Urteil des BVerwG vom 22.10.2013

Schutz der Persönlichkeit, Überwachung, Mitbestimmungsrecht, Hebung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 22.13
OVG 6 L 4/12
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Oktober 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachse-
nats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
12. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht ist als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht in der gesetzlichen Form begründet worden ist (§ 83 Abs. 2
BPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG).
Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG muss in der Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die grundsätzliche Bedeutung der
aufgeworfenen Rechtsfrage, sondern auch deren Entscheidungserheblichkeit
dargelegt werden. Diesem Erfordernis trägt die Beschwerdebegründung nicht
hinreichend Rechnung.
Mit seiner Grundsatzrüge gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG will
der Antragsteller geklärt wissen, ob die Abänderung eines bestehenden elek-
tronischen Arbeitszeiterfassungssystems durch die Reduzierung der vor-
gegebenen Gründe für die Versäumung von Arbeitszeit und die Verpflichtung
zur manuellen Eingabe von Fehlzeiten samt Begründung eine mitbestim-
mungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG darstellen. Zwar
hat der Antragsteller auf Seite 11 seiner Beschwerdebegründung zur Entschei-
dungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage vorgetragen. Weder mit
diesen noch mit seinen sonstigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung
geht der Antragsteller aber auf den rechtlich bedeutsamen Umstand ein, dass
ihm das Oberverwaltungsgericht im stattgebenen Teil seiner Entscheidung in
Bezug auf die fragliche Maßnahme, die Anwendung des elektronischen Zeitwirt-
schaftssystems IT-ZEIT-Web ab 1. Januar 2012, das Mitbestimmungsrecht bei
technischer Überwachung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zugesprochen hat.
Das dem Antragsteller damit rechtskräftig zustehende Mitbestimmungsrecht
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erstreckt sich nach Tenor und Begründung des angefochtenen Beschlusses auf
das seit 1. Januar 2012 beim Jobcenter Halle geltende System der elektroni-
schen Arbeitszeiterfassung einschließlich der damit verbundenen Verhaltens-
pflichten der Beschäftigten.
Freilich hat der Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschluss-
verfahren um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ein anzuerkennendes
Interesse an gerichtlicher Klärung, ob ihm das Mitbestimmungsrecht nach
einem oder mehreren bestimmt bezeichneten Mitbestimmungstatbeständen
zusteht. Denn davon hängt ab, aus welchen Gründen er die Zustimmung zu
einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme verweigern kann (vgl. Beschluss
vom 29. September 2004 - BVerwG 6 P 4.04 - Bucholz 251.5 § 69 HePersVG
Nr. 1 S. 1 f. m.w.N.). Davon ist jedoch die materiellrechtliche Frage zu trennen,
ob ein generalklauselartig weitgefasster Mitbestimmungstatbestand durch einen
anderen, spezielleren verdrängt wird.
Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 3 Nr. 17
BPersVG sind darin zu sehen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für
den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der
Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das
erforderliche Maß eingeschränkt werden sollen. Denn ein Beschäftigter, der
befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer
Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend
kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in
der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter
Anpassungszwang setzt und in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Be-
schlüsse vom 29. September 2004 a.a.O. S. 4 und vom 14. Juni 2011
- BVerwG 6 P 10.10 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17 Rn. 18). An-
gesichts dessen spricht viel dafür, dass durch die Mitbestimmung bei
technischer Überwachung die dadurch berührten Persönlichkeitsrechte der
Beschäftigten umfassend und abschließend geschützt werden, ohne dass es
noch eines Rückgriffs auf die Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in
der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten nach § 75 Abs. 3 Nr. 15
BPersVG bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den
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Parallelnormen in § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG wird ein derartiger Schluss
gezogen (vgl. BAG, Beschluss vom 28. November 1989 - 1 ABR 97/88 - BAGE
63, 283 <290>). Auf die bei § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG im Mittelpunkt
stehende Abgrenzung von mitbestimmungsfreiem Arbeits- und mitbestim-
mungspflichtigem Ordnungsverhalten kommt es im Rahmen von § 75 Abs. 3
Nr. 17 BPersVG nicht an, weil sich der Schutzzweck dieses Mitbestimmungstat-
bestandes auf beide Bereiche erstreckt (vgl. BAG, Beschluss vom 26. März
1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung Bl. 314).
Das Oberverwaltungsgericht ist - von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig - auf das systematische und teleologische Verhältnis der beiden
Mitbestimmungstatbestände zueinander nicht eingegangen, weil es - im
Einklang mit dem Senatsbeschluss vom 13. August 1992 - BVerwG 6 P 20.91 -
(Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 80 S. 88 f.) - die elektronische Arbeitszeiter-
fassung dem nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nicht mitbestimmungspflichtigen
Arbeitsverhalten zugeordnet hat. Dessen ungeachtet lag es nahe, auf jene
Frage in der Beschwerdebegründung einzugehen. Solches war schon wegen
der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu Zweck und Reichweite der
Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG und ihrer Bejahung im vorlie-
genden Fall geboten (Beschlussabdruck S. 7 f.). Dafür sprachen ferner die
Ausführungen in der Beschwerdebegründung des Antragstellers selbst. Diese
stellen namentlich auf den Schutz für die Persönlichkeit der Beschäftigten sowie
auf den Rückschluss auf die Leistung bzw. das Verhalten der Beschäftigten ab,
also gerade auf solche Aspekte, die im Vordergrund der Mitbestimmung nach
§ 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG stehen. Angesichts dessen hätte sich dem Antrag-
steller aufdrängen müssen, in der Beschwerdebegründung dazu Stellung zu
nehmen, dass und inwieweit die ihm zugesprochene Mitbestimmung bei
technischer Überwachung noch nicht ausreicht, um den kollektiven Schutz der
Beschäftigten gegenüber der Veränderung der elektronischen Arbeitszeit-
erfassung hinreichend zu gewährleisten. Soweit in der Beschwerdebegründung
Gesichtspunkte wie Mehrbelastung, erhöhter Arbeitsaufwand und Arbeitsver-
dichtung angesprochen und diese nicht ohnehin durch den umfassenden
Persönlichkeitsschutz nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG mitumfasst werden, ist
an die Mitbestimmung bei Hebung der Arbeitsleistung nach dem speziellen
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Tatbestand in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG zu denken; diese hat der
Antragsteller jedoch in sein Begehren nicht einbezogen.
Büge
Dr. Graulich
Dr. Möller