nur
angemessene, sondern in jeder Hinsicht optimale Berücksichtigung ihrer priva-
ten Belange gewährleistet ist.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Zulassungsgrund der Di-
vergenz (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) nicht gegeben. Für eine Abweichung des
Oberverwaltungsgerichts von den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-
richts aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung von Tarifnormen liegen weder
Anhaltspunkte vor, noch würde der angefochtene Beschluss hierauf beruhen
können.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Personalvertretungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
PersVG RP § 49
Stichworte:
Personalvertretungsrecht; Personalversammlung; Abhalten der Personalversamm-
lung in bestimmtem Abschnitt der Arbeitszeit.
Leitsatz:
1. § 49 Abs. 1 PersVG RP fordert nicht, die Teilnahme von Orchestermusikern
an Personalversammlungen als Dienst im Sinne von § 12 Abs. 1 Tarifvertrag für
die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) anzurechnen.
Beschluss des 6. Senats vom 13. März 2012 - BVerwG 6 PB 23.11
I. VG Mainz
vom 03.05.2011 - Az.: VG 5 K 1644/10.MZ -
II. OVG Koblenz
vom 14.09.2011 - Az.: OVG 5 A 10666/11 -