Urteil des BVerwG vom 06.01.2009

Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 23.08 (6 P 1.09)
OVG PL 9 A 165/08
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
- 2 -
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli
2008 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelas-
sen.
G r ü n d e :
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1
SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren gibt dem Senat Gelegenheit, zu Umfang,
Grenzen und Folgen des nach seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse
vom 15. April 2008 - BVerwG 6 PB 3.08 - PersR 2008, 448 und - BVerwG 6 PB
4.08 - juris) bei der entsprechenden Anwendung des für Beamte geltenden Rei-
sekostenrechts auf die Personalratstätigkeit zu beachtenden Beurteilungsspiel-
raums der Personalvertretungen und ihrer Mitglieder näher Stellung zu nehmen.
Dabei wird auch der Frage nachzugehen sein, ob für zur Hälfte freigestellte
Mitglieder von Stufenvertretungen Reisekostenvergütung oder Trennungsgeld
zu gewähren ist.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P
1.09 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbe-
schwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92
Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).
Dr. Bardenhewer
Büge
Vormeier
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